Rechtsprechung zu Art. 7 GG
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BFH, 27.09.2007 - III R 28/05
Aufwendungen eines Elternteils für Besuche seiner bei dem anderen Elternteil lebenden Kinder sind nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar (Fortführung des Senatsurteils vom 28. März 1996 III R 208/ 94, BFHE 180, 551, BStBl II 1997, 54).
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BFH, 27.09.2007 - V R 75/03
1. Nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/ 388/ EWG kann ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht auch dann von der Steuer zu befreien sein, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung nicht direkt an die Schüler oder Hochschüler als Leistungsempfänger, sondern an eine Schule oder Hochschule erbringt.
2. Der Begriff "Schul- und Hochschulunterricht" i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/ 388/ EWG erfasst
- Unterricht, der zu einer Abschlussprüfung zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf die Ausübung einer Berufstätigkeit vermittelt sowie
- andere Tätigkeiten, bei denen die Unterweisung in Schulen und Hochschulen erteilt wird, um die Kenntnisse und Fähigkeiten der Schüler oder Studenten zu entwickeln, sofern diese Tätigkeiten nicht den Charakter bloßer Freizeitgestaltung haben.
3. Schul- oder Hochschulunterricht wird i. S. von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/ 388/ EWG "von Privatlehrern erteilt", wenn die Lehrer dabei für eigene Rechnung und in eigener Verantwortung handeln.
UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 21, § 4 Nr. 22; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j
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BVerwG, 23.11.2006 - 3 C 30.05
Staatszielbestimmung; Tierschutz; Schächten; betäubungsloses Schlachten; Religionsgemeinschaft; zwingende Vorschriften einer Religionsgemeinschaft; Ausnahmegenehmigung für betäubungsloses Schlachten; Islam; Muslime und Schächtgebot.
Die Aufnahme des Tierschutzes als Staatsziel in Art. 20a GG schließt es nicht aus, einem muslimischen Metzger eine Ausnahmegenehmigung nach § 4a Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 TierSchG zum betäubungslosen Schlachten (Schächten) von Rindern und Schafen zu erteilen, um seine Kunden entsprechend ihrer Glaubensüberzeugung mit Fleisch zu versorgen. Auf der Grundlage von § 4a Abs. 2 Nr. 2 TierSchG ist der erforderliche Ausgleich zwischen dem zur Staatszielbestimmung erhobenen Tierschutz und den betroffenen Grundrechten weiterhin so herzustellen, dass beide Wirkung entfalten können.
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BVerwG, 03.04.2006 - 7 B 95.05
Gründe: I Der Kläger wendet sich gegen Äußerungen des Beauftragten für Sekten- und Weltanschauungsfragen der beklagten Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern über die rechtlich nicht verfasste Glaubensgemeinschaft "Universelles Leben", deren Interessen der Kläger nach seiner Satzung vertritt.
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BFH, 20.10.2005 - V R 75/03
Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist ein von einem Privatlehrer erteilter Schul- und Hochschulunterricht nur dann nach Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j der Richtlinie 77/ 388/ EWG von der Steuer zu befreien, wenn der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung direkt an die Schüler/ Hochschüler als Leistungsempfänger erbringt - also von diesen bezahlt wird - oder reicht es aus, dass der Privatlehrer seine Unterrichtsleistung an eine Schule oder Hochschule als Leistungsempfänger erbringt?
UStG 1980 § 2 Abs. 1, § 2 Abs. 2 Nr. 1, § 4 Nr. 21, § 4 Nr. 22; Richtlinie 77/ 388/ EWG Art. 4 Abs. 1, Art. 4 Abs. 2, Art. 4 Abs. 4 Unterabs. 1, Art. 13 Teil a Abs. 1 Buchst. i, Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. j
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BVerwG, 22.06.2005 - 6 P 2.05
Schulleiter; Befugnis zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung.
Aufgrund der Bestimmungen des Berliner Schulgesetzes vom 26. Januar 2004 gehören die Leiter der Berliner Schule nunmehr zu denjenigen Dienstkräften, die zu selbstständigen Entscheidungen in Personalangelegenheiten von nicht untergeordneter Bedeutung befugt sind (§ 13 Abs. 3 Nr. 2 BlnPersVG), so dass das Mitbestimmungsrecht des Personalrats für Schulleiterstellen gemäß § 89 Abs. 3 BlnPersVG entfällt.
BlnPersVG § 13 Abs. 3, § 89 Abs. 3
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BAG, 15.03.2005 - 9 AZR 142/04
Konkurrentenklage
Das Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Art. 33 Abs. 2 GG ist verletzt, wenn der öffentliche Arbeitgeber von bereits bei ihm beschäftigten Lehrern der Sekundarstufe I eine fünfjährige Tätigkeit im Schuldienst als Zulässigkeitsvoraussetzung für eine Bewerbung um eine höherwertige Stelle als Lehrer der Sekundarstufe II verlangt, während er eine solche von externen Bewerbern nicht fordert. Diese Unterscheidung kann auch nicht mit Gründen der Planungssicherheit und der Sicherstellung der Unterrichtskontinuität gerechtfertigt werden.
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BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03
Dem Bund ist es gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu verpflichten.
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BVerfG, 15.01.2002 - 1 BvR 1783/99
Die Tätigkeit eines nichtdeutschen gläubigen muslimischen Metzgers, der Tiere ohne Betäubung schlachten (schächten) will, um seinen Kunden in Übereinstimmung mit ihrer Glaubensüberzeugung den Genuss von Fleisch geschächteter Tiere zu ermöglichen, ist verfassungsrechtlich anhand von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 und 2 GG zu beurteilen.
Im Lichte dieser Verfassungsnormen ist § 4 a Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 des Tierschutzgesetzes so auszulegen, dass muslimische Metzger eine Ausnahmegenehmigung für das Schächten erhalten können.
