Rechtsprechung zu Art. 65a GG
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BVerwG, 21.06.2005 - 2 WD 12.04

Befehl; Gehorsam; Unverbindlichkeit von Befehlen; Gewissensfreiheit; Gewissensentscheidung; Kriegsdienstverweigerungsrecht; völkerrechtliches Gewaltverbot; Selbstverteidigungsrecht; Funktionsfähigkeit der Bundeswehr; praktische Konkordanz; Irak-Krieg; IT-Projekt SASPF; NATO; Unterstützungsleistungen; AWACS; Überflugrechte; Bewachung von US-Einrichtungen; Zwischenlandrechte; Aggressionsdefinition; Staatenverantwortlichkeit; Neutralitätsrecht; Anschuldigungsschrift; ZDv 15/ 2; Rechtsberater.

1. Eine Anschuldigungsschrift ist nur dann hinreichend bestimmt, wenn sie erkennen lässt, welche Pflichtverletzungen dem angeschuldigten Soldaten zur Last gelegt werden. Dies erfordert, dass ein konkreter und nachvollziehbar auf das Verhalten des Soldaten bezogener Geschehensablauf dargelegt und zu dem daraus abgeleiteten Vorwurf in Beziehung gesetzt wird. Der in der Anschuldigungsschrift erhobene Vorwurf muss in der exakten Verknüpfung zwischen der Darlegung des zur Last gelegten Verhaltens und den daraus vom Wehrdisziplinaranwalt gezogenen Schlussfolgerungen deutlich werden.

2. Die durch § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG begründete zentrale Verpflichtung jedes Bundeswehrsoldaten, erteilte Befehle "gewissenhaft" (nach besten Kräften vollständig und unverzüglich) auszuführen, fordert keinen bedingungslosen, sondern einen mitdenkenden und insbesondere die Folgen der Befehlsausführung - gerade im Hinblick auf die Schranken des geltenden Rechts und die ethischen "Grenzmarken" des eigenen Gewissens - bedenkenden Gehorsam.

3. Aus dem Grundgesetz und dem Soldatengesetz ergeben sich rechtliche Grenzen des Gehorsams, die sich in sieben Untergruppen zusammenfassen lassen. Ein Soldat braucht einen ihm erteilten Befehl jedenfalls dann als unzumutbar nicht zu befolgen, wenn er sich insoweit auf den Schutz des Grundrechts der Freiheit des Gewissens (Art. 4 Abs. 1 GG) berufen kann. Die Schutzwirkungen des Art. 4 Abs. 1 GG werden nicht durch das Grundrecht auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer (Art. 4 Abs. 3 GG) verdrängt.

4. Eine Gewissensentscheidung ist jede ernste sittliche, d. h. an den Kategorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung, die der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt innerlich verpflichtend erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste Gewissensnot handeln könnte.

5. Der Gewissensappell "als innere Stimme" des Soldaten kann nur mittelbar aus entsprechenden Indizien und Signalen, die auf eine Gewissensentscheidung und Gewissensnot hinweisen, und zwar vornehmlich über das Medium der Sprache erschlossen werden. Erforderlich ist die positive Feststellung einer nach außen tretenden, rational mitteilbaren und nach dem Kontext intersubjektiv nachvollziehbaren Darlegung der Ernsthaftigkeit, Tiefe und Unabdingbarkeit (im Sinne einer absoluten Verbindlichkeit) der Gewissensentscheidung. Dabei bezieht sich die rationale Nachvollziehbarkeit der Darlegung allein auf das "Ob", also auf die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins des Gewissensgebots und seiner Verhaltensursächlichkeit, nicht aber darauf, ob die Gewissensentscheidung selbst als "irrig", "falsch" oder "richtig" gewertet werden kann.

6. Gegen den am 20. März 2003 von den USA und vom Vereinigten Königreich (UK) begonnenen Krieg gegen den Irak bestanden und bestehen gravierende rechtliche Bedenken im Hinblick auf das Gewaltverbot der UN-Charta und das sonstige geltende Völkerrecht. Für den Krieg konnten sich die Regierungen der USA und des UK weder auf sie ermächtigende Beschlüsse des UN-Sicherheitsrates noch auf das in Art. 51 UN-Charta gewährleistete Selbstverteidigungsrecht stützen.

