Rechtsprechung zu Art. 75 GG
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BVerfG, 27.10.1998 - 1 BvR 2306/96

Eine Kompetenz des Bundesgesetzgebers kraft Sachzusammenhangs setzt voraus, daß eine ihm zugewiesene Materie verständigerweise nicht geregelt werden kann, ohne daß zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere Materie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen in den Kompetenzbereich der Länder für die Regelung der zugewiesenen Materie unerläßlich ist (so schon BVerfGE 3, 407 [421]).

Der Bund kann von einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs auch durch erkennbaren, absichtsvollen Regelungsverzicht mit Sperrwirkung gegenüber den Ländern Gebrauch machen.

Da der Bundesgesetzgeber den strafrechtlichen Schutz des ungeborenen Lebens nur dann partiell zurücknehmen darf, wenn er an dessen Stelle ein anderes wirksames Schutzkonzept setzt, werden die der ausschließlichen Landesgesetzgebung unterfallenden punktuellen Regelungen, die für die Verwirklichung dieses Konzepts unerläßlich sind, von der Bundeskompetenz kraft Sachzusammenhangs umfaßt.

Das Verfahren der Verfassungsbeschwerde gegen ein Landesgesetz eröffnet im Rahmen der Überprüfung der Gesetzgebungskompetenz des Landes nicht die Kontrolle der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Bundesgesetzes, durch das der Bund von seiner den Landesgesetzgeber ausschließenden Zuständigkeit Gebrauch gemacht hat.

Zur Verfassungsmäßigkeit des bayerischen Gesetzes über ergänzende Regelungen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz und zur Ausführung des Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Bayerisches Schwangerenhilfeergänzungsgesetz - BaySchwHEG) vom 9. August 1996 (BayGVBl S. 328).

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BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 44/97 R

Besetzung - Richterbank - Zweifel über Zuständigkeit und personelle Zusammensetzung der Verwaltungsstelle - Poliklinik - Institutsermächtigung - fachliche Qualifikation

1. Zur Besetzung der Richterbank mit ehrenamtlichen Richtern im Kassenarztrecht bei Zweifeln über Zuständigkeit und personelle Zusammensetzung der zur Entscheidung berufenen Behörde.

2. Auch Hochschulkliniken können für solche ärztlichen Leistungen eine Institutsermächtigung nicht erhalten, die ein Arzt erst nach Nachweis einer besonderen fachlichen Befähigung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung erbringen darf (Fortführung von BSG vom 2. 10. 1996 - 6 RKa 73/ 95 = BSGE 79, 159 = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5).

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BSG, 01.07.1998 - B 6 KA 43/97 R

Hochschulklinik - allgemeine Krankenversorgung - persönliche Ermächtigung - Vorrangigkeit gegenüber Institutsermächtigung - landesrechtliche Nebentätigkeitsgenehmigung - Vorrang - Bundesrecht

1. Den Hochschulkliniken dürfen Aufgaben im Rahmen der allgemeinen Krankenversorgung übertragen werden, auch soweit sie dem Umfang nach nicht für Forschung und Lehre erforderlich sind.

2. Eine Ermächtigung zur Sicherstellung einer ausreichenden vertragsärztlichen Versorgung darf bei bestehendem Bedarf auch für solche ärztliche Leistungen erteilt werden, die bereits im Rahmen einer Poliklinikermächtigung erbracht werden können.

3. Auch in Hochschulkliniken gilt der Vorrang der persönlichen Ermächtigung von Ärzten gegenüber Institutsermächtigungen zur Behebung von Versorgungsdefiziten bei den niedergelassenen Ärzten (Fortführung von BSG vom 2. 10. 1996 - 6 RKa 73/ 95 = BSGE 79, 159 = SozR 3-5520 § 31 Nr. 5).

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