Rechtsprechung zu Art. 7 GG
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BVerwG, 23.02.2005 - 6 C 2.04
Rechtsanspruch der Religionsgemeinschaften auf Einführung von Religionsunterricht; Dachverbandsorganisation als Religionsgemeinschaft; Interessenvertretung und Koordinierung; dominante "Fachverbände"; Verfassungstreue von Religionsgemeinschaften.
1. Durch die Regelungen in Art. 7 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GG wird den Religionsgemeinschaften ein Rechtsanspruch gegen den Staat auf Einführung eines ihren Glaubensinhalten entsprechenden Religionsunterrichts an seinen Schulen eingeräumt.
2. Auch ein mehrstufiger Verband (Dachverbandsorganisation) kann eine Religionsgemeinschaft sein.
3. Ein Dachverband ist nicht bereits dann Teil einer Religionsgemeinschaft, wenn sich die Aufgabenwahrnehmung auf seiner Ebene auf die Vertretung gemeinsamer Interessen nach außen oder auf die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedsvereine beschränkt; erforderlich ist, dass für die Identität einer Religionsgemeinschaft wesentliche Aufgaben auch auf der Dachverbandsebene wahrgenommen werden.
4. Eine Dachverbandsorganisation ist keine Religionsgemeinschaft, wenn der Dachverband durch Mitgliedsvereine geprägt wird, die religiöse Aufgaben nicht oder nur partiell erfüllen.
5. Eine Religionsgemeinschaft scheidet als Partnerin eines vom Staat veranstalteten Religionsunterrichts aus, wenn sie nicht Gewähr dafür bietet, dass ihr künftiges Verhalten die in Art. 79 Abs. 3 GG umschriebenen fundamentalen Verfassungsprinzipien, die dem staatlichen Schutz anvertrauten Grundrechte Dritter sowie die Grundprinzipien des freiheitlichen Religions- und Staatskirchenrechts des Grundgesetzes nicht gefährdet.
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BVerwG, 10.01.2007 - 6 BN 3.06
Schule; berufsbildende Schule; Berufsfachschule; Privatschule; Ersatzschule; Übergangsregelung; Übergangsfrist; Normenkontrolle; Rechtsverordnung; Abwägungsergebnis; Abwägungsvorgang.
1. Für die Gültigkeit untergesetzlicher Normen ist das Ergebnis des Rechtssetzungsaktes maßgeblich; der Abwägungsvorgang wird nur bei einer besonders ausgestalteten Bindung des Normgebers an gesetzlich formulierte Abwägungsdirektiven geprüft (wie stRspr).
2. Die Privatschulfreiheit (Art. 7 Abs. 4 Satz 1 GG) bewirkt keine Beschränkung der dem Staat zustehenden allgemeinen Schulorganisationsgewalt. Der Staat kann aus dem öffentlichen Schulwesen einen Ausbildungszweig auch dann ausgliedern, wenn sich ihm bisher Privatschulen gewidmet haben. Gegen mittelbare Auswirkungen, die von Eingriffen in das staatliche Schulwesen ausgehen, schützt die Privatschulfreiheit nicht (im Anschluss an BVerfGE 37, 314).
GG Art. 7 Abs. 1, Abs. 4 Satz 1
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BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 38.03
Besondere Fachkenntnisse; Ermessen; Fachhochschule; Lehr- und Rektorentätigkeit; nichtöffentliche Schule; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Versorgungsbezüge; Vordienstzeit.
Die Tätigkeit als Professor und Rektor an einer privaten Fachhochschule ist keine Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG.
Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang eine Vordiensttätigkeit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden soll, darf das Ermessen nicht in der Weise ausgeübt werden, dass bei den Beamten der einzelnen Laufbahngruppen festgelegte Obergrenzen starr eingehalten werden, die unter der gesetzlichen Höchstgrenze bleiben.
GG Art. 7 Abs. 4 und 5; BeamtVG (1991) § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. a; SchulG NW § 36 Abs. 2 bis 4
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BVerwG, 13.12.2000 - 6 C 5.00
Schulrecht
Klageart bei Widerrufsvorbehalt; Gleichwertigkeit einer Ersatzschule in Lehrzielen und Einrichtungen; Qualifikation der Schüler zum Schuljahresende; Durchlässigkeitsprinzip
1. Ein Verpflichtungsantrag mit dem Begehren, einen begünstigenden Verwaltungsakt ohne den ihm beigefügten Widerrufsvorbehalt zu erlassen, ist zulässig, wenn er dem Kläger einen im Vergleich zum Anfechtungsantrag weitergehenden Rechtsschutz verschafft.