7. Weder der NATO-Vertrag, das NATO-Truppenstatut, das Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut noch der Aufenthaltsvertrag sehen eine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland vor, entgegen der UN-Charta und dem geltenden Völkerrecht völkerrechtswidrige Handlungen von NATO-Partnern zu unterstützen.

8. Hat ein Soldat eine von dem Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) geschützte Gewissensentscheidung getroffen, hat er Anspruch darauf, von der öffentlichen Gewalt nicht daran gehindert zu werden, sich gemäß den ihn bindenden und unbedingt verpflichtenden Geboten seines Gewissens zu verhalten.

a) Diesem Anspruch ist dadurch Rechnung zu tragen, dass ihm eine gewissenschonende diskriminierungsfreie Handlungsalternative bereitgestellt wird, um einen ihn in seiner geistigsittlichen Existenz als autonome Persönlichkeit treffenden Konflikt zwischen hoheitlichem Gebot und Gewissensgebot zu lösen.

b) Müssen einem Soldaten nach Art. 4 Abs. 1 GG wegen einer von ihm getroffenen höchstpersönlichen Gewissensentscheidung im konkreten Einzelfall gewissenschonende Handlungsalternativen angeboten werden, bedeutet dies nicht die Aufhebung der generellen Geltung der für ihn und andere Soldaten aus § 11 Abs. 1 S. 1 und 2 SG folgenden allgemeinen Pflicht zum Gehorsam.

c) Art. 4 Abs. 1 GG begründet kein Recht eines Vorgesetzten darauf, ein nach den Maßgaben seines Gewissens bestimmtes Verhalten von Untergebenen mittels eines Befehls verlangen zu können.

9. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 GG) unterliegt keinem Gesetzesvorbehalt. Es steht auch unter keinem numerischen Vorbehalt; seine Inanspruchnahme ist jedem Grundrechtsträger unabhängig davon gewährleistet, ob und ggf. in welchem Umfang auch andere von ihm Gebrauch machen.

10. Das Grundrecht der Gewissensfreiheit wird auch bei Soldaten nicht durch die wehrverfassungsrechtlichen Vorschriften des Grundgesetzes verdrängt.

a) Die Inanspruchnahme des Grundrechts durch einen Soldaten beeinträchtigt nicht die Kompetenz des Bundes zur Gesetzgebung über "die Verteidigung" (Art. 73 Nr. 1 GG). Dadurch, dass der Gesetzgeber durch eine Verfassungsvorschrift wie Art. 73 Nr. 1 GG zu einem bestimmten legislativen Tun ermächtigt wird, erhält das "legislatorische Produkt" noch keinen Verfassungsrang.

b) Aus der in Art. 87a Abs. 1 GG normierten verfassungsrechtlichen Entscheidung zur Aufstellung von - einem weiten Gesetzesvorbehalt unterliegenden - Streitkräften "zur Verteidigung" folgt nicht, dass Grundrechte von Soldaten immer dann zurücktreten müssten, wenn sich die Berufung auf das Grundrecht in den Augen der jeweiligen Vorgesetzten als für die Bundeswehr "störend" oder für den Dienstbetrieb "belastend" darstellt. Zur Gewährleistung der "Funktionsfähigkeit einer wirksamen Landesverteidigung" nach dem Grundgesetz gehört, stets sicherzustellen, dass der von der Verfassung zwingend vorgegebene Schutz u. a. des Grundrechts der Gewissensfreiheit nicht beeinträchtigt wird.

c) Die in Art. 65a GG gewährleistete "Befehls- und Kommandogewalt" des Bundesministers der Verteidigung sowie die davon abgeleitete Befehlsbefugnis militärischer Vorgesetzter unterliegen einem verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 3 GG besonders geschützten Grundrechts- und damit Ausübungsvorbehalt.

d) Den sich bei Inanspruchnahme der Gewissensfreiheit durch Soldaten für den militärischen Dienstbetrieb ergebenden Schwierigkeiten und Unzuträglichkeiten ist durch Herstellung "praktischer Konkordanz" Rechnung zu tragen.

