Rechtsprechung zu Art. 48 GG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)

1
von
15

BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06

Gründe: A. Der Organstreit betrifft die Frage, ob die durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AbgG) vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) getroffenen Neuregelungen über die Ausübung des Mandats des Bundestagsabgeordneten (§ 44 a Abs. 1 Abgeordnetengesetz - AbgG), ...

Volltext bei lexetius.com

2
von
15

BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 4/91

Gründe: A. Gegenstand des Landesorganstreitverfahrens ist die verfassungsrechtliche Zulässigkeit des Erlasses zahlreicher Vorschriften zur Entschädigung und Versorgung der Abgeordneten des Landtags Rheinland-Pfalz (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Fall GG, ...

Volltext bei lexetius.com

3
von
15

BVerfG, 21.07.2000 - 2 BvH 3/91

1. Die gesetzliche Gewährung von zusätzlichen Entschädigungen mit Einkommenscharakter für Abgeordnete mit besonderen Funktionen ist eine Maßnahme im Rahmen der Parlamentsautonomie, die der Landtag grundsätzlich in eigener Verantwortung trifft.

2. Die Regelungsmacht des Parlaments in eigenen Angelegenheiten wird - soweit Funktionszulagen in Rede stehen - durch Art. 38 Abs. 1 GG eingeschränkt. Das auf Art. 38 Abs. 1 Satz 1 GG fußende Freiheitsgebot des Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG verlangt, die Abgeordneten in Statusfragen formal gleich zu behandeln, damit keine Abhängigkeiten oder Hierarchien über das für die Arbeitsfähigkeit des Parlaments unabdingbare Maß hinaus entstehen.

3. Um eine der Freiheit des Mandats und der Statusgleichheit der Abgeordneten entsprechende, von sachfremden Einflüssen freie politische Willensbildung zu gewährleisten, ist die Zahl der mit Zulagen bedachten Funktionsstellen auf wenige politisch besonders herausgehobene parlamentarische Funktionen zu beschränken.

Volltext bei lexetius.com

4
von
15

EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

Gleichbehandlung - Entgelt von Universitätsprofessoren - Mittelbare Diskriminierung - Dienstalterszulage - Haftung eines Mitgliedstaats für Schäden, die dem Einzelnen durch dem Mitgliedstaat zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstanden sind - Einem nationalen Gericht zuzurechnende Verstöße

1. Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten zum Ersatz von Schäden verpflichtet sind, die einem Einzelnen durch ihnen zuzurechnende Verstöße gegen das Gemeinschaftsrecht entstehen, ist auch dann anwendbar, wenn der fragliche Verstoß in einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts besteht, sofern die verletzte Gemeinschaftsrechtsnorm bezweckt, dem Einzelnen Rechte zu verleihen, der Verstoß hinreichend qualifiziert ist und zwischen diesem Verstoß und dem dem Einzelnen entstandenen Schaden ein unmittelbarer Kausalzusammenhang besteht. Bei der Entscheidung darüber, ob der Verstoß hinreichend qualifiziert ist, muss das zuständige nationale Gericht, wenn sich der Verstoß aus einer letztinstanzlichen Gerichtsentscheidung ergibt, unter Berücksichtigung der Besonderheit der richterlichen Funktion prüfen, ob dieser Verstoß offenkundig ist. Es ist Sache der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, zu bestimmen, welches Gericht für die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über diesen Schadensersatz zuständig ist.

2. Die Artikel 48 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 39 EG) und 7 Absatz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/ 68 des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie untersagen, eine besondere Dienstalterszulage, die nach der vom österreichischen Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 24. Juni 1998 vertretenen Auslegung eine Treueprämie darstellt, nach Maßgabe einer Bestimmung wie des § 50a des Gehaltsgesetzes 1956 in der Fassung von 1997 zu gewähren.

3. Ein Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht, wie er sich unter den Umständen des Ausgangsverfahrens aus dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Juni 1998 ergibt, ist nicht offenkundig, wie es nach Gemeinschaftsrecht Voraussetzung der Haftung eines Mitgliedstaats für eine Entscheidung eines seiner letztinstanzlichen Gerichte ist.

Volltext bei lexetius.com

5
von
15

BVerfG, 15.11.2000 - 2 BvH 3/91

Gründe: A. In dem Landesorganstreitverfahren ging es um die Frage, ob Abgeordneten des Thüringer Landtags mit besonderen parlamentarischen Funktionen eine Zulage zur Grundentschädigung gezahlt werden darf. Die Antragsteller sahen hierin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gleichbehandlung und ...

Volltext bei lexetius.com

6
von
15

BVerfG, 25.11.1998 - 2 BvH 1/92

Gründe: A. Gegenstand des Landesorganstreitverfahrens gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4, 3. Fall GG ist die Frage, ob der Sächsische Landtag ein Gesetz erlassen durfte, gemäß dem der Ersatz von Aufwendungen für die Beschäftigung von Abgeordneten- und ...

Volltext bei lexetius.com

7
von
15

BVerfG, 05.06.1998 - 2 BvL 2/97

Gründe: A. Gegenstand des Verfahrens konkreter Normenkontrolle ist die Frage, ob die Inkompatibilitätsregelung in § 26 Abs. 1 Nr. 6 des Berliner Landeswahlgesetzes die Kompetenzordnung des Grundgesetzes oder den Grundsatz der gleichen Wahl verletzt.

Volltext bei lexetius.com

8
von
15

BVerfG, 27.11.2007 - 2 BvK 1/03

Gründe: A. Das Organstreitverfahren betrifft einen Verfassungsstreit innerhalb Schleswig-Holsteins gemäß Art. 99 GG, § 13 Nr. 10 BVerfGG. Der Antragsteller war von 1998 bis zum Ende der 15. ...

Volltext bei lexetius.com

9
von
15

BGH, 12.12.2003 - IXa ZB 193/03

Eine erweiternde Auslegung des § 576 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht, auch wenn bei der Anwendung von Landesrecht eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht eingelegt werden kann.

ZPO § 576

Volltext bei lexetius.com

10
von
15

BFH, 21.09.2006 - VI R 81/04

Das BMF wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 FGO zum Beitritt aufgefordert, um zur Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 3 Nr. 12 EStG im Hinblick auf die Steuerfreiheit der Amtsausstattung und der Kostenpauschale für Abgeordnete (§ 12 AbgG) Stellung zu nehmen.

EStG § 3 Nr. 12 Satz 1; AbgG §§ 12, 16, § 17 Abs. 2 und 3; GG Art. 3 Abs. 1

Volltext bei lexetius.com

Nächste Seite
Seiten:
1 2
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht