Rechtsprechung zu Art. 34 GG
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BVerwG, 29.04.2004 - 2 C 2.03

Zivildienstrecht; Schadensersatzanspruch des Trägers der Beschäftigungsstelle gegen den Bund wegen Schädigung durch den Zivildienstleistenden.

1. Mit der Anerkennung als Beschäftigungsstelle nach dem Zivildienstgesetz entsteht zwischen dem Träger der Beschäftigungsstelle und dem Bund ein verwaltungsrechtliches Schuldverhältnis (wie bisherige Rspr).

2. Der Bund ist verpflichtet, den Zivildienstleistenden, der dem Träger der Beschäftigungsstelle einen Schaden zugefügt hat, im Wege der Drittschadensliquidation auf Ersatz dieses Schadens in Anspruch zu nehmen (wie bisherige Rspr).

3. Die auf der Fürsorge des Dienstherrn beruhende Beschränkung von Ersatzansprüchen des Bundes auf einen dem Zivildienstleistenden noch zumutbaren Betrag gilt auch für Ersatzansprüche wegen eines dem Träger der Beschäftigungsstelle zugefügten Schadens.

ZDG § 2 Abs. 1, § 4 Abs. 1, §§ 6, 27 Abs. 1 Satz 1, §§ 30, 34 Abs. 1 Satz 1, § 34 Abs. 2 Satz 1; BGB §§ 249, 278, 670, § 831 i. V. m. § 823 Abs. 1, § 839 Abs. 1; GVG § 17 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. GG Art. 34 Satz 3

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BGH, 11.03.2004 - III ZR 90/03

Der Treuhandanstalt konnten bei ihrer Privatisierungstätigkeit (öffentlich-rechtliche) Amtspflichten gegenüber einer Gemeinde obliegen, sofern diese einen spezifizierten Kommunalisierungs- oder Restitutionsantrag gestellt hatte.

TreuhG § 1 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2, § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 6; EV Art. 21 Abs. 3, 22 Abs. 1 Satz 1 und 7, 25 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 34; BGB § 839

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BGH, 11.05.2000 - III ZR 258/99

Für Amtspflichtverletzungen eines Zivildienstleistenden haftet ohne Unterschied, ob Träger der Beschäftigungsstelle ein Privatrechtssubjekt oder eine öffentlich-rechtliche Körperschaft ist, die Bundesrepublik Deutschland.

BGB § 839 A; GG Art. 34

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BGH, 16.03.2000 - III ZR 179/99

1. Zur Frage, ob ein Ortsbürgermeister "in Ausübung eines öffentlichen Amtes" handelt, wenn er in einem Zwangsversteigerungstermin namens der Ortsgemeinde die Bürgschaft für einen Bieter übernimmt.

2. Zu den Voraussetzungen, unter denen in einem solchen Fall eine nach der Gemeindeordnung nicht zulässige Bürgschaftsübernahme als sittenwidrige vorsätzliche Schädigung eines Mitbieters anzusehen ist, wenn der durch die Bürgschaft Begünstigte infolge der geleisteten Sicherheit den Zuschlag erhält.

BGB §§ 826 B, Gd, 839 A, Fe Abs. 1; GG Art. 34 Satz 1; ZVG § 69 Abs. 4 F.: 1. Februar 1979; RhPf GemO § 104 Abs. 2

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BGH, 14.12.2006 - III ZR 74/06

Zur Frage der haftpflichtigen Körperschaft bei Wahrnehmung einer Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis durch das Landratsamt (hier: Erlass eines Investitionsvorrangbescheids).

GG Art. 34 Satz 1; VermG § 28; InVorG § 4 Abs. 2 Satz 2; ThürKO § 111

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BGH, 21.04.2005 - III ZR 264/04

a) Zu den Voraussetzungen eines Amtshaftungsanspruchs wegen einer unrichtigen Auskunft über die Höhe der Besoldung, wenn der Empfänger aufgrund der Mitteilung seine bisherige berufliche Position aufgibt und in das Beamtenverhältnis wechselt.

b) Nimmt ein Beamter zur Vorbereitung einer Auskunft gegenüber einem Dritten einen weiteren Amtsträger aufgrund dessen überlegenen Fachwissens in Anspruch, gewinnt dessen Mitwirkung am Zustandekommen der Auskunft gegenüber dem Adressaten eine über die innerbehördliche Beteiligung hinausgehende Qualität, so daß seine Amtspflicht zur zutreffenden und vollständigen Unterrichtung über die Rechtslage auch gegenüber dem Empfänger der Auskunft besteht.

GG Art. 34 Satz 1; BGB § 839; BBesG § 2 Abs. 2 Satz 1

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BGH, 10.04.2003 - III ZR 266/02

Der Grundsatz, daß bei Pflichtverletzungen des TÜV im Zusammenhang mit der Erteilung der Betriebserlaubnis nach § 21 StVZO das Bundesland haftet, das den Kraftfahrzeugsachverständigen die amtliche Anerkennung erteilt hat, gilt auch dann, wenn die Zulassungsstelle dem TÜV die erstmalige Ausfertigung und Herausgabe der Kfz-Briefe für importierte Neufahrzeuge überlassen hat und dem TÜV hierbei Fehler unterlaufen (Anschluß an das Senatsurteil vom 2. November 2000 - III ZR 261/ 99 - VersR 2002, 96).

GG Art. 34; BGB § 839 (A); StVZO §§ 21, 25

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BGH, 09.11.2000 - III ZR 314/99

Zur Abgrenzung von Amtshaftung und persönlicher Vertragshaftung für Pflichtverletzungen eines Gerichtsvollziehers bei einer Sequestration.

Gerichtsvollzieher sind keine "Gebührenbeamten".

BGB § 839 Fi; GG Art. 34; PrStHG § 1 Abs. 3

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BGH, 05.06.2008 - III ZR 225/07

Die unzutreffende Feststellung einer personellen Unterbesetzung für einen bestimmten Verwaltungsbereich im Prüfungsbericht der überörtlichen Rechnungsprüfung bietet keine Verlässlichkeitsgrundlage für die geprüfte öffentlich-rechtliche Körperschaft, eine personelle Aufstockung vorzunehmen, ohne sich zuvor von deren Notwendigkeit unter dem Blickwinkel der ordnungsgemäßen Aufgabenerledigung eigenverantwortlich zu vergewissern.

BGB § 839; GG Art. 34 Satz 1; BayKPrVG Art. 2 Abs. 1 Satz 1; Art. 3 Abs. 1 Nr. 4; BayLKrO Art. 55 Abs. 2, Art. 91 Abs. 1, Art. 92 Abs. 1 Nr. 3, 4

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BGH, 21.06.2007 - III ZR 177/06

a) Zu den Amtspflichten der Gemeinde bei der Anbindung des Hausanschlusses an die kommunale Abwasserkanalisation.

b) Die Haftung aus § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG kann ohne besondere gesetzliche Grundlage nicht durch eine gemeindliche Satzung beschränkt werden (im Anschluss an BGHZ 61, 7).

BGB § 839; Verwaltungsrecht - Allgemeines (öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis)

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