2. Der Ausbildungs- und Leistungsstand der einzelnen Jahrgangsklasse am Ende des jeweiligen Schuljahres gehört nicht zu den Lehrzielen, hinsichtlich derer die privaten Ersatzschulen nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen dürfen. Auch die Möglichkeit des dadurch erleichterten Überwechselns in die öffentliche Schule ("Durchlässigkeitsprinzip") rechtfertigt ein derartiges Erfordernis nicht.
GG Art. 7 Abs. 4; BayVwVfG Art. 36
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BVerfG, 23.11.2004 - 1 BvL 6/99
Art. 7 Abs. 4 GG verpflichtet den Staat nur dann zur finanziellen Förderung privater Ersatzschulen, wenn ohne eine solche Förderung der Bestand des Ersatzschulwesens als Institution evident gefährdet wäre (Fortführung von BVerfGE 75, 40; 90, 107).
Es ist mit dem Grundgesetz grundsätzlich vereinbar, bei der Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe, welche die Länder privaten Ersatzschulen gewähren, nur die Schülerinnen und Schüler zu berücksichtigen, die ihre Wohnung oder Hauptwohnung im Sitzland der Ersatzschule haben.
Die Landeskinderklausel des § 17 Abs. 4 Satz 1 des bremischen Privatschulgesetzes ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
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BAG, 26.04.2006 - 5 AZR 549/05
Sittenwidrige Arbeitsvergütung
Die Sittenwidrigkeit einer Entgeltvereinbarung ist nicht allein nach der vereinbarten Entgelthöhe zu beurteilen. Der Inhalt der guten Sitten iSv. § 138 Abs. 1 BGB wird auch durch die Wertungen des Grundgesetzes und einfachgesetzliche Regelungen konkretisiert. Bei der Prüfung der Sittenwidrigkeit der Vergütung angestellter Lehrkräfte anerkannter privater Ersatzschulen sind deshalb die verfassungsrechtlichen Wertungen des Art. 7 Abs. 4 GG und die dieses Grundrecht ausfüllenden landesrechtlichen Regelungen zu berücksichtigen.
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BFH, 14.12.2004 - XI R 66/03
Die Versagung des Sonderausgabenabzugs nach § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG für das an ein britisches College gezahlte Schulgeld verletzt jedenfalls dann nicht das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot, wenn die Höhe des Schulgeldes eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern fördert und es deshalb auch beim Besuch einer inländischen Schule steuerlich nicht berücksichtigt werden könnte.
GG Art. 7 Abs. 4; EGV Art. 18, 39, 43, 49; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9
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BVerwG, 08.05.2008 - 6 B 64.07
Sexualkunde, Sexualkundeunterricht, Sexualerziehung, Eltern, Schule, Erziehungsrecht, Glaube, Gewissen, Zurückhaltung, Toleranz.
Die den Schulen auf dem Gebiet der Sexualerziehung auferlegten Gebote der Zurückhaltung und Toleranz stellen regelmäßig sicher, dass unzumutbare Glaubens- und Gewissenskonflikte bei Eltern und Schülern nicht entstehen (im Anschluss an bisherige Rspr, s. BVerfGE 47, 46 [77 f.]).
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BVerwG, 04.07.2002 - 2 C 21.01
Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe; Kopftuch, Verbot des Unterrichtens mit islamischem -; Religionsfreiheit.
Die Einstellung als Lehrerin an Grund- und Hauptschulen im Beamtenverhältnis auf Probe darf abgelehnt werden, wenn die Bewerberin nicht bereit ist, im Unterricht auf das Tragen eines "islamischen Kopftuchs" zu verzichten.
GG Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Art. 4, Art. 6 Abs. 2 Satz 1, Art. 7 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1
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BGH, 17.01.2008 - III ZR 74/07
Die in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines privaten Schulträgers enthaltene Klausel "Das Vertragsverhältnis kann von jeder Vertragspartei nur schriftlich zum 31. Januar oder zum 31. Juli unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 2 Monaten gekündigt werden." ist wirksam.
