Rechtsprechung zu Art. 70 GG
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BVerwG, 18.12.2002 - 6 CN 3.01
Gründe: I. Der Antragsteller wendet sich im Normenkontrollverfahren gegen die vom Antragsgegner erlassene Landesverordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung HundehVO M V) vom 4. Juli 2000 (GVOBl M-V S. 295, berichtigt GVOBl M-V S. 391) HundehVO M V.
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BVerfG, 18.12.2002 - 2 BvR 591/95
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen das schleswig-holsteinische Gesetz über die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe (Grundwasserabgabengesetz - GruWAG -) vom 14. Februar 1994 (GVBl S. 141). Sie betrifft die Frage, ob die Erhebung einer Grundwasserentnahmeabgabe ...
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BVerwG, 18.11.2002 - 9 CN 1.02
Normenkontrolle; Antragsbefugnis; Flurbereinigungsplan; Nachhaltigkeit der Flurbereinigung; Festsetzungen mit der Wirkung einer Gemeindesatzung; Änderungssatzung; gemeinschaftliche Anlagen; Wegenetz; Widmung; Einziehung; Gemeingebrauch; Wegfall der Verkehrsbedeutung; Funktionslosigkeit; Erschließungsvorteil; Landabzug; wertgleiche Abfindung; Verzicht auf Erschließungsfunktionen gegen Wertausgleich; Stichtagsprinzip.
1. § 58 Abs. 4 FlurbG trägt dem Gedanken der Nachhaltigkeit der Flurbereinigung Rechnung, der auch für das Wegenetz gilt, das im Zuge der Flurbereinigung als "Gerippe" für die darauf bezogene Bodenneuordnung geschaffen worden ist.
2. Eine Änderungssatzung nach § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG setzt voraus, dass die Interessenlage, die für die als Satzung bindenden Festsetzungen des Flurbereinigungsplans (vgl. § 58 Abs. 4 Satz 1 FlurbG) maßgeblich war, nicht unverändert fortbesteht. Bei dem Wegenetz kann eine Änderung der Interessenlage daraus resultieren, dass Straßen oder Wege die ihnen ursprünglich zugedachte Verkehrsbedeutung nicht erlangen oder nachträglich verlieren, so dass eine Einziehung in Betracht kommt.
3. Soll die Einziehung die Veräußerung einer Wegeparzelle an einen der Anlieger vorbereiten, der sie ausschließlich für seine Zwecke nutzen will, so sind bei Erlass der Änderungssatzung insbesondere die damit verbundenen Betroffenheiten anderer Anlieger in den Blick zu nehmen, die an der Flurbereinigung teilgenommen haben. Diese können geltend machen, dass die der Entwidmung nachfolgende Veräußerung der Wegeparzelle ihre rechtlich geschützten Interessen berührt.
4. Anders als bei der Entscheidung über die Einziehung braucht sich ein Anlieger, dem ein Verzicht auf ihm nach dem Flurbereinigungsplan bestimmungsgemäß zukommende Erschließungsvorteile zugemutet werden soll, im Rahmen der Anwendung von § 58 Abs. 4 Satz 2 FlurbG nicht entgegenhalten zu lassen, dass seine Grundstücke weiterhin "hinreichend" erschlossen bleiben.
GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 2, § 47 Abs. 2 Satz 1; FlurbG § 19, § 39 Abs. 1, § 42 Abs. 2, § 44 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 3 Satz 3, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 58 Abs. 4; RUO § 61 Abs. 4; BayStrWG Art. 14 Abs. 3
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BAG, 22.10.2002 - 3 AZR 629/01
Invalidenversorgung nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz
Tatbestand: Die Parteien streiten um die Höhe der Betriebsrente der Klägerin.
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BAG, 16.10.2002 - 4 AZR 429/01
Berufsakademiestudent: Auszubildender im Sinne der §§ 1, 13 MTV für die Angestellten der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie?
Berufsakademiestudenten, deren Ausbildung nach dem Berufsakademiegesetz des Landes Baden-Württemberg an der Studienakademie (Lernort Theorie) und an einer betrieblichen Ausbildungsstätte in Bayern (Lernort Praxis) stattfindet, fallen nicht unter den persönlichen Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für die Angestellten und die kaufmännisch und technisch Auszubildenden der Bayerischen Metall- und Elektroindustrie vom 31. Oktober/ 2. November 1970 in der Fassung vom 1. November 1997 und haben deshalb keinen Anspruch auf die Zulage nach § 13 Ziff. 4 (III) dieses Manteltarifvertrages.
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BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 464/01
Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin nach dem Hamburger Ruhegeldgesetz einen Beitrag zu den Versorgungsausgaben der Beklagten leisten muß.
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BAG, 28.05.2002 - 3 AZR 422/01
Hamburger Ruhegeldgesetz - Arbeitnehmerbeiträge
Die Freie und Hansestadt Hamburg hat durch Änderung des Ersten und Zweiten Ruhegeldgesetzes wirksam eine Verpflichtung ihrer Arbeitnehmer eingeführt, zu ihrer Zusatzversorgung einen Beitrag von derzeit 1, 25 vH des Arbeitsentgelts zu leisten.
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BAG, 20.02.2002 - 4 AZR 524/00
Gleichstellungsabrede bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger Anspruch auf die Zulage für Auszubildende, die, wie der Kläger, das 21. Lebensjahr überschritten haben, gem. § 13 Ziff. 4 Abs. 3 MTV für die kaufmännischen und technischen Angestellten und für die kaufmännisch und technisch Auszubildenden der ...
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BSG, 28.06.2001 - B 3 P 9/00 R
Revisionsgericht - Rüge - Verletzung von Bundesrecht - Berufungsgericht - Überschreitung einer zulässigen verfassungskonformen Auslegung oder Verstoß gegen sonstiges Bundesrecht - Bundesland - kein Ausschluß von zugelassenen Pflegeeinrichtungen von der finanziellen Förderung - wettbewerbsneutrale Einrichtung und Förderung - Beratungs- und Koordinierungsstellen - Tatsachengericht - Herbeiführung - Spruchreife für abschließende Sachentscheidung
1. Die Revision kann als Verletzung von Bundesrecht rügen, das Berufungsgericht habe bei der Anwendung von Landesrecht die Grenzen einer zulässigen Verfassungskonformen Auslegung überschritten oder gegen sonstiges Bundesrecht verstoßen.
2. Den Ländern ist es im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit und aus dem Gesichtspunkt der Bundestreue untersagt, Pflegeeinrichtungen, die von den Pflegekassen zugelassen sind, als nicht bedarfsgerecht von der finanziellen Förderung auszuschließen.
3. Zur wettbewerbsneutralen Einrichtung und Förderung von Beratungs- und Koordinierungsstellen für Pflegebedürftige.
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BAG, 08.05.2001 - 9 AZR 95/00
Ausgliederung - Anstalt öffentlichen Rechts
Die gesetzliche Ausgliederung von Betrieben aus dem Vermögen eines Landes auf eine Anstalt öffentlichen Rechts erfaßt auch die Arbeitsverhältnisse der in den Landesbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer.
Auf diese besondere Art der Umwandlung sind weder die Vorschriften über die Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften (§§ 168f UmwG) noch die Vorschriften über den Betriebsübergang (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) anwendbar.
