Rechtsprechung zu Art. 31 GG
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BGH, 01.02.2007 - III ZR 289/06
a) Inhaber des von einer Wasserversorgungsanlage abzweigenden Hausanschlusses ist das Versorgungsunternehmen (hier: die Gemeinde als Betreiberin des Städtischen Wasserwerks), auch soweit die Anschlussleitung innerhalb des Privatgrundstücks verläuft.
b) Die Gemeinde ist bei öffentlich-rechtlicher Regelung der Wasserversorgung berechtigt, in ihrer Satzung die Unterhaltungskosten für Hausanschlüsse den Anschlussnehmern aufzuerlegen (ebenso BVerwGE 82, 350). Einen dahingehenden Erstattungsanspruch kann sie bei einem Bruch der Anschlussleitung dem auf Ersatz der Reparaturkosten gerichteten, auf § 2 Abs. 1 HPflG gestützten Schadensersatzanspruch des Grundstückseigentümers nach Treu und Glauben entgegenhalten. Der Vorrang des Bundesrechts gemäß Art. 31 GG steht dem nicht entgegen.
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BGH, 18.01.2000 - KVR 23/98 - Tariftreueerklärung II
a) Geht es um die Marktstellung eines Nachfragers von Bauleistungen, beschränkt sich der räumlich relevante Markt nicht auf das Gebiet, in dem die nachgefragte Leistung erbracht werden soll. Zum räumlich relevanten Markt gehören auch andere Nachfrager, soweit die von ihnen nachgefragten Leistungen aus der Sicht der Marktgegenseite als Ausweichmöglichkeit in Betracht kommen.
b) Sind die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Straßenbauleistungen bemüht, durch das Verlangen der Abgabe von Tariftreueerklärungen die heimischen Anbieter vor auswärtiger Konkurrenz zu schützen, kann dies darauf hindeuten, daß zwischen ihnen als Nachfragern kein wesentlicher Wettbewerb besteht.
c) Die Praxis des Landes Berlin, nur an solche Unternehmen Straßenbauaufträge zu vergeben, die sich zur Einhaltung der geltenden Lohntarife verpflichten (sog. Tariftreueerklärung), verstößt soweit es ohne eine gültige gesetzliche Grundlage geschieht gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB.
d) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit Art. 31 GG i. V. mit § 5 TVG und i. V. mit § 20 Abs. 1 GWB sowie mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Bln VergabeG v. 9. Juli 1999 (GVBl. S. 369) § 1 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 9 Abs. 3; GWB § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 4
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BAG, 14.08.2002 - 7 AZR 372/01
Befristeter Arbeitsvertrag mit wissenschaftlichem Assistenten - § 90 PersVG BB
1. § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg normiert die kraft Gesetzes eintretende Verlängerung befristeter Arbeitsverhältnisse von Personalratsmitgliedern im Hochschulbereich.
2. Die Frist des § 1 Abs. 5 Satz 1 BeschFG zur gerichtlichen Geltendmachung der Unwirksamkeit der vereinbarten Befristung wird erst mit Ablauf des kraft Gesetzes verlängerten Arbeitsverhältnisses in Lauf gesetzt.
3. Es bleibt dahingestellt, ob § 90 Abs. 2 LPVG Brandenburg mit den Bestimmungen des Hochschulrahmengesetzes vereinbar oder nach Art 31 GG unwirksam ist.
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BVerwG, 20.03.2002 - 6 C 12.01
Meldepflicht; Verheiratete; dauerndes Getrenntleben; Mitwirkungspflichten; vorwiegend benutzte Wohnung; Schwerpunkt der Lebensbeziehungen; Hauptwohnung; Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers; Lebensmittelpunkt.
Die Bestimmung des § 12 Abs. 2 Satz 2 MRRG geht von dem Regelfall aus, dass Verheiratete nicht dauern getrennt leben. Die Meldepflicht erstreckt sich darauf, ob der Meldepflichtige dauernd von seiner Familie getrennt lebt.
Welche von mehreren Wohnungen vorwiegend benutzt wird und somit Hauptwohnung ist, ist anhand einer rein quantitativen Betrachtung und ohne Gewichtung der Aufenthaltszeiten zu bestimmen. Mit dem gesetzlichen Anliegen einer raschen und zuverlässigen Bestimmung der Hauptwohnung wäre es nicht zu vereinbaren, wenn diese zusätzlich von der Ermittlung des Schwerpunkts der Lebensbeziehungen des Meldepflichtigen abhinge.
Solange ein verheirateter Meldepflichtiger nicht mitteilt, von seiner Familie getrennt zu leben, haben die Meldebehörden und Gerichte grundsätzlich vom Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft auszugehen.
Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie lebt, ist auch dann die nach rein quantitativer Betrachtung vorwiegend benutzte Wohnung der Familie, wenn dort nicht der Schwerpunkt seiner Lebensbeziehungen liegt.
