Rechtsprechung zu Art. 33 GG
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BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 1.06
Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter; Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform; Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG; kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit; Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu.
1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.
2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.
3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.
GG Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3, Art. 87f Abs. 2; BBG §§ 26, 27; PostPersRG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 3, §§ 6, 8
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475
BVerwG, 22.06.2006 - 2 C 26.05
Bei einem Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost beschäftigter Beamter; Versetzung zu einer Personalserviceagentur (Vivento) ohne Übertragung der Funktionsämter; Statusamt; Funktionsämter; abstrakt-funktionelles Amt; konkret-funktionelles Amt; Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung; Umwandlung des Sondervermögens der Deutschen Bundespost in Unternehmen privater Rechtsform; Schutzbereich des Art. 143b Abs. 3 GG; kein Entzug eines Funktionsamtes auf unbestimmte Zeit; Gestaltungsspielraum zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht nur dem Gesetzgeber zu.
1. Ein Beamter hat jederzeit Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung. Der zeitlich unbefristete Entzug eines Funktionsamtes verletzt diesen Anspruch.
2. Der Schutz des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erfasst nicht nur Veränderungen des Statusamtes, sondern erstreckt sich auch auf die Funktionsämter.
3. Der Gestaltungsspielraum nach Art. 33 Abs. 5 GG zur Fortentwicklung und Anpassung des Beamtenrechts an veränderte Umstände steht vorrangig dem Gesetzgeber zu.
GG Art. 33 Abs. 5, Art. 143b Abs. 3, Art. 87f Abs. 2; BBG §§ 26, 27; PostPersRG § 2 Abs. 3 Satz 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 6 Satz 3, §§ 6, 8
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475
BVerwG, 22.03.2007 - 2 C 10.06
Beamtin, Rektorin einer Grundschule, Führungserprobung, Divergenz zwischen Statusamt und Dienstposten während der Probezeit.
Der Erfolg der Führungserprobung nach § 25a LBG NRW a. F. beurteilt sich nach der Bewährung des Beamten in dem ihm übertragenen Funktionsamt und wird daher durch dieses begrenzt. Entspricht der Dienstposten nicht dem auf Probe übertragenen Statusamt, so kann aus der Bewährung in dieser Funktion der höherwertige Status nicht dauerhaft beansprucht werden.
LBG NRW §§ 25a, 25b; BBesG §§ 13, 42 Abs. 2 Satz 2; BRRG § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 12a; GG Art. 33 Abs. 2, Abs. 5
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475
BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe; Kopftuch, Verbot des Unterrichtens mit islamischem -; Religionsfreiheit.
Die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe darf abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten.
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1
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475
BVerwG, 25.06.2008 - 1 WB 13.08
Übernahme in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes; Höchstaltersgrenze; Leistungsprinzip; Benachteiligung wegen des Alters.
Die Höchstaltersgrenze des vollendeten 25. Lebensjahres für die Einstellung oder Übernahme als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes ist mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG), dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und den Vorschriften zum Schutz vor Benachteiligungen wegen des Alters vereinbar.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2; SG § 3 Abs. 1; SLV § 30 Abs. 1 Nr. 1, § 32 Abs. 1
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475
BVerwG, 28.05.2008 - 1 WB 19.07
Verwaltungsvorschriften; Auslandsdienstverwendungsfähigkeit; Auslandseinsatz; individuelle Förderperspektive; Leistungsprinzip; Gleichbehandlung zwischen den Teilstreitkräften und Organisationsbereichen.
1. Unbestimmte Begriffe in Verwaltungsvorschriften sind in dem Sinne zu verstehen und der Rechtmäßigkeitskontrolle zugrunde zu legen, wie sie in der Verwaltungspraxis tatsächlich angewendet werden.
2. Die Anforderung, dass ein Offizier eindeutig über die Fähigkeit verfügen muss, als Führer oder in seiner Funktion im Einsatz im Erweiterten Aufgabenspektrum zu bestehen, und in diesem Sinne - auch gesundheitlich - auslandsdienstverwendungsfähig zu sein hat, stellt ein mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) vereinbares Kriterium für die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive zur Verwendung auf Dienstposten der Besoldungsgruppe A 15 (und höher) dar.
