Rechtsprechung zu Art. 3 GG
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BVerwG, 25.07.2007 - 3 C 10.06
Flächenzahlung; Ausgleichszahlung; Kulturpflanzen; Getreidedurchschnittsertrag; Regionalisierung; Regionalisierungsplan; Erzeugungsregion; Bodenfruchtbarkeit; Bodenertragswert; Rechtsverordnung; Bundesverordnung; Landesverordnung; Subdelegation; Gleichheitssatz; Gleichbehandlungsgebot; effektiver Rechtsschutz; richterliche Lückenschließung; richterliche Notkompetenz.
Der Bundesverordnungsgeber muss seiner Regelung ein bundesweit einheitliches Regelungsprinzip zugrundelegen. Er darf hiervon in Ansehung einzelner Länder nur abweichen, wenn dafür ein aus der Sache einleuchtender Grund besteht. Der von unterschiedlichen politischen Zielen geleitete Regelungswunsch der jeweiligen Landesregierung für sich genommen stellt einen solchen Grund nicht dar.
Die Festsetzung der Getreidedurchschnittserträge in der Anlage zur Flächenzahlungs-Verordnung verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Das Verwaltungsgericht darf eine Verpflichtungsklage nicht unter Hinweis auf den Regelungsspielraum des Verordnungsgebers abweisen, wenn der Verordnungsgeber dem Gebot, eine verfassungsgemäße Regelung zu schaffen, praktisch nur im Sinne der Klage nachkommen könnte.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 80 Abs. 1 Satz 4; Verordnung (EG) Nr. 1251/ 1999; MOG § 6; Flächenzahlungs-Verordnung
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BFH, 22.05.2002 - II R 61/99
Der BFH hält § 19 Abs. 1 ErbStG i. d. F. des JStG 1997 i. V. m. § 10 Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 6 Satz 4 ErbStG, § 12 ErbStG sowie §§ 13a, 19a ErbStG, dabei § 12 ErbStG i. V. m. den in dieser Vorschrift in Bezug genommenen Vorschriften des BewG, wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) für verfassungswidrig, weil die Vorschriften zur Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage beim Betriebsvermögen, bei den Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie beim Grundbesitz (einschließlich des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens) gleichheitswidrig ausgestaltet sind.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80; ErbStG § 10 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 5 Nrn. 1 und 2, Abs. 6, § 12 Abs. 1 bis 5, § 13 Abs. 3 Satz 2, § 13a Abs. 1 und 2, Abs. 4 Nr. 1 und 3, Abs. 5, § 15, § 19, § 19a, § 28; BewG § 6, § 9 Abs. 1 und 2, § 10, § 11 Abs. 1 und 2, Abs. 4, § 12 Abs. 1, §§ 13 ff., § 31, § 33 Abs. 3 Nr. 2, §§ 95 bis 99, § 103, § 104, § 109 Abs. 1 und 2, § 137, § 138 Abs. 1 und 3, § 140 Abs. 2, § 141 Abs. 1, § 142, § 143, § 144, § 145 Abs. 3, § 146 Abs. 1 bis 8
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BVerwG, 13.04.2005 - 6 C 5.04
Gebühren; Eintragung des Überlassens von Waffen; allgemeiner Gleichheitssatz.
Es verletzt nicht den allgemeinen Gleichheitssatz von Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach § 1 der Kostenverordnung zum Waffengesetz in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 11 Buchst b des Gebührenverzeichnisses für die Eintragung des Überlassens mehrerer Waffen in die Waffenbesitzkarte eine der Anzahl der überlassenen Waffen entsprechende Gebühr erhoben wird.
WaffG 1976 § 28 Abs. 4 Nr. 1, Nr. 7 und Nr. 9, § 28 Abs. 5 Satz 1, § 49 Abs. 1 und Abs. 2; WaffKostV § 1, Abschnitt II Nr. 10 Buchst. b, Nr. 11 Buchst. a und Buchst. b des Gebührenverzeichnisses; VwKostG § 3 Satz 1; GG Art. 3 Abs. 1
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BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer; Kirchensteuererhebung; Verlustverrechnung; Verlustvortrag; Schattenveranlagung; Veräußerungsgewinn; Veräußerungsverlust; Halbeinkünfteverfahren; Besteuerungsgleichheit; Lastengleichheit; finanzielle Leistungsfähigkeit; subjektives Nettoprinzip; objektives Nettoprinzip; Folgerichtigkeit; Existenzminimum; Glaubensfreiheit; Kirchenaustritt.
1. Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuererhebung dienen soll.
