Rechtsprechung zu Art. 7 GG
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BVerwG, 11.08.2005 - 5 C 19.04

Recht der Vertriebenen

A: Aufnahmebescheid, Einbeziehung in - nach § 27 BVFG; B: Bescheinigung als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers; E: Eingliederung, Ausschluss des Personenkreises von - nach § 7 BVFG; N: Nachweisfunktion einer Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG; S: Spätaussiedler, Bescheinigung als Ehegatte oder Abkömmling eines -; Staatsangehörigkeit, Bescheinigung nach § 15 BVFG als Grundlage für Erwerb der deutschen -.


Wer die Voraussetzungen des § 5 BVFG erfüllt, kann keine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2 BVFG als Ehegatte oder Abkömmling eines Spätaussiedlers erhalten.

BVFG §§ 5, 7 Abs. 2, § 15 Abs. 2, § 27 StAG § 7 GG Art. 116 Abs. 1

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BFH, 14.12.2004 - XI R 32/03

Schulgeld für eine von der ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder anerkannte Deutsche Schule im Ausland ist gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG als Sonderausgabe abziehbar.

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

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BVerfG, 15.03.2007 - 1 BvR 2780/06

Gründe: Die mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft die Pflicht zur Teilnahme am Ethikunterricht ohne Abmeldemöglichkeit im Lande Berlin.

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BVerwG, 26.07.2005 - 6 B 24.05

Gründe: Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache und der Divergenz gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

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BVerfG, 24.09.2003 - 2 BvR 1436/02

Ein Verbot für Lehrkräfte, in Schule und Unterricht ein Kopftuch zu tragen, findet im geltenden Recht des Landes Baden-Württemberg keine hinreichend bestimmte gesetzliche Grundlage.

Der mit zunehmender religiöser Pluralität verbundene gesellschaftliche Wandel kann für den Gesetzgeber Anlass zu einer Neubestimmung des zulässigen Ausmaßes religiöser Bezüge in der Schule sein.

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BFH, 05.04.2006 - XI R 1/04

Die "Europäischen Schulen" erfüllen die Voraussetzungen, unter denen bei einer deutschen Schule eine Genehmigung zu erteilen wäre, und sind durch den deutschen Gesetzgeber in einer Weise anerkannt, die einer staatlichen Genehmigung gleichkommt (Abweichung vom BFH-Urteil vom 16. Dezember 1998 X R 3/ 98, BFH/ NV 1999, 918).

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 9

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BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgenommene Differenzierung der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Schulgeldzahlungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.

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BVerfG, 17.02.1999 - 1 BvL 26/97

Gründe: I. Die Richtervorlage betrifft die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zum Schulbesuch im Fach Werte und Normen nach dem niedersächsischen Schulrecht.

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BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.

Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.

Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/ 1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.

Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.

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EuGH, 11.09.2007 - C-76/05

"Art. 8a EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 18 EG) - Unionsbürgerschaft - Art. 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG) - Freier Dienstleistungsverkehr - Einkommensteuerrecht - Schulgeld - Abzugsrecht nur für Schulgeldzahlungen an private inländische Einrichtungen"

1. Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule schicken, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befindet und im Wesentlichen aus privaten Mitteln finanziert wird, ist Art. 49 EG dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Privatschulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.

2. Wenn Steuerpflichtige eines Mitgliedstaats ihre Kinder zur Schulausbildung in eine Schule in einem anderen Mitgliedstaat schicken, deren Leistungen nicht unter Art. 49 EG fallen, steht Art. 18 EG einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die vorsieht, dass Schulgeldzahlungen an bestimmte Schulen im Inland als Sonderausgaben einkommensteuermindernd berücksichtigt werden können, diese Möglichkeit aber in Bezug auf Schulgeldzahlungen an Schulen in anderen Mitgliedstaaten generell ausschließt.

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