Rechtsprechung zu Art. 59 GG
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BSG, 22.09.1999 - B5 RJ 36/98 R
Gründe: I. Die Klägerin begehrt Altersrente für Frauen unter Berücksichtigung der von ihr in der DDR zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten.
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BSG, 27.01.1999 - B 4 RA 44/98 R
Pflichtbeitragszeiten im Beitrittsgebiet - Rentenanspruch für ungarische Staatsangehörige
1. Das Abkommen zwischen der Regierung der DDR und der Regierung der Ungarischen Volksrepublik über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Sozialpolitik (GBl-DDR 1960 I, 136) ist nicht Teil des Bundesrechts.
2. Art 7 Abs. 7 der Verordnung über die vorübergehende weitere Anwendung verschiedener völkerrechtlicher Verträge der Deutschen Demokratischen Republik im Bereich der sozialen Sicherheit vom 3. 4. 1991 (BGBl 1991 II, 614) idF der Verordnung zur Änderung dieser Verordnung vom 18. 12. 1992 (BGBl 1992 II, 1231) ist nichtig.
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BVerfG, 29.05.2007 - 2 BvR 695/07
Gründe: Gegenstand der Verfassungsbeschwerde sind die im Zusammenhang mit dem geplanten Bau einer Brücke über die Elbe auf dem Gebiet der Beschwerdeführerin ergangenen kommunalaufsichtlichen Bescheide des Regierungspräsidiums Dresden sowie Beschlüsse des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts.
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BVerfG, 26.01.2007 - 2 BvR 2408/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Übernahme der Altersgrenze von 65 Jahren für gewerbsmäßig fliegende Verkehrspiloten aus dem unter deutscher Beteiligung erarbeiteten Regelungswerk einer internationalen Institution, den Joint Aviation Authorities (JAA), in eine deutsche Verordnung.
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BSG, 23.05.2006 - B 13 RJ 17/05 R
Vorlagebeschluss an des BVerfG - Fortgeltung zweiseitiger Verträge bei Staatennachfolge - Anwendbarkeit des SozSichAbk YUG im Verhältnis insbesondere zu Bosnien und Herzegowina
Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die persönlichen Entgeltpunkte (pEP) des Klägers aus der deutschen Rentenversicherung bei Auszahlung der ihm bis 1999 gewährten Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU) und der daran anschließenden Altersrente (AlR) an dessen Wohnsitz in Bosnien und ...
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BVerwG, 01.04.2004 - 2 C 16.03
Gesetzesvorbehalt für Besoldung und Versorgung; Festsetzung auch der Höhe der Versorgung durch Gesetz; auf schweizerischem Gebiet eingesetzte Bedienstete der Deutschen Bahn; sog. Frankenbesoldung und Frankenversorgung; Gewohnheitsrecht als Rechtsgrundlage für höhere Versorgung; Alimentationsprinzip; Beschlussverfahren nach § 130 a VwGO; Prinzip der Öffentlichkeit des Verfahrens; Ausnahmen für Rechtsmittelzug.
Die ehemals beim Betrieb der deutschen Eisenbahn auf schweizerischem Gebiet eingesetzten Beamten der Deutschen Bahn, die nach ihrem Eintritt in den Ruhestand ihren Wohnsitz in der Schweiz beibehalten, haben keinen Anspruch auf eine das Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz übersteigende sog. Frankenversorgung.
EMRK Art. 6; GG Art. 33 Abs. 5, Art. 103 Abs. 1; BeamtVG § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3; BBesG § 1 Abs. 2, § 2 Abs. 1; 2. BesVNG Art. IX § 17 Abs. 2 Satz 2
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BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98
Verwaltungsprozeßrecht
Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Anspruch, zivilrechtlicher; Grundeigentum; Bebauungsplan, eigentumsgestaltende Wirkung des -; gemeindliche Planungshoheit; Individualrechtsschutz
1. Das Normenkontrollgericht ist bei Ausübung seines Verfahrensermessens nach § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO verpflichtet, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK mit dem Inhalt, den die Vorschrift in der Entscheidungspraxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gefunden hat, vorrangig zu beachten.
2. Aus dem Zusammenwirken von § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO und Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK folgt der Grundsatz, daß über einen Normenkontrollantrag, mit dem sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine Festsetzung in einem Bebauungsplan wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, aufgrund einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu entscheiden ist.
3. Wird über einen solchen Normenkontrollantrag entgegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ohne öffentliche mündliche Verhandlung durch Beschluß entschieden, liegt ein absoluter Revisionsgrund vor (§ 138 Nr. 3 VwGO).
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BSG, 26.04.2007 - B 4 R 21/06 R
Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, wann und in welcher Höhe ein Anspruch auf Zahlung von Zinsen nach § 44 Abs. 1 und Abs. 2 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) entstanden ist. Die Klägerin ist ...
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BVerfG, 24.10.2006 - 2 BvR 696/04
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob der rückwirkende Wegfall der deutschen Staatsangehörigkeit eines Kindes infolge erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft (§ 1599 BGB) eine nach ...
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BSG, 13.12.2005 - B 4 RA 220/04 B
Anforderungen an die Rüge einer überlangen Verfahrensdauer
1. Bei Verletzung des Rechts auf ein zügiges Verfahren ist es im Lichte der Art 6 Abs. 1 und 13 MRK sowie eines verfassungsrechtlich aus Art 2 Abs. 1 und 20 Abs. 3 GG herzuleitenden "allgemeinen Justizgewährungsanspruchs" zur Effektuierung des Rechtsschutzes geboten, in der Sozialgerichtsbarkeit einem Beteiligten in einem Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision das Recht einzuräumen, eine überlange Verfahrensdauer vor den Gerichten eines Bundeslandes mit einer Verfahrensrüge gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1 SGG zum obersten Gerichtshof des Bundes geltend zu machen, ohne darlegen zu müssen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruhen kann.
2. Auch unter Berücksichtigung einer teleologischen Reduktion des § 160 Abs. 2 Nr. 3 Halbs 1 SGG genügt der Beschwerdeführer seiner Darlegungspflicht grundsätzlich nur dann, wenn er den Verfahrensmangel ordnungsgemäß bezeichnet. Eine konkrete Darlegung der Gründe für eine Verfahrensverzögerung ist allerdings dann nicht erforderlich, wenn sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt, dass die Verfahrensdauer grundsätzlich nicht mehr gerechtfertigt sein kann, es sei denn, dass außergewöhnliche Umstände des Einzelfalles evident gegeben sind.
3. Eine generelle Grenze, bei deren Überschreiten in der deutschen Sozialgerichtsbarkeit im Klage- und Berufungsverfahren ein Verstoß gegen Art 6 Abs. 1 MRK zu vermuten ist, liegt bei drei Jahren je Gerichtsinstanz.
