Rechtsprechung zu Art. 34 GG
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BSG, 20.06.2001 - B 11 AL 3/01 R

Konkursausfallgeld-Zeitraum - Verfassungsmäßigkeit - Europarecht

Die Regelung über den Konkursausfallgeldzeitraum ist verfassungsgemäß und verletzt die Mindestanforderungen der EWGRL 987/ 80 nicht.

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BGH, 10.05.2001 - III ZR 111/99

a) Ist eine im Privatrechtsverkehr namens der Gemeinde abgegebene Verpflichtungserklärung des Bürgermeisters für die Gemeinde nur deshalb nicht bindend, weil sie der Bürgermeister entgegen der kommunalrechtlichen Bestimmung (hier: § 54 Abs. 1 Gemeindeordnung von Baden-Württemberg) nicht unterzeichnet hat, kann er von dem betroffenen Adressaten der Verpflichtungserklärung nicht als Vertreter ohne Vertretungsmacht nach § 179 Abs. 1 BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch genommen werden.

b) Zur Anwendung des § 179 Abs. 3 Satz 1 BGB bei Vertragsverhandlungen mit dem Bürgermeister einer Gemeinde.

c) Zur persönlichen Haftung des Bürgermeisters nach § 839 BGB und zum Inhalt seiner Schadensersatzpflicht in einem solchen Fall.

BGB §§ 179, 839 A; BadWürttGO § 54 Abs. 1

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BGH, 26.04.2001 - III ZR 102/00

Zur Haftung der Gemeinde nach § 2 HPflG, wenn bei Starkregen aus der Regenwasserkanalisation austretendes Wasser oder - möglicherweise auch nur zu einem wesentlichen Teil - von der Kanalisation nicht aufgenommenes Oberflächenwasser ein anliegendes Grundstück überschwemmt.

HaftpflG 1978 § 2

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BSG, 18.04.2001 - B 9 VG 5/00 R

Opferentschädigung - türkischer Geschädigter - tätliche Auseinandersetzung während des Aufenthaltes im Strafvollzug - Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - vollziehbare Ausreisepflicht - Unbilligkeit der Entschädigung - Mitverursachung

1. Ein vorsätzlicher, rechtswidriger tätlicher Angriff iS des § 1 OEG durch einen Mithäftling in einer Strafanstalt kann einen Entschädigungsanspruch nur begründen, wenn sich der Geschädigte rechtmäßig in Deutschland aufhält.

2. Der rechtmäßige Aufenthalt von Ausländern iS des AuslG ist inhaltlich nicht identisch mit dem rechtmäßigen Aufenthalt iS des § 1 Abs. 5 OEG.

3. Die Verpflichtung eines Ausländers zur Ausreise nach dem AuslG steht der Rechtmäßigkeit seines Aufenthaltes in der Strafhaft iS des OEG nicht entgegen.

4. Der Entschädigungsanspruch ist in solchen Fällen wegen Unbilligkeit iS des § 2 Abs. 1 OEG insbesondere dann ausgeschlossen, wenn die Schädigung eines Häftlings sich als typische Folge gefängniseigentümlicher Gefahrenverwirklichung des Strafvollzuges erweist.

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BGH, 22.02.2001 - III ZR 150/00

a) Erbringt eine Handwerkskammer für ein Mitglied Beratungsdienste - hier: Erstellung eines Wertgutachtens anläßlich der beabsichtigten Veräußerung des Betriebsgrundstücks des Mitglieds -, so handelt sie in Ausübung eines öffentlichen Amtes.

b) Zur Frage, inwieweit ein Kaufinteressent, gegenüber dem bei den Kaufverhandlungen das von der Handwerkskammer erstellte Gutachten verwendet wird, geschützter Dritter im Sinne des § 839 BGB ist.

