Rechtsprechung zu Art. 3 GG
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BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 827/98
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) bei der Aufrechterhaltung von Einzelhaft (§ 89 StVollzG) und besonderen Sicherungsmaßnahmen (§ 88 StVollzG) über einen längeren Zeitraum.
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BVerfG, 13.04.1999 - 2 BvR 539/99
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verwerfung eines Einspruchs gegen einen Vollstreckungsbescheid.
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BSG, 23.03.1999 - B 2 U 16/98 R
Verletztengeld - Berechnung - kurzzeitige Beschäftigung - Regelentgelt - Referenzmethode - Lohnausfallmethode - Bemessungszeitraum
Wird kurz nach Aufnahme einer für zwei Tage vereinbarten Aushilfsbeschäftigung ein sonst nicht Erwerbstätiger infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig, ist das dem Verletztengeld zugrundeliegende (tägliche) Regelentgelt in der Weise zu ermitteln, daß der für die gesamte Beschäftigungszeit vereinbarte Lohn durch die Zahl der in vier Wochen enthaltenen Tage (28 Tage) zu teilen ist.
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BVerfG, 22.03.1999 - 1 BvR 487/91
Gründe: Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
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BVerfG, 22.03.1999 - 1 BvR 1845/91
Gründe: Die Voraussetzungen für die Annahme der Verfassungsbeschwerde (§ 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor.
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BVerfG, 17.03.1999 - 2 BvR 1565/97
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Strafbarkeit von Embargo-Verstößen durch DDR-Bürger gemäß Art. VIII Militärregierungsgesetz Nr. 53.
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BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 375/99
Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.
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BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 348/99
Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine strafgerichtliche Verurteilung.
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BVerfG, 12.03.1999 - 1 BvR 222/98
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das Saarländische Gesetz Nr. 186 betreffend Regelungen des Zusatzurlaubs für kriegs- und unfallbeschädigte Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft (Saarländisches Zusatzurlaubsgesetz) vom 22. Juni 1950 (ABl S. 759), zuletzt geändert durch das ...
