Rechtsprechung zu Art. 70 GG
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BAG, 21.06.2006 - 7 AZR 234/05
Befristung - Hochschule - Rückwirkung
Die zeitliche Rückerstreckung der §§ 57a ff. HRG durch das Gesetz zur Änderung dienst- und arbeitsrechtlicher Vorschriften im Hochschulbereich vom 27. Dezember 2004 (HdaVÄndG) auf die in der Zeit zwischen dem 23. Februar 2002 bis 27. Juli 2004 abgeschlossenen befristeten Arbeitsverträge mit wissenschaftlichem und künstlerischem Personal an Hochschulen ist verfassungsgemäß.
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BAG, 02.03.2006 - 8 AZR 124/05
Widerspruchsrecht bei gesetzlich angeordnetem Übergang eines Arbeitsverhältnisses
Ordnet ein Gesetz zwingend die Überleitung von Arbeitsverhältnissen vom Land auf eine Stiftung öffentlichen Rechts an, so verstößt dieser Eingriff in die Freiheit der Arbeitsplatzwahl des Arbeitnehmers jedenfalls dann nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG, wenn die Nichteinräumung eines Widerspruchsrechts der Erhaltung der Funktionsfähigkeit einer Einrichtung der Daseinsvorsorge dient, sich die Arbeitsbedingungen nicht wesentlich ändern und dem Arbeitnehmer mit dem neuen Arbeitgeber ein vergleichbar potenter Schuldner gegenübersteht.
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BVerfG, 26.10.2005 - 1 BvR 396/98
Zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die finanzielle Unterstützung privater Rundfunkanbieter durch das bayerische Teilnehmerentgelt.
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BVerfG, 26.01.2005 - 2 BvF 1/03
Dem Bund ist es gemäß Art. 75 Abs. 1 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 72 Abs. 2 GG gegenwärtig verwehrt, die Gesetzgebung der Länder durch Rahmenvorschriften auf den Grundsatz der Gebührenfreiheit des Studiums und zur Bildung verfasster Studierendenschaften an den Hochschulen zu verpflichten.
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BVerwG, 21.04.2004 - 6 C 20.03
Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen, Gebühr, Beitrag, Sonderabgabe.
Die nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten zu erbringenden "Beiträge" sind mit europä-ischem Gemeinschaftsrecht im Einklang stehende Sonderabgaben, die auch den dafür verfassungsrechtlich geltenden Anforderungen genügen; ihre Erhebung verletzt keine Grundrechte der in Anspruch genommenen Institute.
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1, Art. 80 Abs. 1; Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAG) §§ 1, 2, 3, 4, 6, 8, 12; Verordnung über die Beiträge zu der Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau (BeitrVO) §§ 1, 2, 5; Richtlinie 94/ 19/ EG vom 30. Mai 1994 über Einlagensicherungssysteme; Richtlinie 97/ 9/ EG - vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger
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BVerfG, 16.04.2004 - 2 BvR 88/03
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die in § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG vorgenommene Differenzierung der als Sonderausgaben berücksichtigungsfähigen Schulgeldzahlungen gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
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BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 4.01
Gründe: I. Die Antragsteller wenden sich im Normenkontrollverfahren gegen die vom Antragsgegner erlassene Landesverordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung HundehVO M V) vom 4. Juli 2000 (GVOBl M-V S. 295, berichtigt GVOBl M-V S. 391) HundehVO M-V.
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BSG, 30.09.1999 - B8 KN 2/98 PR
Gründe: I. Der Kläger ist Angestellter der beklagten Bundesknappschaft bei der Verwaltungsstelle in C. und in der knappschaftlichen Kranken, Renten und Pflegeversicherung pflichtversichert. Er begehrt, hinsichtlich der von ihm zu tragenden Beitragsanteile zur sozialen Pflegeversicherung so gestellt ...
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BSG, 30.09.1999 - B8 KN 1/98 PR
Gründe: I. Der Kläger ist Angestellter der beklagten Bundesknappschaft bei der Verwaltungsstelle in C. und in der knappschaftlichen Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung pflichtversichert. Er begehrt, hinsichtlich der von ihm zu tragenden Beitragsanteile zur sozialen Pflegeversicherung so ...
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BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96
Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 [421]).
Der Bund kann von einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs auch durch erkennbaren, absichtsvollen Regelungsverzicht mit Sperrwirkung gegenüber den Ländern Gebrauch machen.
Da der Bundesgesetzgeber den strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens nur dann partiell zurücknehmen darf, wenn er an dessen Stelle ein anderes wirksames Schutzkonzept setzt, werden die der ausschließlichen Landesgesetzgebung unterfallenden punktuellen Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Konzepts unerläßlich sind, von der Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs umfaßt.
Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz eröffnet im Rahmen der Überprüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht die Kontrolle der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes, durch das der Bund von seiner den Landesgesetzgeber ausschließenden Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat.
Zur Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328).
