Rechtsprechung zu Art. 60 GG
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BVerwG, 13.09.2002 - 6 P 4.02
Zuständigkeit der Stufenvertretung; Leiter der Mittelbehörde; Maßnahme für den gesamten Geschäftsbereich; Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst; Wasser- und Schifffahrtsdirektion.
1. Der Bezirkspersonalrat ist zu beteiligen, wenn der Leiter der Mittelbehörde eine Maßnahme für seinen gesamten Geschäftsbereich trifft, also eine Angelegenheit regelt, welche die Beschäftigten der Mittelbehörde und der nachgeordneten Unterbehörden gleichermaßen betrifft.
2. Bei der Einstellung von Anwärtern für den gehobenen technischen Verwaltungsdienst handelt es sich um eine den gesamten Geschäftsbereich der Wasser- und Schifffahrtsdirektion betreffende Angelegenheit, bei der der dortige Bezirkspersonalrat mitzubestimmen hat.
BPersVG § 82 Abs. 1
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BVerfG, 03.07.2001 - 2 BvR 1039/01
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
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BGH, 22.12.2000 - 3 StR 378/00
1. Die Strafverfolgungskompetenz des Bundes und damit des Generalbundesanwaltes und der Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte beschränkt sich auf das Gebiet des Staatsschutzstrafrechts. Daher ist der Bund für die Verfolgung der in § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GVG genannten Katalogtaten rechts- oder linksextremistischer Gewalttäter nach der Alternative "bestimmt und geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen" (Buchst. a der Vorschrift) ausnahmsweise nur dann zuständig, wenn die Tat darauf gerichtet ist, das innere Gefüge des Gesamtstaates oder dessen Verfassungsgrundsätze zu beeinträchtigen.
Zu diesen Verfassungsgrundsätzen zählt der Ausschluß jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft gegenüber Minderheiten. Dieser Grundsatz wird beeinträchtigt, wenn der Täter das Opfer nur deshalb angreift, weil er es als Mitglied einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe treffen will.
2. Weiter setzt die Strafverfolgungszuständigkeit des Bundes voraus, daß die die Tat prägenden Umstände und ihre Auswirkungen dem Fall besondere Bedeutung verleihen und deshalb die Übernahme des Verfahrens durch den Generalbundesanwalt geboten ist. Die besondere Bedeutung muß sich aus dem spezifischen Gewicht des Angriffs auf eines der dem § 120 Abs. 2 GVG zugrunde liegenden Rechtsgüter des Gesamtstaates ergeben.
3. Im Revisionsverfahren prüft der Bundesgerichtshof von Amts wegen, ob das Oberlandesgericht im Eröffnungsbeschluß seine Zuständigkeit nach § 120 Abs. 2 GVG unter Zugrundelegung zutreffender rechtlicher Maßstäbe bejaht hat.
StPO § 269, § 336 Satz 2; GVG § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a
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BVerfG, 17.07.1984 - 2 BvE 11/83
1. Zur Parteifähigkeit und Prozeßführungsbefugnis in einem Organstreit gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG um das Beweiserhebungsrecht eines parlamentarischen Untersuchungsausschusses.
2. Wird ein Untersuchungsausschuß des Bundestages zur Kontrolle der Bundesregierung eingesetzt, erstreckt sich das Beweiserhebungsrecht des Untersuchungsausschusses nach Art. 44 Abs. 1 GG auch auf das Recht auf Vorlage der Akten.
3. a) Auf ein solches Aktenherausgabeverlangen findet gemäß Art. 44 Abs. 2 Satz 1 GG die Vorschrift des § 96 StPO sinngemäß, d. h. unter Beachtung des Sinns parlamentarischer Kontrolle, Anwendung.
b) Das Wohl des Bundes oder eines Landes (§ 96 StPO) ist im parlamentarischen Regierungssystem des Grundgesetzes dem Bundestag und der Bundesregierung gemeinsam anvertraut. Die Berufung auf das Wohl des Bundes gegenüber dem Bundestag kann mithin in aller Regel dann nicht in Betracht kommen, wenn beiderseits wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen getroffen werden.
c) Nur unter ganz besonderen Umständen können sich Gründe finden lassen, dem Untersuchungsausschuß Akten unter Berufung auf das Wohl des Bundes oder eines Landes vorzuenthalten. Solche Gründe können sich insbesondere aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz ergeben. Die Verantwortung der Regierung gegenüber Parlament und Volk setzt notwendigerweise einen Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung voraus, der einen auch von parlamentarischen Untersuchungsausschüssen grundsätzlich nicht ausforschbaren Initiativ-, Beratungs- und Handlungsbereich einschließt.
4. a) Zu den von § 96 StPO erfaßten öffentlichen Belangen kann auch das Steuergeheimnis im Sinne des § 30 AO gehören.
b) Der Ausnahmetatbestand des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO ist verfassungskonform so auszulegen, daß er auch den Fall des Aktenvorlageverlangens des Untersuchungsausschusses erfaßt, mit dem der Bundestag in der Öffentlichkeit verbreiteten Zweifeln an der Vertrauenswürdigkeit der Exekutive nachgeht, die auch die Steuermoral der Bürger nachhaltig erschüttern könnten.
5. a) Das Beweiserhebungsrecht und das Recht auf Aktenvorlage gemäß Art. 44 Abs. 1 GG können durch die Grundrechte eingeschränkt sein. Beweiserhebungsrecht des parlamentarischen Untersuchungsausschusses und grundrechtlicher Datenschutz müssen im konkreten Fall einander so zugeordnet werden, daß beide soweit wie möglich ihre Wirkungen entfalten.
b) Das Recht auf Wahrung des in § 30 AO gesetzlich umschriebenen Steuergeheimnisses ist als solches kein Grundrecht. Die Geheimhaltung bestimmter steuerlicher Angaben und Verhältnisse kann indessen durch grundrechtliche Verbürgungen geboten sein.
c) Die Bedeutung, die das Kontrollrecht des Parlaments sowohl für die parlamentarische Demokratie als auch für das Ansehen des Staates hat, gestattet in der Regel dann keine Verkürzung des Aktenherausgabeanspruchs zugunsten des Schutzes des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und des Eigentumsschutzes, wenn Parlament und Regierung Vorkehrungen für den Geheimschutz getroffen haben, die das ungestörte Zusammenwirken beider Verfassungsorgane auf diesem Gebiete gewährleisten, und wenn der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
