Rechtsprechung zu Art. 33 GG
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BGH, 23.07.2007 - NotZ 42/07

Badische Amtsnotare sind nicht befugt, Anträge auf gerichtliche Entscheidung zu stellen mit dem Begehren, die Verfahren über die (erstmalige) Besetzung von Notarstellen zur hauptberuflichen Amtsausübung im badischen Rechtsgebiet abzubrechen.

GG Artt. 33 Abs. 5, 12 Abs. 1; BNotO §§ 111 Abs. 1, 115

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BAG, 01.07.1999 - 2 AZR 926/98

Art. 33 Abs. 2 GG schränkt nicht das Recht des öffentlichen Arbeitgebers ein, während der sechsmonatigen Wartezeit nach § l Abs. l KSchG die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des neu eingestellten Arbeitnehmers zu überprüfen; dies gilt auch bei einer Einstellung nach Durchführung eines Auswahlverfahrens (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 16. 12. 1982 - 2 AZR 144/ 81 - AP Nr. 19 zu Art. 33 Abs. 2 GG).

BGB § 242; KSchG § 1 Abs. 1; GG Art. 33 Abs. 2, Art. 12 Abs. 1

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BAG, 05.11.2002 - 9 AZR 451/01

Antrag auf Neubescheidung im Rahmen einer Konkurrentenklage, Bevorzugung von Beamten gegenüber Angestellten bei der Stellenbesetzung

1. Art. 33 Abs. 2 GG garantiert Angestellten gleichermaßen wie Beamten den Zugang zu einem öffentlichen Amt, sofern nicht ein Funktionsvorbehalt zur Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben besteht.

2. Die Praxis, eine festgelegte Zahl von Beförderungsstellen aus haushaltsrechtlichen Erwägungen nur mit Beamten zu besetzen, verstößt gegen Art. 33 Abs. 2 GG.

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BAG, 18.09.2007 - 9 AZR 672/06

Konkurrentenklage - Justizgewährleistungsanspruch

1. Ein Bewerbungsverfahren nach Art. 33 Abs. 2 GG endet mit der endgültigen Übertragung des Amts auf den ausgewählten Mitbewerber. Der öffentlich-rechtliche Arbeitgeber ist regelmäßig nur zur Neubescheidung von Bewerbungen verpflichtet, wenn er die ausgeschriebene Stelle noch nicht endgültig besetzt hat.

2. Eine Körperschaft öffentlichen Rechts verstößt gegen den aus Art. 33 Abs. 2, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Justizgewährleistungsanspruch, wenn sie mit der endgültigen Stellenbesetzung gegen ein im Wege der einstweiligen Verfügung ergangenes Unterlassungsurteil verstößt. Das gilt auch dann, wenn die Zwangsvollstreckung wegen fehlender Vollziehung innerhalb der Monatsfrist des § 929 Abs. 2 ZPO unstatthaft geworden ist. Von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber darf erwartet werden, dass er sich auch ohne Androhung von Ordnungsmitteln bis zur Aufhebung des Urteils an ein gerichtliches Unterlassungsgebot hält.

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BVerwG, 21.06.2007 - 2 A 6.06

Verwendung von Soldaten im Bundesnachrichtendienst; Festlegung der Zuständigkeiten von Bundesminister der Verteidigung und Präsident des Bundesnachrichtendienstes durch Vereinbarung; gemeinsames Auswahlverfahren für Soldaten und Einstellungsbewerber; Bewerberauswahl nach dem Leistungsgrundsatz; gesundheitliche Eignung; truppenärztliche Begutachtung; Schwerbehinderteneigenschaft; Benachteiligungsverbot; Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung.

Nach der gegenwärtigen Verwaltungspraxis des Bundesnachrichtendienstes können Bewerbungen von Soldaten um eine dauerhafte Verwendung im Bundesnachrichtendienst nur aus Gründen abgelehnt werden, die durch den Leistungsgrundsatz gemäß Art. 33 Abs. 2 GG gedeckt sind.

Der Präsident des Bundesnachrichtendienstes darf die Beurteilung des Leistungsmerkmals "gesundheitlichen Eignung" von Soldaten für eine Verwendung im Bundesnachrichtendienst nicht dem Truppenarzt überlassen.

Bei der Beurteilung der gesundheitlichen Eignung schwerbehinderter Bewerber ist das Benachteiligungsverbot gemäß Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG zu beachten.

