Rechtsprechung zu Art. 70 GG
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BVerfG, 27.07.2004 - 2 BvF 2/02

Die Rahmengesetzgebung des Bundes ist auf inhaltliche Konkretisierung und Gestaltung durch die Länder angelegt. Den Ländern muss ein eigener Bereich politischer Gestaltung von substantiellem Gewicht bleiben.

Ein Ausnahmefall i. S. v. Art. 75 Abs. 2 GG liegt vor, wenn die Rahmenvorschriften ohne die in Einzelheiten gehenden oder unmittelbar geltenden Regelungen verständigerweise nicht erlassen werden könnten, diese also schlechthin unerlässlich sind.

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BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 14.03

Gründe: I. Der Kläger studierte bei der Beklagten Sozialwissenschaften. Er begehrt die Rückzahlung von ihm entrichteter Rückmeldegebühren für das Wintersemester 1996/ 97.

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BVerwG, 03.12.2003 - 6 C 13.03

Gründe: Die Klägerin studierte bei der Beklagten Psychologie. Sie erstrebt die Rückzahlung von für vier Semester entrichteten Rückmeldegebühren.

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BVerfG, 06.11.1984 - 2 BvL 19/83

1. Die Erhebung einer Sonderabgabe aufgrund der Gesetzgebungskompetenz für das Recht der Wirtschaft (Art. 74 Nr. 11 GG) setzt voraus, daß in dem Gesetz nicht nur die Belastung mit der Abgabe und die Verwendung ihres Aufkommens, sondern auch die gestaltende Einflußnahme auf die Wirtschaft zum Ausdruck kommt. Entsprechendes gilt bei der Inanspruchnahme der Kompetenz für das Wohnungswesen (Art. 74 Nr. 18 GG).

2. Die in der Entscheidung BVerfGE 55, 274 (Leitsätze 3 a bis c) dargelegten Erfordernisse für die Zulässigkeit einer Sonderabgabe gelten für alle Sonderabgaben, mit denen ein Finanzierungszweck - sei es als Haupt- oder als Nebenzweck - verfolgt wird.

3. Art. 115 Abs. 1 Satz 1 GG begründet keine Kompetenzen des Bundes im Verhältnis zu den Ländern oder besondere Befugnisse des Staates im Verhältnis zum Einzelnen; er betrifft nur das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative.

4. Der Steuerbegriff der Artikel 105 ff. GG umfaßt nur Abgaben, die dem Staat endgültig zufließen. Abgaben, deren Rückzahlung von vornherein vorgesehen ist (sog. Zwangsanleihen), sind keine Steuern im Sinne der Verfassung.

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BVerwG, 11.10.2007 - 4 C 8.06

Gesetzgebungskompetenz im Baurecht; Werbeanlagen; Außenbereich; Verunstaltung des Landschaftsbildes; Bauordnungsrecht; Bodenrecht.

Eine landesrechtliche Vorschrift (hier: § 13 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW), die aus Gründen der Verunstaltungsabwehr Anlagen der Außenwerbung außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile grundsätzlich für unzulässig erklärt, ist dem Bauordnungsrecht zuzuordnen. Sie greift nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes für das Bodenrecht (Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG) über.

BauO NRW § 13 Abs. 3; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 18; BauGB § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5

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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 704/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob über den 1. Januar 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.

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BAG, 28.09.2006 - 8 AZR 441/05

Widerspruchsrecht bei gesetzlichem Betriebsübergang

Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob über den 1. Januar 2004 hinaus ein Arbeitsverhältnis zwischen ihnen besteht.

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BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 12.06

Gründe: I Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut und hatte in den Jahren 2000 und 2001 eine Erlaubnis zum Betreiben der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie des Eigenhandels gemäß § 32 Abs. 1 KWG i. ...

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BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 11.06

Gründe: I Die Klägerin ist ein Finanzdienstleistungsinstitut und hatte im Jahre 1999 eine Erlaubnis zum Betreiben der Anlage- und Abschlussvermittlung sowie des Eigenhandels gemäß § 32 Abs. 1 KWG i. V. m. §

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BVerwG, 13.09.2006 - 6 C 10.06

Bemessungsgrundlage, Bilanzsumme, Ertrag, Finanzdienstleistungsaufsicht, Finanzdienstleistungsinstitute, Kostenumlage, Kreditinstitute, Rückwirkung, Sonderabgabe.

Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (nunmehr: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht) war berechtigt, für die Jahre 1999 und 2000 von den seiner Aufsicht unterstehenden Finanzdienstleistungsinstituten eine Kostenumlage zu erheben. Der Umlagebetrag durfte für Kreditinstitute und Finanzdienstleistungsinstitute getrennt nach den jeweils für deren Beaufsichtigung aufgewendeten Personalkosten ermittelt und auch nach unterschiedlichen, den Geschäftsumfang abbildenden Kennzahlen, nämlich bei Kreditinstituten nach der Bilanzsumme, bei Finanzdienstleistungsinstituten nach dem Ertrag, verteilt werden.

KWG § 51; UmlVKF

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