Rechtsprechung zu Art. 5 GG
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BVerfG, 03.02.1999 - 2 BvR 804/97

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Beschlüsse in einem Freiheitsentziehungsverfahren.

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522
BVerfG, 02.02.1999 - 2 BvM 1/98

Zur Zulässigkeit von Vorlagen nach Art. 100 Abs. 2 GG.

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BSG, 28.01.1999 - B 3 KR 2/98 R

Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Regieassistent - Fernsehen - Abgrenzung - selbständige Tätigkeit - abhängige Beschäftigung - Beiladung - Sozialversicherungsträger

1. In Verfahren zur Feststellung der Künstlersozialversicherungspflicht sind die einzelnen Sozialversicherungsträger im Regelfall nicht notwendig beizuladen (Aufgabe von BSG vom 26. 10. 1989 - 12 RK 14/ 88 = SozR 1500 § 75 Nr. 82).

2. Zur Frage der selbständigen künstlerischen Tätigkeit von Regieassistenten bei Fernsehproduktionen.

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BSG, 26.11.1998 - B 3 KR 12/97 R

Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Kunst - künstlerischer Anspruch - Berufsringen - Catchen - Wrestling - Showkampf

Berufsringer (Catcher, Wrestler) sind keine Unterhaltungskünstler oder Artisten iS des Künstlersozialversicherungsrechts.

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BVerfG, 05.10.1998 - 1 BvR 1476/98

Gründe: Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Insbesondere ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht zur Durchsetzung der von der Beschwerdeführerin als verletzt gerügten Grundrechte angezeigt. Die ...

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BVerfG, 15.09.1998 - 1 BvR 1540/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Annahmevoraussetzungen des § 93 a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist.

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BVerfG, 22.07.1998 - 1 BvR 1183/90

Gründe: I. 1. Der Beschwerdeführerin, einem Chemieunternehmen, war auf Antrag des Betriebsrats durch einen arbeitsgerichtlichen Beschluß untersagt worden, in einer Werkszeitung Zuschriften von Beschäftigten ohne Verfassernamen wiederzugeben. Die Beschwerdeführerin hat mit ihrer ...

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BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

1. Das Grundgesetz verpflichtet den Gesetzgeber, ein wirksames Konzept der Resozialisierung zu entwickeln und den Strafvollzug darauf aufzubauen. Dabei ist ihm ein weiter Gestaltungsraum eröffnet.

a) Arbeit im Strafvollzug, die dem Gefangenen als Pflichtarbeit zugewiesen wird, ist nur dann ein wirksames Resozialisierungsmittel, wenn die geleistete Arbeit angemessene Anerkennung findet. Diese Anerkennung muß nicht notwendig finanzieller Art sein. Sie muß aber geeignet sein, dem Gefangenen den Wert regelmäßiger Arbeit für ein künftiges eigenverantwortetes und straffreies Leben in Gestalt eines für ihn greifbaren Vorteils vor Augen zu führen.

b) Ein gesetzliches Konzept der Resozialisierung durch Pflichtarbeit, die nur oder hauptsächlich finanziell entgolten wird, kann zur verfassungsrechtlich gebotenen Resozialisierung nur beitragen, wenn dem Gefangenen durch die Höhe des ihm zukommenden Entgelts in einem Mindestmaß bewußt gemacht werden kann, daß Erwerbsarbeit zur Herstellung der Lebensgrundlage sinnvoll ist.

2. Art. 12 Abs. 3 GG beschränkt die zulässige Zwangsarbeit auf Einrichtungen oder Verrichtungen, bei denen die Vollzugsbehörden die öffentlich-rechtliche Verantwortung für die ihnen anvertrauten Gefangenen behalten.

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BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 13/97 R

Künstlersozialversicherung - Versicherungspflicht - Feintäschner - Künstlereigenschaft - Kunsthandwerk - Verkehrsauffassung

Zur Künstlereigenschaft eines Kunsthandwerkers (hier: Feintäschner).

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520
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BSG, 24.06.1998 - B 3 KR 11/97 R

Künstlersozialabgabe - Lichtbildner - Pressefotograf - Kunsthandwerk - Gemäldefotografie - Abgrenzung künstlerischer von handwerklicher Fotografie - Bilderdienst - Publizist - Einbeziehung eines Folgebescheids nach Klageerhebung

1. Das Fotografieren von Gemälden zur Herstellung von Druckvorlagen für Verlage und Werbeagenturen ist weder eine künstlerische noch eine publizistische Tätigkeit.

2. Zur Abgrenzung der künstlerischen von der handwerklichen Fotografie.

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