Rechtsprechung zu Art. 5 GG
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BVerfG, 17.07.2000 - 1 BvR 254/99
Gründe: I. Die Beschwerdeführerin, die ein Optikergeschäft betreibt, wendet sich gegen eine wettbewerbsrechtliche Verurteilung wegen ihres Angebots der berührungslosen Augeninnendruckmessung und Gesichtsfeldprüfung mittels Computermessung.
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BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 2.00
Sozialhilferecht
Sozialhilfe, Konventionsflüchtling, Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe; uneingeschränkte - für Konventionsflüchtlinge; völkervertragsfreundliche Auslegung einfachen Bundesrechts; lex posterior derogat legi priori (hier: innerstaatliches Recht und Völkervertragsrecht); lex posterior generalis non derogat legi priori speciali; Aufenthaltsbefugnis, räumlich unbeschränkte - für Konventionsflüchtlinge; Völkervertragsrecht, Verhältnis zu sonstigem innerstaatlichen Recht (hier: Genfer Flüchtlingskonvention - BSHG)
§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG findet auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung (wie Urteil vom selben Tage - BVerwG 5C 29. 98 - zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen).
BSHG § 120 Abs. 5 Satz 2; AsylVfG §§ 3, 70; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 Art. 23, 26; Europäisches Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953 Art. 1, 16; Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen Art. 1, 2; AuslG §§ 5, 12 Abs. 1 Satz 2, §§ 30, 51 Abs. 1; Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler § 3a
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BVerwG, 18.05.2000 - 5 C 29.98
Sozialhilferecht
Sozialhilfe, Konventionsflüchtlinge, Anspruch auf uneingeschränkte Sozialhilfe; uneingeschränkte - für Konventionsflüchtlinge; völkervertragsfreundliche Auslegung einfachen Bundesrechts; lex posterior derogat legi priori (hier: innerstaatliches Recht und Völkervertragsrecht); lex posterior generalis non derogat legi priori speciali; Aufenthaltsbefugnis, räumlich unbeschränkte - für Konventionsflüchtlinge Völkervertragsrecht, Verhältnis zu sonstigem innerstaatlichen Recht (hier: Genfer Flüchtlingskonvention - BSHG)
§ 120 Abs. 5 Satz 2 BSHG findet auf Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention keine Anwendung.
BSHG § 120 Abs. 5 Satz 2; AsylVfG §§ 3, 70; Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 Art. 23, 26; Europäisches Fürsorgeabkommmen vom 11. Dezember 1953 Art. 1, 16; Zusatzprotokoll zu dem Europäischen Fürsorgeabkommen Art. 1, 2; AuslG §§ 5, 12 Abs. 1 Satz 2, §§ 30, 51 Abs. 1; Gesetz über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes für Spätaussiedler § 3 a.
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BVerfG, 20.03.2000 - 1 BvR 1834/97
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zum Ausgleich von Gewissensfreiheit und Lehrfreiheit ( ...
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BVerfG, 01.03.2000 - 2 BvR 2017/94
Gründe: Die Verfassungsbeschwerden betreffen vor allem die Frage, ob der Einsatz von Vertrauenspersonen im Ermittlungsverfahren, der zur Erfassung von Äußerungen einer zur Aussageverweigerung berechtigten Zeugin führte, nach deren Aussageverweigerung in der Hauptverhandlung zu einem ...
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BVerfG, 14.02.2000 - 1 BvR 1500/95
Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der als verletzt gerügten ...
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BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 237/98
Befristeter Arbeitsvertrag mit einer iranischen Lektorin - funktionswidrige Verwendung einer gesetzlichen Befristungsmöglichkeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
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BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 235/98
Befristeter Arbeitsvertrag mit einer russischen Lektorin - funktionswidrige Verwendung einer gesetzlichen Befristungsmöglichkeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
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BAG, 09.02.2000 - 7 AZR 227/98
Befristeter Arbeitsvertrag mit einer norwegischen Lektorin - funktionswidrige Verwendung einer gesetzlichen Befristungsmöglichkeit
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
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BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 752/98
Besitzstandswahrung im Rahmen der gesetzlichen Neuorganisation des Postwesens
1. a) Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II). b) § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge. c) Diese Regelung verstößt nicht gegen Art 9 Abs. 3 GG.
2. a) Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen. b) Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.
3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich ("Sozialbesitzstand") vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.