GG Art. 3 Abs. 3 Satz 2, Art. 33 Abs. 2; VwGO § 58 Abs. 1 und 2, § 113 Abs. 5, § 114 Satz 2

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BAG, 19.02.2003 - 7 AZR 67/02

Befristeter Arbeitsvertrag - Einstellungsanspruch

Übernimmt ein öffentlicher Arbeitgeber eine Gruppe befristet beschäftigter Arbeitnehmer in unbefristete Arbeitsverhältnisse, ohne seine eigenen, an Art. 33 Abs. 2 GG ausgerichteten Vorgaben für die Einstellung in den öffentlichen Dienst zu beachten, führt dies nicht zu einem Anspruch anderer befristet beschäftigter Arbeitnehmer, ebenfalls unter Verletzung von Art. 33 Abs. 2 GG unbefristet eingestellt zu werden.

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BVerwG, 29.09.2005 - 7 BN 2.05

Abfall, besonders überwachungsbedürftiger; Überwachung der Nachweisführung; Funktionsvorbehalt für Beamte; Beleihung; Ordnungswidrigkeit; Zuständigkeit.

Der Funktionsvorbehalt für Beamte (Art. 33 Abs. 4 GG) schließt es nicht aus, auf gesetzlicher Grundlage die Überwachung der Entsorgung besonders überwachungsbedürftiger Abfälle auf eine juristische Person des Privatrechts zu übertragen.

GG Art. 33 Abs. 4; KrW-/ AbfG § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, 3 und 4, § 63; ThürAbfG §§ 5, 24 Abs. 9 Satz 1, § 27; ThürSAbfÜVO §§ 2 und 3

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BVerwG, 25.01.2005 - 2 C 48.03

Vorzeitiger Eintritt in den Ruhestand; Versorgungsabschlag; Leistungsprinzip; "überlange" Dienstzeit; maximal erreichbares Ruhegehalt; Versorgungsabschlag bei Beamten mit "überlanger" Dienstzeit.

Der Versorgungsabschlag ist auch dann mit Verfassungsrecht vereinbar, wenn die individuelle Lebensdienstzeit des Beamten länger ist als die für den Höchstruhegehaltssatz erforderliche Dienstzeit (Fortführung von BVerwG, Urteile vom 19. Februar 2004 - BVerwG 2 C 12. 03 - Buchholz 239. 1 § 14 BeamtVG Nr. 7 und - BVerwG 2 C 20. 03 - BVerwGE 120, 154).

GG Art. 33 Abs. 2 und 5; BeamtVG § 14 Abs. 3, § 85 Abs. 5

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BVerwG, 20.03.2008 - 2 C 49.07

Beihilferechtliche Kostendämpfungspauschale; Gesetzesvorbehalt für pauschale Selbstbeteiligung an beihilfefähigen Aufwendungen; Änderung einer Rechtsverordnung durch Gesetz; Eigenvorsorgeanteil der Dienstbezüge; Sicherstellung des amtsangemessenen Lebensunterhalts im Krankheitsfall; Deckung der Krankheitskosten durch Versicherungs- und Beihilfeleistungen; Ermittlung des Nettoeinkommens; Vergleichsmaßstab für Amtsangemessenheit der Alimentation; Rechtsfolgen einer Verletzung des Alimentationsprinzips; besoldungsrechtlicher Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Klage auf Feststellung verfassungswidrig zu niedriger Alimentation; Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer für Besoldung und Versorgung; Fortgeltung des Bundesbesoldungsgesetzes für Landesbeamte.

Weder die Alimentations- noch die Fürsorgepflicht verlangen, dass Aufwendungen im Krankheitsfall durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfeleistungen lückenlos gedeckt werden.

Beihilfekürzungen in Form pauschaler Selbstbeteiligungen unterliegen dem Vorbehalt des Parlamentsgesetzes. Inhaltlicher Prüfungsmaßstab ist das Alimentationsprinzip im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG.

Die Verletzung des Alimentationsprinzips kann nur im Wege der Feststellungsklage geltend gemacht werden. Sie hat nicht zur Folge, dass gesetzliche Absenkungs- und Kürzungsregelungen außerhalb des Besoldungsgesetzes nichtig oder unanwendbar sind.

GG Art. 20 Abs. 1, Art. 33 Abs. 5, Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Art. 125a Abs. 1; BVO NRW § 12a; LBG NRW § 88 Satz 5

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BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 1.06

Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter; Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform; Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG; kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit; Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu.

1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.

2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.

3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.

GG Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3, Art. 87f Abs. 2; BBG §§ 26, 27; PostPersRG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 3, §§ 6, 8

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