GG Art. 1 Abs. 3, Art. 4 Abs. 1 und 3, Art. 12a, 17a, 25, 26 Abs. 1 Satz 1, Art. 65a, 73 Nr. 1, Art. 87a, 115a ff.; UN-Charta Art. 2 Nr. 4, Art. 39, 42, 51, 103; V. Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907; NATO-Vertrag; NATO-Truppenstatut; Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut; Aufenthaltsvertrag; Völkergewohnheitsrecht; SG §§ 7, 10 Abs. 2 und 5, § 11 Abs. 1 und 2, § 17 Abs. 2 Satz 1; WDO §§ 99, 107

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BVerwG, 26.09.2006 - 2 WD 2.06

Zulässige Aufgaben der Bundeswehrstreitkräfte; Grenzen der Befehlsbefugnis; zulässige Einsätze der Bundeswehrstreitkräfte; sonstige Verwendungen der Bundeswehrstreitkräfte; Öffentlichkeitsarbeit; dienstliche Zwecke; Ungehorsam; Befehl; Befehlscharakter ministerieller Erlasse; Inhaber der Befehls- und Kommandogewalt; bedingter Vorsatz; mangelnde Dienstaufsicht.

1. Ein militärischer Befehl ist ausschließlich dann "nur zu dienstlichen Zwecken" (§ 10 Abs. 4 SG) erteilt, wenn ihn der militärische Dienst erfordert, um die im Grundgesetz abschließend für "Einsätze" oder für sonstige zulässige Verwendungen normierten Aufgaben der Streitkräfte der Bundeswehr zu erfüllen.

2. Für den "Einsatz" der Bundeswehrstreitkräfte im In- und Ausland hat das Grundgesetz abschließende Regelungen in Art. 87a, Art. 35 Abs. 2 und 3 sowie Art. 24 Abs. 2 GG getroffen; dabei geht es nur um ihre Verwendung als Teil der vollziehenden Gewalt.

3. Zu den nach dem Grundgesetz zulässigen Befugnissen der Bundeswehrstreitkräfte gehört zwar auch die Öffentlichkeitsarbeit. Allerdings gilt dies nicht für jede Verwendung von Personal oder Material der Streitkräfte, die für diese eine positive Resonanz oder einen "Imagegewinn" in der Öffentlichkeit auslöst. Eine zulässige Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr liegt nur dann vor, wenn sie nach außen erkennbar auf die im Grundgesetz festgelegten und zugelassenen Aufgaben der Bundeswehr ausgerichtet ist.

4. Die im Rahmen eines von einem privatrechtlichen Verein veranstalteten Historienspektakels mit Szenen aus der Geschichte der Standortgemeinde erfolgende Verwendung von Soldaten während der Dienstzeit, die Gewährung von entsprechendem Dienstausgleich für freiwillige Arbeitseinsätze sowie der Einsatz von dienstlichem Material gehören nicht zur zulässigen Öffentlichkeitsarbeit der Bundeswehr und erfüllen auch keinen anderen zulässigen dienstlichen Zweck.

5. Die Verwendung von Personal und/ oder Material der Bundeswehr zugunsten eines solchen von einem privaten Verein veranstalteten Historienspektakels kann auch nicht auf die Regelung in Art. 35 Abs. 1 GG über die Gewährung von Amts- und Rechtshilfe gestützt werden, die die Handlungs- und Eingriffsbefugnisse der Bundeswehrstreitkräfte nicht erweitert.

6. Der Bundesminister der Verteidigung kann die allein ihm und - im Vertretungsfalle - seinem Vertreter im Amt zustehende Befehls- und Kommandogewalt nicht auf sonstige Angehörige seines Ministeriums oder Dritte delegieren.

7. Im Bundesministerium der Verteidigung tätige Beamte oder Soldaten haben in ihrer dienstlichen Eigenschaft keine Befugnis zum Erteilen von militärischen Befehlen; sie sind allerdings berechtigt, im Rahmen ihres vom Minister abgeleiteten innerbehördlichen Mandats ("im Auftrag") verbindliche Anordnungen (auch im Außenverhältnis) zu treffen.