BGB § 839 A, Cb; HandwerksO §§ 90 Abs. 1, 91 Abs. 1 Nr. 1 und 9

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BVerwG, 11.01.2001 - 4 C 6.00

Naturschutzrecht; Baurecht

Baulücke; unbeplanter Innenbereich; Artenschutz; Niststätte; Brutstätte; Lebensstätte; Lebensbereich; besonders geschützte Tierart; Vögel; Fledermaus; Eingriff; absichtliche Beeinträchtigung; Vogelschutz-Richtlinie; Rücknahme; Rücknahmeermessen; Rechtsmittel des Beigeladenen; Rechtskraft; Rechtsverletzung


1. Durch das Verbot des § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG werden nicht allgemein die Lebensräume oder Lebensstätten wild lebender Tierarten der besonders geschützten Arten geschützt, sondern nur die ausdrücklich genannten Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten; insbesondere die Nahrungsreviere der Tiere fallen nicht unter das Beschädigungs- und Zerstörungsverbot der Vorschrift.

2. Innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils (§ 34 BauGB) kann § 20 f Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (naturschutzrechtlicher Artenschutz) eine baurechtlich zulässige Bebauung einer Baulücke, die mit Bäumen und Sträuchern bewachsen ist, in denen heimische Vögel nisten und brüten, nicht schlechthin hindern.

3. Allerdings dürfen durch die Bebauung Tiere oder Pflanzen der besonders geschützten Arten nicht absichtlich beeinträchtigt werden; verboten sind gezielte Beeinträchtigungen von Tieren und Pflanzen, nicht dagegen Beeinträchtigungen, die sich als unausweichliche Konsequenz rechtmäßigen Handelns ergeben.

4. Die Baugenehmigungsbehörde hat gegebenenfalls die erforderlichen Anordnungen zu treffen, damit die geschützten Lebensstätten durch das Bauvorhaben nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden.

BNatSchG §§ 8, 8 a Abs. 6 (1993), § 8 a Abs. 2 (1998), § 20 f Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Satz 1; § 31; BauGB § 34 Abs. 1; VwVfG § 48; VwGO §§ 65, 121

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157
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BGH, 07.12.2000 - III ZR 84/00

a) Hat die Behörde den Antrag des Eigentümers auf Erteilung der erforderlichen Genehmigung für die Verfüllung einer Steingrube rechtswidrig als abfallrechtlichen Genehmigungsantrag behandelt und abgelehnt, so setzt ein darauf gestützter Amtshaftungsanspruch voraus, daß die Behörde bei pflichtgemäßer Verfahrensweise eine nach anderen Vorschriften für das Vorhaben erforderliche Genehmigung (hier: gem. § 6 Abs. 4 LG NW) erteilt hätte oder hätte erteilen müssen.

b) Wenn allerdings die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs ergibt, daß die nach anderen Vorschriften erforderliche Genehmigung zwar nicht erteilt worden wäre oder hätte erteilt werden müssen, die - hypothetische - Ablehnung aber ihrerseits einen Entschädigungsanspruch des Eigentümers gegen die Verwaltung ausgelöst hätte (hier: gem. § 7 Satz 1 LG NW a. F.), so ist der hypothetische Entschädigungsbetrag bei der Berechnung des auf der Amtspflichtverletzung der Behörde beruhenden Schadens mit einzubeziehen.

BGB § 839 D; NRWLandschG § 6 Abs. 4, § 7

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BGH, 19.10.2000 - IX ZB 69/00

Gründe: I. Die Beklagte hat gegen das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 18. November 1999, das ihr gemäß § 182 ZPO am 25. November 1999 zugestellt worden ist, am 27. Dezember 1999 Einspruch eingelegt ...

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BGH, 12.10.2000 - III ZR 121/99

Zur Verjährung eines Amtshaftungsanspruchs, der aus der Erteilung einer unrichtigen Auskunft hergeleitet wird, wenn ein verwaltungsrechtlicher Rechtsbehelf mit dem Ziel eingelegt worden ist, einen im Widerspruch zu jener Auskunft ergangenen belastenden Verwaltungsakt zu beseitigen (Fortführung von BGHZ 122, 317).

BGB §§ 839 H, 852

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177
BVerfG, 20.07.2000 - 1 BvR 352/00

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Dauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens.

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