2. Es verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Landesgesetzgeber es für die Kirchensteuerbemessung bei einer Bezugnahme auf § 51a EStG belässt und die Möglichkeit, bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen eine Verlustvortrag zu berücksichtigen, nicht vorsieht.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; VwGO § 134, § 137 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2003 § 3 Nr. 40, § 10d Abs. 1 Satz 8, § 51a Abs. 2 Satz 2; KiStG Hessen § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
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BVerwG, 01.09.2004 - 9 C 15.03
Erschließungsbeitrag; Verteilung des Erschließungsaufwands; erschlossene Grundstücke; Erschließungsvorteil; Bodenrecht; Tiefenbegrenzung im unbeplanten Innenbereich; Gleichheitssatz; Abgabengerechtigkeit.
1. Die Anwendbarkeit einer satzungsrechtlichen Tiefenbegrenzung, die die typischen örtlichen Verhältnisse tatsächlich widerspiegelt, auch auf "zentrale" Grundstücke des unbeplanten Innenbereichs steht mit § 131 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Einklang.
2. Eine daraus folgende unterschiedliche Behandlung von Grundstücken im beplanten und im unbeplanten Innenbereich ist mit Blick auf den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG sachlich gerechtfertigt. Dasselbe gilt für die unterschiedliche Behandlung von Grundstücken, die vollständig innerhalb der Tiefenbegrenzung liegen, und solchen, die darüber hinausreichen.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 74 Nr. 18 a. F.; BauGB §§ 34, 131 Abs. 1 Satz 1
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BFH, 01.06.2004 - IX R 35/01
1. Für Verluste aus Spekulationsgeschäften i. S. von § 23 EStG in den für die Jahre vor 1999 geltenden Fassungen sind, soweit diese Vorschriften auch unter Berücksichtigung des Urteils des BVerfG vom 9. März 2004 2 BvL 17/ 02 anwendbar bleiben, in den noch offenen Altfällen die allgemeinen einkommensteuerrechtlichen Regelungen über Verlustausgleich und Verlustabzug anzuwenden.
2. Für Streitjahre bis einschließlich 1993 bleibt § 23 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EStG jedenfalls anwendbar, auch wenn das BVerfG diese Vorschrift, soweit sie Veräußerungsgeschäfte aus Wertpapieren betrifft, durch Urteil vom 9. März 2004 2 BvL 17/ 02 in der für 1997 und 1998 geltenden Fassung für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar und nichtig erklärt hat.
GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 15 Abs. 2 Satz 1, § 23
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BGH, 11.03.2003 - XI ZR 403/01
a) Sparkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich staatlicher Daseinsvorsorge unmittelbar an die Grundrechte (Art. 1-19 GG) gebunden.
b) Die ohne sachgerechten Grund erklärte Kündigung eines Girovertrages durch eine Sparkasse gemäß Nr. 26 Abs. 1 AGB Sparkassen verstößt gegen das in Art. 3 Abs. 1 GG zum Ausdruck kommende Willkürverbot und ist gemäß § 134 BGB nichtig.
c) Eine Sparkasse kann ihren Girovertrag mit einer politischen Partei nicht mit der Begründung, diese verfolge verfassungsfeindliche Ziele, kündigen, solange das Bundesverfassungsgericht die Verfassungswidrigkeit der Partei nicht festgestellt hat.
GG Art. 1 Abs. 3, 3 Abs. 1, 21, BGB § 134 AGB Sparkassen Nr. 26 Abs. 1
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BFH, 14.11.2001 - X R 32-33/01
Es wird eine Entscheidung des BVerfG darüber eingeholt, ob die Besteuerung der Ertragsanteile (Erträge des Rentenrechts; § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG) von Bezügen aus Leibrenten, die Gegenleistung für den Erwerb eines Wirtschaftsguts des Privatvermögens sind, mit ihrem vollen Nennbetrag - ohne Berücksichtigung eines Sparer-Freibetrags - ungeachtet dessen mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar ist, dass es sich um pauschalierte Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 Satz 1; BVerfGG § 80 Abs. 2 Satz 1; EStG § 20 Abs. 4, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a
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BFH, 28.03.2006 - VII R 38/04
1. Die Besteuerung von aus Limonade und Bier hergestellten Biermischgetränken (Radler) nach dem Stammwürzegehalt (Grad Plato) des Fertigerzeugnisses verstößt weder gegen Gemeinschaftsrecht noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
2. Auch ein Verstoß des Art. 3 Abs. 1 der Alkoholstrukturrichtlinie, der den Mitgliedstaaten die Möglichkeit einräumt, Bier und Biermischgetränke nach dem Alkohohlgehalt oder nach Grad Plato zu besteuern, gegen Art. 93, Art. 28 EG oder gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Gemeinschaftsrechts liegt nicht vor.
GG Art. 3 Abs. 1; BierStG 1993 § 1 Abs. 1 und Abs. 2, § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 5 Abs. 2; RL 92/ 83/ EWG Art. 3 Abs. 1, Art. 5; RL 92/ 84/ EWG Art. 6; EG Art. 93, Art. 28