8. Vom Bundesverteidigungsministerium herausgegebene Richtlinien und Erlasse, die nicht vom Bundesminister der Verteidigung oder im Verhinderungsfall von seinem Vertreter im Amt unterzeichnet sind, stellen keine eine militärische Gehorsamspflicht auslösende Befehle dar.

9. Zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit 10. Zur Maßnahmebemessung bei der fahrlässiger Überschreitung der militärischen Befehlsbefugnis sowie beim fahrlässigen Ungehorsam gegenüber dem in einer vom Bundesminister der Verteidigung erlassenen Zentralen Dienstvorschrift (ZDv) enthaltenen Verbot des Einsatzes von Dienstfahrzeugen zu nichtdienstlichen Zwecken.

GG Art. 87a Abs. 1, 2, 3 und 4, Art. 35 Abs. 2 und 3, Art. 24 Abs. 1, Art. 65a; SG § 10 Abs. 4, § 11 Abs. 1, § 7; WDO § 38 Abs. 1; WStG § 2 Nr. 2

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BVerwG, 13.09.2005 - 2 WD 31.04

Befehl; Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit; Zentrale Dienstvorschrift; Entscheidungsprärogative; Beurteilungsspielraum.

1. Eine vom Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) erlassene Zentrale Dienstvorschrift (ZDv) ist dann als "Befehl" anzusehen, wenn die jeweilige in Rede stehende Einzelregelung vom Soldaten ein bestimmtes Verhalten in Gestalt eines zu vollziehenden konkreten Gebots oder eines zu beachtenden konkreten Verbotes verlangt.

2. Die vom BMVg erlassene Reglung, wonach dienstliche Fahrzeuge "grundsätzlich nur zu dienstlichen Zwecken einzusetzen" sind, stellt einen "Befehl" dar.

3. Die vom BMVg erlassene Regelung über die Pflicht zur Beachtung der "Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" ist nicht als "Befehl" zu qualifizieren.

4. Zum Inhalt der "Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit".

5. Die gerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle hinsichtlich der Einhaltung der "Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit" ist auf die Prüfung beschränkt, ob die zuständige Stelle den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unsichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.

GG Art. 65a; SG §§ 7, 11, 1, § 10 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2 Satz 1

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BVerwG, 22.08.2007 - 2 WD 27.06

Befehl; Gehorsam; treues Dienen; Treue; Disziplin; Ansehen der Bundeswehr; Maßnahmebemessung; EU-Militäreinsatz; Dienstreise; Operation ARTEMIS; EUFOR-Einsatz, MONUC; JEMF-Einsatz; konstitutiver Beschluss des Bundestages, Parlamentsheer.

1. Ein zum Operationshauptquartier einer EU-Militäroperation im Ausland kommandierter Soldat der Bundeswehr verstößt gegen seine Pflicht zum Gehorsam (§ 11 Abs. 1 SG) und begeht damit ein Dienstvergehen, wenn er sich schuldhaft während einer in das Einsatzgebiet unternommenen Dienstreise entgegen den in der Dienstreiseanordnung getroffenen Festlegungen und geographischen Begrenzungen ohne vorherige Genehmigung durch seinen truppendienstlich zuständigen deutschen Vorgesetzten in ein anderes Land begibt, um dort im Zusammenwirken mit Soldaten anderer an der EU-Militäroperation beteiligter Staaten aus einer Sicht für Notfallplanungen erforderliche Erkundungen vorzunehmen.

2. Die Pflicht zum Gehorsam gegenüber einem ihm erteilten Befehl in Gestalt einer Dienstreiseanordnung und der darin festgelegten geographischen Begrenzungen des Reiseziels und des Reisezwecks entfällt auch nicht dann, wenn der betreffende Sold at während seiner ihm insoweit nicht erlaubten Reise in ein anderes Land statt Dienstkleidung Zivilbekleidung anlegt und den betreffenden Reisetag als "dienstfrei" deklariert.

