Rechtsprechung zu Art. 5 GG
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BVerwG, 25.06.2008 - 6 C 21.07
Versammlung "Gedenken an Rudolf Hess"; unmittelbare Gefahr der Verletzung von § 130 Abs. 4 StGB; mittelbare Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft.
1. § 130 Abs. 4 StGB ist ein die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in verfassungsmäßiger Weise einschränkendes "allgemeines Gesetz" im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Alt. 1 GG.
2. Eine Billigung der nationalsozialistischen Gewalt- und Willkürherrschaft im Sinne von § 130 Abs. 4 StGB ist auch anzunehmen, wenn durch positive Hervorhebung eines Verantwortungsträgers des Regimes (hier: "Stellvertreter des Führers" Rudolf Hess) für ein unvoreingenommenes und verständiges Publikum klar erkennbar die Herrschaft des Nationalsozialismus als solche gutgeheißen wird.
GG Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2, Art. 8 Abs. 1; VersG § 15 Abs. 1; StGB § 130 Abs. 4
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BVerwG, 20.02.2002 - 6 C 13.01
Rundfunkrechtliche Beanstandung; "pornographischer" Fernsehfilm; strafrechtlicher Pornographiebegriff; Strafbarkeit des Fernsehveranstalters; Verschlüsselung der Filme; Wahrnehmungshindernisse im Interesse des Jugendschutzes und Wegfall des Tatbestandes von § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB.
1. Die Unzulässigkeit einer Sendung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Rundfunkstaatsvertrages setzt voraus, dass durch ihre Ausstrahlung ein objektiver Tatbestand einer Bestimmung des Strafgesetzbuches vollständig erfüllt ist.
2. Das Verbot des Verbreitens pornographischer Darbietungen durch Rundfunk nach § 184 Abs. 2 StGB bezieht sich nur auf Live-Sendungen.
3. Ein Film ist "pornographisch" im Sinne von § 184 StGB, wenn sein Inhalt unter Hintansetzung sonstiger menschlicher Bezüge sexuelle Vorgänge in grob aufdringlicher, anreißerischer Weise in den Vordergrund rückt und ausschließlich oder überwiegend auf die Erregung sexueller Reize abzielt.
4. Die Annahme eines Verstoßes gegen § 184 Abs. 1 Nr. 2 StGB durch die Ausstrahlung eines pornographischen Fernsehfilmes scheidet nicht schon dann aus, wenn der Film in verschlüsselter Form gesendet wird. Anders liegt es, wenn über die allgemeine Verschlüsselung des Filmes hinaus weitere wirksame Vorkehrungen getroffen werden, die es im Sinne einer "effektiven Barriere" regelmäßig verhindern, dass Minderjährige den Film wahrnehmen.
EG-Fernsehrichtlinie Art. 22 Abs. 1 Satz 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 und Abs. 2; Art. 12 Abs. 1 Satz 2; GjSM §§ 6 Nrn. 2 und 3; StGB § 184 Abs. 1 Nrn. 1, 2, 7 und Abs. 2; VwVfG § 35 Abs. 1; VwGO § 137 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 1 und 2 und Abs. 4
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BGH, 19.04.2005 - X ZR 15/04
Wer in einer privatrechtlichen Auseinandersetzung, um den Gegner zur Erfüllung eines in vertretbarer Weise für berechtigt gehaltenen Anspruchs zu bewegen, damit droht, die Presse zu informieren, handelt nicht widerrechtlich, wenn der angedrohte Pressebericht seinerseits nicht rechtswidrig wäre. So weit die Pressefreiheit reicht (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG), ist auch das Informieren der Presse durch die Meinungsäußerungsfreiheit des Informanten geschützt (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG).
BGB §§ 123 Abs. 1, 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und 2
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BVerfG, 24.01.2001 - 1 BvR 2623/95
1. Ein Recht auf Eröffnung einer Informationsquelle folgt weder aus der Informationsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG noch aus der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Über die Zugänglichkeit einer Informationsquelle und die Modalitäten des Zugangs entscheidet, wer über ein entsprechendes Bestimmungsrecht verfügt. Erst nach Eröffnung der allgemeinen Zugänglichkeit kann der Schutzbereich der Informationsfreiheit durch einen Grundrechtseingriff betroffen sein.
2. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasst ein gegen den Staat gerichtetes Recht auf Zugang, wenn eine im staatlichen Verantwortungsbereich liegende Informationsquelle auf Grund rechtlicher Vorgaben zur öffentlichen Zugänglichkeit bestimmt ist, der Staat den Zugang aber verweigert.
3. Gerichtsverhandlungen sind Informationsquellen. Über ihre öffentliche Zugänglichkeit entscheidet der Gesetzgeber im Rahmen seiner Befugnis zur Ausgestaltung des Gerichtsverfahrens.
4. Der gesetzliche Ausschluss von Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen in Gerichtsverhandlungen durch § 169 Satz 2 GVG ist verfassungsgemäß.
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BVerwG, 21.09.2005 - 6 C 16.04
Rundfunkgebühren; "Ladenfunk"; Prüfung irrevisiblen Landesrechts; Rundfunkfreiheit; verfassungsrechtlicher und einfach-rechtlicher Rundfunkbegriff.
