Rechtsprechung zu Art. 33 GG
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BVerfG, 15.03.1999 - 2 BvR 2307/94

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen kirchliche Entscheidungen, welche das Dienstverhältnis des Beschwerdeführers als Pfarrer bei der Evangelischen Landeskirche in Württemberg betreffen.

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442
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445
BVerfG, 11.11.1998 - 2 BvL 10/95

Zahlt ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Stellenzulage, die einen Anreiz für die Übernahme einer bestimmten Tätigkeit bietet, so unterliegen nach dem Grundsatz der Besteuerungsgleichheit auch diese Erwerbseinnahmen der Regelbesteuerung, die das Einkommensteuergesetz jeweils bestimmt.

§ 3 Nr. 12 Satz 1 EStG verstößt in seiner Anwendung auf Zulagen für Besoldungsempfänger des Bundes wegen ihrer dienstlichen Tätigkeit bei einer Dienststelle in dem in Art. 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil der Aufwandstatbestand in § 3 Nr. 12 Satz 1 EStG nicht nur erwerbsdienliche, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben berücksichtigungsfähige Ausgaben, sondern auch Amts- und Stellenzulagen umfaßt.

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443
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BVerfG, 18.02.1998 - 1 BvR 1318/86

Gründe: A. Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Verfassungsbeschwerden betreffen die Frage, ob die durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeitengesetz in das Sozialrecht eingefügten Bestimmungen über die Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen auf die Hinterbliebenenrente ...

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444
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BVerfG, 08.01.1998 - 1 BvR 390/96

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zulässigkeit des im Freistaat Sachsen verwendeten Personalfragebogens zur Überprüfung des aus der Deutschen Demokratischen Republik übernommenen pädagogischen Personals.

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445
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EuGH, 02.10.1997 - C-1/95

"Gleichbehandlung von Männern und Frauen - Beamte - Teilzeitbeschäftigung - Berechnung des Dienstalters"

Artikel 119 EG-Vertrag ist dahin auszulegen, daß er auf öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse anwendbar ist.

Eine nationale Bestimmung, die vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden, fällt nicht unter Artikel 119 EG-Vertrag und die Richtlinie 75/ 117/ EWG des Rates vom 10. Februar 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anwendung des Grundsatzes des gleichen Entgelts für Männer und Frauen.

Die Richtlinie 76/ 207/ EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in bezug auf die Arbeitsbedingungen steht einer nationalen Regelung entgegen, die vorschreibt, daß bei der Berechnung von Dienstzeiten von Beamten die Zeiten einer Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens der Hälfte bis zu zwei Dritteln der regelmäßigen Arbeitszeit nur zu zwei Dritteln gezählt werden, sofern diese Bestimmung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.

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