3. Es verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), dass das Bundesministerium der Verteidigung die für die langfristige Verwendungsplanung maßgeblichen Anforderungen an die Fähigkeit zum Auslandseinsatz nicht abschließend selbst geregelt, sondern die Führungsstäbe der Teilstreitkräfte (Heer, Luftwaffe, Marine) und Organisationsbereiche (Streitkräftebasis, Zentraler Sanitätsdienst) ermächtigt hat, weitergehende Anforderungen für das ihnen jeweils unterstellte Personal nach eigener Einschätzung festzulegen.
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BGH, 12.07.2004 - NotZ 4/04
a) Die Landesjustizverwaltung übt ihr Organisationsermessen bei der Besetzung einer Notarstelle nicht deshalb fehlerhaft aus, weil sie in die Auswahl unter landesfremden Bewerbern einen Notar einbezieht, der nach dem bei ihr allgemein eingeführten Vorrücksystem nicht zum Zuge käme.
b) Das Recht jedes Deutschen auf einen nach Eignung, Befähigung und Leistung gleichen Zugang zu einem öffentlichen Amt (Art. 33 Abs. 2 GG) fordert bei der Entscheidung über die Besetzung einer Notarstelle ein Verfahren, das sich an objektivierbare und in den sachgegebenen Grenzen gerichtliche überprüfbare Methoden hält (Vorstellungsgespräch, im Anschluß an Senat, Beschl. v. 22. März 2004, NotZ 20/ 03, ZNotP 2004, 241).
c) Die Landesjustizverwaltung verläßt nicht deshalb ihren Beurteilungsspielraum bei der Bestenauslese (§ 6 Abs. 3 BNotO), weil sie Dienstzeugnisse eines Bewerbers (hier: Notarassessor) berücksichtigt, über die ein Mitbewerber infolge seines beruflichen Werdegangs (Übertritt vom Richteramt in den Notardienst eines neuen Bundeslandes) nicht verfügt.
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BGH, 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 - LG Leipzig
a) Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (st. Rspr.).
b) Das Dienstgericht hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten (st. Rspr.).
c) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar. Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 [151 f.]).
d) Im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, nach denen dem Dienstherrn die dienstliche Beurteilung der Richter obliegt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kann darin nicht erblickt werden (wie BGHZ 77, 111 [112 f.]).
e) Die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als übergeordneter Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 VwGO) erstreckt sich auf dessen Richter. Die Beteiligung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an den dienstlichen Beurteilungen der erstinstanzlichen Richter trägt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daß der Dienstherr in seinem Bereich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherstellen muß.
GG Art. 31, Art. 33 Abs. 2, Art. 97; DRiG §§ 26, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 71 Abs. 3, 78 Nr. 4 Buchst. e, 80; BRRG § 126 Abs. 3; SächsRiG §§ 3, 6, 34 Nr. 4 f, 45; SächsJustAG § 16 Abs. 1; VwGO §§ 38, 55, 68 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 105, 116 Abs. 2, 117 Abs. 4, 138 Nr. 5 und 6, 139 Abs. 3 Satz 4, 173; ZPO §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160, 160 a Abs. 2 Satz 1, 314; GVG §§ 17 Abs. 2, 169 Satz 1
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475
BGH, 01.08.2005 - NotZ 11/05
Zu den Voraussetzungen, unter denen die Landesjustizverwaltung im Oberlandesgerichtsbezirk Stuttgart Bezirksnotare zu Notaren im Hauptberuf bestellen kann, wenn sich auf die ausgeschriebenen Stellen auch landesfremde Notar (assessor) en beworben haben.
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475
BVerfG, 19.09.2007 - 2 BvF 3/02
Antragslose Teilzeitbeschäftigung von Beamten ohne die Möglichkeit zur Wahl der vollen Beschäftigung verstößt gegen die gemäß Art. 33 Abs. 5 GG zu beachtenden Grundsätze der Hauptberuflichkeit und der amtsangemessenen Alimentation.