3. Während Ungehorsam eines Soldaten einen Verstoß gegen einen verbindlichen Befehl voraussetzt, der in der Anschuldigungsschrift konkret bezeichnet werden muss, reicht es für einen Verstoß gegen die Pflicht zur Disziplin (§ 17 Abs. 1 SG) aus, dass der betreffende Soldat mit seinem Verhalten eine gegenüber Vorgesetzten bestehende dienstliche Pflicht verletzt.

4. Das Verhalten eines Soldaten ist geeignet, das Ansehen der Bundeswehr (§ 17 Abs. 1 Satz 1 SG) zu beinträchtigen, wenn er als "Repräsentant" der Bundeswehr oder eines bestimmten Truppenteils anzusehen ist und sein Verhalten bei Außenstehenden negative Rückschlüsse auf den "guten Ruf" der Streitkräfte zulässt.

5. Es bleibt offen, ob ein Soldat seine Treuepflicht nach § 7 SG verletzt, wenn er als Angehöriger des "Parlamentsheeres" Bundeswehr im Rahmen eigener Dispositionsmöglichkeiten unmittelbar die in dem konstitutiven Bundestagsbeschluss getroffenen Festlegungen nicht hinreichend beachtet.

6. Zur Bemessung der Disziplinarmaßnahme bei Ungehorsam eines Soldaten

SG §§ 7, 11 Abs. 1, § 17 Abs. 1 und 2; WDO § 38 Abs. 1; GG Art. 24 Abs. 2, Art. 65a; EU-Vertrag Art. 11, 14

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BVerwG, 30.11.2006 - 1 WB 59.05

Erlass; Befehl; Haar- und Barttracht der Soldaten.

Die Zentrale Dienstvorschrift 10/ 5 "Leben in der militärischen Gemeinschaft", in deren Anlage 1/ 1 Nr. 103 "Die Haar- und Barttracht der Soldaten" geregelt ist, stellt keinen Befehl dar.

GG Art. 65a; WBO § 19 Abs. 1 Satz 2

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BVerwG, 06.04.2005 - 1 WB 67.04

Maßnahme; Information zur Sicherheitspolitik; politische Einflussnahme; politische Meinung; Beleidigung.

1. Eine zentrale interne Information der Streitkräfte der Bundeswehr, die Darstellungen und Bewertungen aus der Sicht des Bundesministers der Verteidigung zur Sicherheitspolitik und Militärstrategie sowie zu Planungen der Bundeswehr enthält, stellt grundsätzlich keine durch den einzelnen Soldaten anfechtbare Maßnahme im Sinne des § 17 Abs. 3 Satz 1 WBO dar.

2. Zu Inhalt und Grenzen des Verbots der politischen Einflussnahme in § 15 Abs. 4 SG.

3. Der Schutz der persönlichen Ehre ist auch auf die Wahrung des Ansehens in der Öffentlichkeit sowie darauf gerichtet, nicht einer ehrverletzenden Kritik oder Äußerung ohne rechtfertigenden Grund ausgesetzt zu werden; namentlich dürfen Äußerungen nicht die Grenzen überschreiten, die das Strafrecht zum Schutz der persönlichen Ehre festlegt.

GG Art. 1 Abs. 1; SG § 6 Satz 1, § 15 Abs. 4; WBO § 17 Abs. 3; StGB § 185

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BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist gerichtlich voll überprüfbar.

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BVerwG, 23.09.2004 - 6 P 2.04

Soldatenbeteiligung; Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen; Stäbe der Divisionen; Stäbe der Korps; Gleichbehandlungsgrundsatz.

1. Die Stäbe der Divisionen sind Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG; sie sind keine den Stäben der Korps entsprechende Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG.

2. Die beteiligungsrechtliche Sonderbehandlung der Korpsstäbe gegenüber den Divisionsstäben verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

SBG §§ 2, 49, 53

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BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 17.03

Wehrdienst; militärische Ordnung; Pflicht der Soldaten zur Verfassungstreue; Bindung der Streitkräfte an die verfassungsmäßige Ordnung; Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei; Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD).

Die Entlassung eines im Jahre 1998 Grundwehrdienst leistenden Soldaten, der Mitglied und Kreisvorsitzender der NPD war, war wegen ernstlicher Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG rechtmäßig.

WPflG § 29 Abs. 1 Nr. 6

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