Rechtsprechung zu Art. 34 GG
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BGH, 02.12.2004 - III ZR 358/03

a) Die See-Berufsgenossenschaft ist bei der Wahrnehmung der ihr nach § 6 Abs. 1 SeeaufgG zugewiesenen Aufgaben des Bundes nach § 1 Nr. 4 SeeaufgG für Amtspflichtverletzungen ihrer Mitarbeiter haftungsrechtlich verantwortlich.

b) Auch bei der Geltendmachung eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs richtet sich die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit nach Art. 34 GG. Der Bund, der gemeinschaftsrechtlich verpflichtet ist, den Ersatz des durch einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht entstandenen Schadens sicherzustellen, ist innerstaatlich nur dann Schuldner eines gemeinschaftsrechtlichen Staatshaftungsanspruchs, wenn ihn zugleich die Verantwortlichkeit nach Art. 34 Satz 1 GG trifft.

BGB § 839; GG Art. 34, Art. 87 Abs. 1 Satz 1, Art. 89 Abs. 2 Satz 2; EG-Vertrag Art. 288; Richtlinie 95/ 21/ EG Art. 9, Art. 11; SeeaufgG § 1 Nr. 4, § 3e, § 6 Abs. 1; SchSV § 3 Abs. 1, § 17 Abs. 3

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BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01

a) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG

b) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs.

c) Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.

GG Art. 4, Art. 14, 34; BGB § 839

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BGH, 14.10.2004 - III ZR 169/04

Die Rückgriffsbeschränkung in Art. 34 Satz 2 GG auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit gilt nicht für als Verwaltungshelfer herangezogene selbständige private Unternehmer.

GG Art. 34

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BGH, 02.11.2006 - III ZR 190/05

1. Im Falle von Verletzungen des Kriegsvölkerrechts stehen auch heute noch etwaige völkerrechtliche Schadensersatzansprüche gegen den verantwortlichen fremden Staat nicht einzelnen geschädigten Personen, sondern nur deren Heimatstaat zu (Ergänzung zu BGHZ 155, 279).

2. a) Völkerrechtsverstöße bei einem Kampfeinsatz der NATO, an dem deutsche Streitkräfte nicht unmittelbar, sondern nur durch unterstützende Maßnahmen beteiligt waren, können der Bundesrepublik Deutschland allenfalls dann unter dem Gesichtspunkt einer Amtspflichtverletzung zugerechnet werden, wenn die deutschen Dienststellen über Einzelheiten des konkreten Einsatzes unterrichtet waren. Ob auf militärische Handlungen von Bundeswehrsoldaten im Ausland der Amtshaftungstatbestand des § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG überhaupt anwendbar ist, bleibt offen.

b) Zum Beurteilungsspielraum militärischer Dienststellen bei ihren Entscheidungen (hier: Mitwirkung bei der Festlegung der Ziele einer NATO-Operation).

HLKO Art. 3; Genfer Abkommen 1. Zusatzprot. Art. 91; GG Art. 34; BGB § 839

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BGH, 20.01.2005 - III ZR 48/01

§ 6 Abs. 4 KWG, wonach das Bundesaufsichtsamt die ihm nach diesem Gesetz und nach anderen Gesetzen zugewiesenen Aufgaben nur im öffentlichen Interesse wahrnimmt, und die an seine Stelle getretene Vorschrift des § 4 Abs. 4 FinDAG sind mit Europäischem Gemeinschaftsrecht und mit dem Grundgesetz vereinbar.

BGB § 839; GG Art. 3 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 2, 34 Satz 1; KWG § 6 Abs. 4; FinDAG § 4 Abs. 4

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BGH, 16.09.2004 - III ZR 346/03

a) Die Haftung für Behandlungsfehler eines Notarztes im Rettungsdiensteinsatz richtet sich in Bayern auch unter Geltung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 10. August 1990 (GVBl. S. 282) und vor Inkrafttreten des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1520) nach Amtshaftungsgrundsätzen (Fortführung von BGHZ 153, 269 ff).

b) Passiv legitimiert für einen Amtshaftungsanspruch ist in diesen Fällen der Rettungszweckverband.

GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839 Abs. 1; BayRDG Art. 18 Abs. 1, Abs. 3, Art. 19 Abs. 1

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BGH, 24.06.2004 - III ZR 215/03

Pflichtverletzungen der Bediensteten eines als Körperschaft des öffentlichen Rechts verfaßten Mitglieds der Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände der Krankenkassen und der Verbände der Ersatzkassen bei den Verhandlungen über den Abschluß eines einheitlichen Versorgungsvertrages mit einer Versorgungs- oder Rehabilitationseinrichtung können Schadensersatzansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG wie auch aus c. i. c. gegen diese Körperschaft begründen.

BGB a. F. § 276; BGB § 427, § 839; SGB V § 111 Abs. 2

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BGH, 18.12.2007 - VI ZR 235/06

Wenn zwei freiwillige Feuerwehren nach einem gemeinsamen Einsatzplan ausrücken, um eine Unglücksstelle gemeinsam - wenn auch an verschiedenen Stellen - abzusperren, liegt regelmäßig ein Zusammenwirken von Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen vor.

Der Einsatz der freiwilligen Feuerwehr in Bayern ist jedenfalls dann hoheitliche Tätigkeit, wenn Aufgaben des abwehrenden Brandschutzes oder des technischen Hilfsdiensts gemäß Art. 1 BayFwG verrichtet werden.

SGB VII § 106 Abs. 3 Alt. 1; GG Art. 34; BGB § 839

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BGH, 22.06.2006 - III ZR 270/05

Der bei einem Medizinischen Dienst der Krankenversicherung angestellte Arzt, der gegenüber einer Krankenkasse eine Stellungnahme nach § 275 SGB V abgibt, handelt unabhängig davon, ob sein Arbeitgeber öffentlich- oder privatrechtlich organisiert ist, in Ausübung eines öffentlichen Amts.

GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839; SGB V § 275

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BGH, 02.02.2006 - III ZR 131/05

Beauftragt eine kreisfreie Stadt als zuständige untere Verwaltungsbehörde im Rahmen der ihr nach dem Fleischhygienegesetz übertragenen Aufgaben private Labors mit der Durchführung von BSE-Tests, so trifft sie die amtshaftungsrechtliche Verantwortung für Fehler, die den Bediensteten dieser Labors bei den Tests unterlaufen. Es haftet nicht etwa das Land, das den Labors die Erlaubnis erteilt hat, diese Untersuchungen durchzuführen, und das die Rahmenbedingungen geschaffen hat, an denen sich die Tests zu orientieren haben.

BGB § 839; GG Art. 34

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