1. Die verfassungsrechtlich gewährleistete Rundfunkfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) enthält kein Gebot, den Rundfunkbegriff in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages ebenso auszulegen wie denjenigen in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG.
2. Es verstößt nicht gegen Bundesverfassungsrecht, dass für das Bereithalten eines Gerätes zum Empfang von "Ladenfunk" keine Gebühr erhoben wird.
GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2; RStV § 2 Abs. 1 Satz 1; RGebStV § 1 Abs. 1 Satz 1, § 2 Abs. 2 Satz 1; VwGO § 137 Abs. 1
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BVerwG, 24.04.2007 - 2 WD 9.06
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz; Meinungsäußerungsfreiheit; Zurückhaltungsgebot bei Meinungsäußerungen, Fürsorgegebot; Pflicht zum treuen Dienen; Kameradschaft.
1. Die Meinungsäußerungsfreiheit findet ihre Grenze in den durch Art. 5 Abs. 2 und Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG gewährleisteten Anforderungen des Rechts der persönlichen Ehre und zum Schutz der Intimsphäre, das jedem Menschen die Befugnis zuweist, seine Einstellung zum Geschlechtlichen selbst zu bestimmen und grundsätzlich selbst darüber zu befinden, ob und gegebenenfalls in welcher Form er seine sexuelle Orientierung und Einstellung offenbaren oder zum Gegenstand von Erörterungen machen will.
2. Wird mit der Äußerung eines Vorgesetzten gegenüber einem Untergebenen in Gegenwart eines Dritten der Eindruck erweckt, die sexuelle Orientierung des Angesprochenen solle ohne dessen Einverständnis offenbart werden, so stellt dies eine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und damit ein Dienstvergehen nach dem Beschäftigtenschutzgesetz dar.
3. Obszöne Bemerkungen und damit sexuelle Belästigungen am Arbeitsplatz sind für einen Soldaten bereits dann unzulässig, wenn er sich nicht sicher sein kann, dass der/ die damit konfrontierte Gesprächspartner/ in dagegen keine Einwände hat.
4. Es verstößt gegen das für Äußerungen von Offizieren und Unteroffizieren geltende Zurückhaltungsgebot (§ 10 Abs. 6 SG), einem Untergebenen in Gegenwart eines Dritten mit den Worten "Alles Gute, mein schwuler Freund" zum Geburtstag zu "gratulieren".
BSchG § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2, § 2 Abs. 3; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 und 2; SG §§ 7, 10 Abs. 3 und 6; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7
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BVerfG, 26.10.2004 - 1 BvR 911/00
1. Die gesetzliche Zuweisung von Entscheidungskompetenzen an monokratische Leitungsorgane von Hochschulen ist mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar, sofern diese Kompetenzen sachlich begrenzt sind und zugleich organisatorisch hinreichend gewährleistet ist, dass von ihrer Wahrnehmung keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ausgeht.
2. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält kein Verbot, an die Bewertung wissenschaftlicher Qualität Folgen bei der Mittelverteilung anzuknüpfen. Die Entscheidung des Gesetzgebers, die Verteilung von Mitteln im Hochschulbereich auch leistungsorientiert vorzunehmen, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn eine wissenschaftsadäquate Bewertung der Leistung hinreichend gewährleistet ist.
3. Zur Verfassungsmäßigkeit der Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse von Hochschulräten.
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BVerwG, 22.08.2005 - 6 BN 1.05
Universität; Hochschule; Hochschullehrer; Professor; emeritierter Professor; Emeritus; Studien- und Prüfungsordnung; Lehre; Lehrfreiheit; Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Remonstration.
1. Die Antragsbefugnis für ein Normenkontrollverfahren (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO) setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch den zur Prüfung gestellten Rechtssatz in seinen subjektiven Rechten verletzt wird.
2. Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschule sind vorrangig an dem Grundrecht der Studenten auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zu messen. Eine Kollision mit dem Grundrecht der Hochschullehrer auf Lehrfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist nur denkbar, soweit von den gestellten Leistungsanforderungen Rückwirkungen auf die inhaltliche und methodische Gestaltung der Lehrveranstaltungen ausgehen.
GG Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 12 Abs. 1; HRG § 4 Abs. 3; VwGO § 47 Abs. 2 Satz 1
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BGH, 16.11.2004 - VI ZR 298/03
Die Wiedergabe des Zitats eines Dritten im Rahmen einer komplexen Äußerung kann in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG fallen, wenn es mit der eigenen Auffassung des Äußernden verknüpft ist und sich die Aussage in ihrer Gesamtheit betrachtet als Meinungsäußerung darstellt.
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BGH, 18.09.2007 - X ZR 167/05 - selbststabilisierendes Kniegelenk
a) Die Regelung in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) hält sich im Rahmen der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art. 73 Abs. 1 Nr. 9 GG.
b) Die Regelung der "positiven Publikationsfreiheit" des Hochschullehrers in § 42 Nr. 1 ArbNErfG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen vom 18. Januar 2002 (BGBl. 2002 I S. 414) verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 3 GG.
