Rechtsprechung zu Art. 4 GG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
155
BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 18.05
Soldat auf Zeit; Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer; Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis; Fachausbildung; Erstattung der Kosten; ungewöhnlich hohe Ausbildungskosten; besondere Härte; Reduzierung des zu erstattenden Betrages; Abschöpfung des Vorteils; ersparte Ausbildungsaufwendungen als Vorteil; Kosten für Lebenshaltung und Krankenversicherung; ziviler Nutzen der Ausbildung.
Berufs- und Zeitsoldaten, die wegen ihrer Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausgeschieden sind, haben die Kosten einer Fachausbildung nur insoweit zu erstatten, als ihnen ein Vorteil aus der Ausbildung verblieben ist (Bestätigung des Beschlusses vom 2. Juli 1996 - BVerwG 2 B 49. 96 - Buchholz 236. 1 § 56 SG Nr. 2). Der Vorteil besteht in der Ersparnis der Kosten der Fachausbildung, soweit diese für eine Berufstätigkeit außerhalb der Bundeswehr genutzt werden kann.
Zu den ersparten Ausbildungsaufwendungen gehören auch die Kosten für die Lebenshaltung und die Krankenversicherung während der Zeit der Fachausbildung.
GG Art. 4 Abs. 3, Art. 3 Abs. 1; SG 1995 § 46 Abs. 2 Nr. 7, § 56 Abs. 4
von
155
BGH, 15.12.2005 - III ZR 10/05
Der Eigentümer eines zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehörenden Grundstücks kann die Errichtung eines Hochsitzes oder anderer jagdlicher Anlagen durch den Jagdpächter auf dieser Fläche nicht aus Gewissensgründen verbieten.
von
155
BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05
Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten; Religionsgemeinschaft; zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft; Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten; Islam; Muslime und Schächtgebot.
Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können.
von
155
BGH, 07.12.2004 - VI ZR 308/03
Wird ein Gynäkologe in unmittelbarer Nähe seiner Praxis gegenüber Passanten in Gesprächen über das Thema "Abtreibung" als Arzt namentlich unter Hinweis darauf benannt, daß er Abtreibungen vornehme, tritt das Recht auf Meinungsäußerung hinter das Recht auf Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des betroffenen Arztes zurück (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 1. April 2003 - VI ZR 366/ 02 -).
GG Art. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Art. 12; BGB § 823 Abs. 1, § 1004; StGB § 218 a Abs. 1
von
155
BVerwG, 21.12.2000 - 3 C 20.00
Gesundheitsverwaltungsrecht, - Betäubungsmittelgesetz
Religionsfreiheit; Religionsausübungsfreiheit; Cannabisprodukte; Marihuana; Rasta; Rastafari; Betäubungsmittel; Anbau von Cannabis; Verkehr mit Cannabisprodukten; Genuss von Marihuana als ritueller Akt
Eine Ausnahmegenehmigung vom Verbot des Cannabis-Anbaus nach § 3 BtMG kann nicht mit der Begründung beansprucht werden, der Genuss von Marihuana sei Teil der Religionsausübung.
GG Art. 4; BtMG §§ 3, 5 Abs. 1 Nr. 5 und 6
von
155
BVerwG, 20.08.2008 - 9 C 9.07
Einkommen; Einkünfte; Einkommensteuer; Einkommensteuererlass; Kirchensteuer; Kirchensteuererhebung; Verlustverrechnung; Verlustvortrag; Schattenveranlagung; Veräußerungsgewinn; Veräußerungsverlust; Halbeinkünfteverfahren; Besteuerungsgleichheit; Lastengleichheit; finanzielle Leistungsfähigkeit; subjektives Nettoprinzip; objektives Nettoprinzip; Folgerichtigkeit; Existenzminimum; Glaubensfreiheit; Kirchenaustritt.
1. Der Landesgesetzgeber kann sich bei der Erhebung von Kirchensteuern an die Staatssteuern in Form von Zuschlägen anschließen. Es besteht jedoch keine Verpflichtung, alle Regelungen des Einkommensteuergesetzes in das Kirchensteuerrecht zu übernehmen, wenn das Einkommen als Maßstab für die Kirchensteuererhebung dienen soll.
2. Es verstößt nicht gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der steuerlichen Belastungsgleichheit, wenn der Landesgesetzgeber es für die Kirchensteuerbemessung bei einer Bezugnahme auf § 51a EStG belässt und die Möglichkeit, bei der Hinzurechnung des nach dem Halbeinkünfteverfahren einkommensteuerfreien Teils der Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften und Kapitalvermögen eine Verlustvortrag zu berücksichtigen, nicht vorsieht.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 6; VwGO § 134, § 137 Abs. 1 Nr. 1; EStG 2003 § 3 Nr. 40, § 10d Abs. 1 Satz 8, § 51a Abs. 2 Satz 2; KiStG Hessen § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
von
155
von
155
BFH, 03.08.2005 - I R 85/03
1. Zur Begründung der Kirchensteuerpflicht durch Glaubensübertritt (Konversion).
2. An die Feststellungen des FG zu Bestand und Inhalt innerkirchlicher Bestimmungen ist der BFH als Revisionsinstanz wie an eine Tatsachenfeststellung gebunden (§ 155 FGO i. V. m. § 560 ZPO). Die Bindungswirkung entfällt, soweit die erstinstanzlichen Feststellungen auf einem nur kursorischen Überblick über die zu behandelnde Materie beruhen.
GG Art. 4 Abs. 1, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; KiStG Bay Art. 2 Abs. 2; ZPO § 560; FGO § 118 Abs. 2
von
155
BGH, 20.02.2003 - III ZR 224/01
a) Wenn der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft sich in Wahrnehmung seiner kirchlichen Aufgaben in den Medien kritisch über soziale Vorgänge äußert, handelt er in Ausübung eines öffentlichen Amtes im Sinne von Art. 34 GG
b) Dies kann Amtshaftungsansprüche nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG auslösen, nicht jedoch Entschädigungsansprüche wegen enteignungsgleichen Eingriffs.
c) Der Sektenbeauftragte einer öffentlich-rechtlich korporierten Religionsgemeinschaft unterliegt bei kritischen Äußerungen in der Öffentlichkeit über andere Personen und Unternehmen im Hinblick auf die Grundrechte der Betroffenen gesteigerten Sorgfaltspflichten.
von
155
BVerwG, 03.11.2005 - 2 C 31.04
Amt im abstrakt-funktionalen Sinn; Amt im statusrechtlichen Sinn; amtsangemessene Tätigkeit; amtsgemäßer Aufgabenbereich; Aufgabenbereich; Bekenntnis; Bekenntnistreue, Denomination; Eignung; Eignungsmangel, Eignungsmerkmal; Fakultät; Geistliche; gemeinsame Angelegenheit; Glauben; Evangelische Kirchen; Hochschullehrer; kirchliches Selbstbestimmungsrecht; konfessionsgebundenes Amt; Lehrstuhl; Neues Testament; Professor; Prüfungsfach; Religionslehrer; Religionswissenschaft, Theologie; Theologische Fakultät; Wissenschaftsfreiheit.
Ein Professor an der Evangelischen Theologischen Fakultät einer staatlichen Hochschule übt ein konfessionsgebundenes Amt aus. Sagt er sich öffentlich vom Christentum los, muss er es hinnehmen, wenn ihm auf Anregung der Landeskirche und der Fakultät anstelle des ursprünglichen konfessionsgebundenen Faches (Neues Testament) das dem bisherigen entsprechende religionswissenschaftliche Fach (Geschichte und Literatur des frühen Christentums) übertragen und er aus der Theologenausbildung ausgeschlossen wird.
GG Art. 3 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 33 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; NHG § 50 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Art. 3; "Loccumer Vertrag"
