Rechtsprechung zu Art. 33 GG
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BVerfG, 18.12.2002 - 1 BvR 2251/02

Gründe: Der Beschwerdeführer begehrt die Zulassung als Anwaltsnotar, die ihm im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens versagt wurde, weil ihm an der vorgesehenen fünfjährigen Zulassung als Rechtsanwalt sechs Tage fehlten.

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422
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475
BVerfG, 11.12.2002 - 2 BvR 1619/02

Gründe: I. Die Beschwerdeführerin, Beamtin des Landes Nordrhein-Westfalen mit der Lehrbefähigung für die Sekundarstufe I und II, bezieht seit ihrer Einstellung als Lehrerin für die Sekundarstufe I im Schuljahr 1997/ 1998 ein Gehalt nach der Besoldungsgruppe A 12 BBesO (gehobener Dienst). Sie wendet ...

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423
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BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98

Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen.

Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip. Der Gesetzgeber darf ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren, einen sachgerechten Interessenausgleich erleichtern und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden.

Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt.

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BAG, 03.12.2002 - 9 AZR 559/01

Altersteilzeitanspruch sächsischer Grundschullehrer; gesetzliche Vertretung des Freistaats Sachsen

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger seit 1999 oder später auf der Basis der 1999 geltenden Arbeitszeit für Grundschullehrer mit voller Stundenzahl Altersteilzeit zusteht.

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BVerwG, 28.11.2002 - 2 CN 1.01

Ansparphase; Arbeitszeit; Arbeitszeitkonto; Ausgleichsphase; dringendes öffentliches Interesse; durchschnittliche Arbeitszeit; Ermächtigungsgrundlage; gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot; Gleichheitssatz; Lehrer; Minderarbeit; mittelbare Diskriminierung; regelmäßige Arbeitszeit; "Schülerberg"; Teilzeitbeschäftigung; verpflichtendes Arbeitszeitkonto, Vollzeitbeschäftigung; vorübergehender Personalmehrbedarf; zusätzliche Unterrichtsstunden.

Die regelmäßige Arbeitszeit beamteter Lehrer darf auf landesrechtlicher Grundlage langfristig ungleichmäßig verteilt werden, um bei vorübergehend stark ansteigenden Schülerzahlen die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Um einen langfristig, aber vorübergehend erhöhten Bedarf an Unterrichtskapazität zu decken, darf die wöchentliche Arbeitszeit voll- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht werden.

Die Besoldung teilzeitbeschäftigter Beamter ändert sich nicht, wenn ihre wöchentliche Arbeitszeit innerhalb eines begrenzten Zeitraums unterschiedlich festgelegt wird, ohne dass sich dadurch der zeitliche Umfang ihrer während dieses Zeitraums insgesamt zu leistenden Arbeit ändert.

Wird die wöchentliche Arbeitszeit vollzeit- und teilzeitbeschäftigter Lehrer in demselben Umfang erhöht, ist eine mittelbare Diskriminierung ausgeschlossen, wenn besonderen Verhältnissen teilzeitbeschäftigter Lehrerinnen im Einzelfall durch individuelle Gestaltung ihrer Arbeitszeit Rechnung getragen wird.

GG Art. 3 Abs. 1, Abs. 3; Art. 33 Abs. 5; BBesG § 6, § 48 Abs. 3; NBG § 80, § 80 a Abs. 4; Nds. Verordnung über die Arbeitszeit der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen ArbZVO-Lehr in der Fassung vom 24. Februar 1999 Nds. GVBl vom 15. März 1999 S. 63, § 5; Nds. ArbZVO § 8 a

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426
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475
BVerwG, 13.11.2002 - 2 B 21.02

Gründe: Die allein auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unbegründet. Ihr ist nicht zu entnehmen, dass der Sache die ihr beigelegte grundsätzliche Bedeutung zukommt.

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BAG, 10.10.2002 - 2 AZR 472/01

Kündigung einer Verkäuferin wegen Tragens eines - islamischen - Kopftuchs

Das Tragen eines - islamischen - Kopftuchs allein rechtfertigt regelmäßig noch nicht die ordentliche Kündigung einer Verkäuferin in einem Kaufhaus aus personen- oder verhaltensbedingten Gründen nach § 1 Abs. 2 KSchG.

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428
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475
BVerfG, 23.09.2002 - 1 BvR 1717/00

Gründe: Die beschwerdeführenden Anwaltsnotare wenden sich gegen die Versagung der Genehmigung von Nebentätigkeiten als Aufsichtsratsmitglieder zweier Banken.

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429
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475
BVerwG, 13.09.2002 - 6 P 4.02

Zuständigkeit der Stufenvertretung; Leiter der Mittelbehörde; Maßnahme für den gesamten Geschäftsbereich; Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst; Wasser- und Schifffahrtsdirektion.

1. Der Bezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine Maßnahme für seinen gesamten Geschäftsbereich trifft, also eine Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten der Mittelbehörde und der nachgeordneten Unterbehörden gleichermaßen betrifft.

2. Bei der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst handelt es sich um eine den gesamten Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion betreffende Angelegenheit, bei der der dortige Bezirkspersonalrat mitzubestimmen hat.

BPersVG § 82 Abs. 1

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430
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475
BVerwG, 14.08.2002 - 2 B 9.02

Gründe: Die Beschwerde ist unbegründet. Der geltend gemachte Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist nicht gegeben.

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