GG Art. 31, 75 Abs. 1 Nr. 5; VwGO §§ 108, 137 Abs. 1, § 144; BGB § 1567; MRRG §§ 12, 23; MG BW §§ 17, 18, 20; MeldeVO BW § 9
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BGH, 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 - LG Leipzig
a) Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (st. Rspr.).
b) Das Dienstgericht hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten (st. Rspr.).
c) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar. Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 [151 f.]).
d) Im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, nach denen dem Dienstherrn die dienstliche Beurteilung der Richter obliegt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kann darin nicht erblickt werden (wie BGHZ 77, 111 [112 f.]).
e) Die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als übergeordneter Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 VwGO) erstreckt sich auf dessen Richter. Die Beteiligung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an den dienstlichen Beurteilungen der erstinstanzlichen Richter trägt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daß der Dienstherr in seinem Bereich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherstellen muß.
GG Art. 31, Art. 33 Abs. 2, Art. 97; DRiG §§ 26, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 71 Abs. 3, 78 Nr. 4 Buchst. e, 80; BRRG § 126 Abs. 3; SächsRiG §§ 3, 6, 34 Nr. 4 f, 45; SächsJustAG § 16 Abs. 1; VwGO §§ 38, 55, 68 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 105, 116 Abs. 2, 117 Abs. 4, 138 Nr. 5 und 6, 139 Abs. 3 Satz 4, 173; ZPO §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160, 160 a Abs. 2 Satz 1, 314; GVG §§ 17 Abs. 2, 169 Satz 1
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BVerwG, 16.05.2000 - 3 C 2.00
Verwaltungsverfahrensrecht; Bodenschutzrecht
Hinzuziehung, zu einem Verfahren; Beteiligter (§ 13 VwVfG); Nicht-Beteiligter (§ 44 a Satz 2 VwGO); Verdrängung, von Landesrecht durch späteres Bundesrecht; Landesrecht, Verdrängung von - durch späteres Bundesrecht; Bundesrecht, Verdrängung von Landesrecht durch späteres -; Altlastenverfahren; Verantwortlichkeit, ordnungsrechtliche - für Altlasten; Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG); Gesamtrechtsnachfolger
1. Der von der Behörde zu einem Verfahren gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG Hinzugezogene kann die Aufhebung der Hinzuziehung verlangen, wenn deren Voraussetzungen offensichtlich nicht (mehr) vorliegen.
2. Durch § 4 Abs. 3 Bundes-Bodenschutzgesetz ist die ordnungsrechtliche Verantwortlichkeit für schädliche Bodenveränderungen oder Altlasten abschließend geregelt worden. Früheres Landesrecht (hier: Hessisches Altlastengesetz) ist dadurch verdrängt worden.
BBodSchG § 4 Abs. 3, § 11, § 21 Abs. 1; GG Art. 31, Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 Nr. 18, Art. 100 Abs. 1 Satz 2; VwGO § 44 a; VwVfG § 13 Abs. 2 Satz 1
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BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 6.99
Verwaltungsgebührenrecht
Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder; Eisenbahnverkehrsverwaltung als bundeseigene Verwaltung; eisenbahnrechtliches Anhörungsverfahren; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Verwaltungsgebühr; Heranziehung des Bundes; Verwaltungsausgaben; Verbot eines Finanztransfers; Prinzip der Vollzugskausalität
Die Länder sind nicht befugt, vom Bund für die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens eine Verwaltungsgebühr zu erheben.
AEG § 20; EVerkVerwG § 3 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 31, 84 Abs. 1, Art. 87 e, 104 a; LGebG Rhld. - Pf. § 13 Abs. 1 Nr. 1; VwKostG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; VwVfG § 73
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BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97
Gründe: A. Gegenstand des Verfahrens konkreter Normenkontrolle ist die Frage, ob die Inkompatibilitätsregelung in § 26 Abs. 1 Nr. 6 des Berliner Landeswahlgesetzes die Kompetenzordnung des Grundgesetzes oder den Grundsatz der gleichen Wahl verletzt.
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BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 [421]).
Der Bund kann von einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs auch durch erkennbaren, absichtsvollen Regelungsverzicht mit Sperrwirkung gegenüber den Ländern Gebrauch machen.
Da der Bundesgesetzgeber den strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens nur dann partiell zurücknehmen darf, wenn er an dessen Stelle ein anderes wirksames Schutzkonzept setzt, werden die der ausschließlichen Landesgesetzgebung unterfallenden punktuellen Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Konzepts unerläßlich sind, von der Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs umfaßt.
Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz eröffnet im Rahmen der Überprüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht die Kontrolle der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes, durch das der Bund von seiner den Landesgesetzgeber ausschließenden Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat.
Zur Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328).
