Rechtsprechung zu Art. 83 GG
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BVerwG, 26.04.2007 - 3 A 5.05

Finanzverfassung; Lastentragung; Lastentragungsgesetz; Altfälle; Rückwirkung; Pflichtverletzung; Menschenrechtskonvention; Konventionsverstoß; EGMR; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Völkerrecht; Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen; überlange Verfahrensdauer; Erstattung; Mitverursachung; Vergleich.

Das Lastentragungsgesetz wirkt zeitlich unbegrenzt zurück.

Bei Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Gerichte ist § 4 LastG auch dann anzuwenden, wenn die Entschädigung an den Verletzten nicht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern aufgrund eines Vergleichs gezahlt wurde, durch den ein solches Urteil abgewendet werden sollte.

Worin die lastenbegründende Pflichtverletzung zu sehen ist, richtet sich allein nach dem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten oder, wenn eine solche durch Vergleich abgewendet wurde, nach dem diesem Vergleich zugrundegelegten Sachverhalt.

Ein Bundesgericht hat die Entscheidung des Gerichts eines Landes nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LastG "bestätigt", wenn es die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren sachlich geprüft und gebilligt, nicht dagegen, wenn es das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder nicht zugelassen oder einen Rechtsbehelf nicht zur Entscheidung genommen hat.

Lasten aus Verurteilungen Deutschlands wegen überlanger Verfahrensdauer bei Landes- wie bei Bundesgerichten sind grundsätzlich schematisch nach Zeitanteilen aufzuteilen.

GG Art. 104a Abs. 6; LastG §§ 1, 4, 5; EMRK Art. 41

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BVerwG, 26.04.2007 - 3 A 7.05

Finanzverfassung; Lastentragung; Lastentragungsgesetz; Altfälle; Rückwirkung; Pflichtverletzung; Menschenrechtskonvention; Konventionsverstoß; EGMR; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Völkerrecht; Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen; überlange Verfahrensdauer; Erstattung; Mitverursachung; Vergleich.

Das Lastentragungsgesetz wirkt zeitlich unbegrenzt zurück.

Bei Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Gerichte ist § 4 LastG auch dann anzuwenden, wenn die Entschädigung an den Verletzten nicht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern aufgrund eines Vergleichs gezahlt wurde, durch den ein solches Urteil abgewendet werden sollte.

Worin die lastenbegründende Pflichtverletzung zu sehen ist, richtet sich allein nach dem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten oder, wenn eine solche durch Vergleich abgewendet wurde, nach dem diesem Vergleich zugrundegelegten Sachverhalt.

Ein Bundesgericht hat die Entscheidung des Gerichts eines Landes nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LastG "bestätigt", wenn es die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren sachlich geprüft und gebilligt, nicht dagegen, wenn es das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder nicht zugelassen oder einen Rechtsbehelf nicht zur Entscheidung genommen hat.

Lasten aus Verurteilungen Deutschlands wegen überlanger Verfahrensdauer bei Landes- wie bei Bundesgerichten sind grundsätzlich schematisch nach Zeitanteilen aufzuteilen.

GG Art. 104a Abs. 6; LastG §§ 1, 4, 5; EMRK Art. 41

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BVerwG, 24.01.2007 - 3 A 2.05

Verwaltungshaftung; Haftung für ordnungsgemäße Verwaltung; Schadensersatz wegen fehlerhafter Ausführung von Verwaltungsaufgaben; Bundesauftragsverwaltung; Haftungskern; Richterrecht; Verwaltungsrechtsweg; sachliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; Verschulden bei Bundesauftragsverwaltung; Mitverschulden; Einrede der Vorausklage; Verjährung; Zinsen.

Für einen Schadensersatzanspruch des Bundes gegen ein Land wegen fehlerhafter Verteidigungslastenverwaltung ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.

Bund und Länder haften einander für eine ordnungsgemäße Verwaltung auch ohne das in Art. 104a Abs. 5 Satz 2 GG vorgesehene Ausführungsgesetz in dem Umfang, hinter dem auch das Ausführungsgesetz nicht zurückbleiben könnte (Bestätigung und Fortführung der bisherigen Rechtsprechung). Ist ein Anspruch hiernach gegeben, so richtet sich seine Durchsetzung nach allgemeinen Regeln.

Zur Verjährung des Ersatzanspruchs aus Art. 104a Abs. 5 GG.

GG Art. 104a Abs. 5

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BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 6/06 R

Arbeitslosengeld II - Staffelung bzw Höhe der Regelleistung - allein stehende Person - 2 volljährige Angehörige einer Haushaltsgemeinschaft - Unterhaltsvermutung des § 9 Abs. 5 SGB II - Leistungsfähigkeit - Arbeitsgemeinschaft gem § 44b SGB II - Verfassungsmäßigkeit der Organisationsform

Tatbestand: Der Kläger begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Höhe von zusätzlich 69 Euro monatlich für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005.

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BGH, 21.07.2006 - V ZR 158/05

a) Die über die Gewährung einer Subvention entscheidende Behörde kann deren Voraussetzungen auch dann nicht privatautonom frei gestalten, wenn sie die Beihilfe nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern zivilrechtlich durch einen Nachlass vom Kaufpreis gewährt.

b) Die Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs auf Rückgewähr einer Subvention unterliegt den gleichen Grundsätzen, wie sie für den Widerruf eines die Subvention gewährenden Verwaltungsaktes nach § 49 Abs. 3 VwVfG gelten. Sie ist ausgeschlossen, wenn ein Verstoß gegen vertragliche Pflichten unter Berücksichtigung des für die Subvention geltenden gesetzlichen Rahmens des Vermerks zum Haushaltstitel und der einschlägigen Verwaltungsvorschriften nicht dazu geführt hat, dass der mit dem Einsatz der öffentlichen Mittel verfolgte Zweck verfehlt worden ist.

BGB § 242

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BVerwG, 13.06.2006 - 3 BN 1.06

Gründe: Die Antragstellerin erzielt ihr Einkommen aus der Kontrolle sogenannter Öko-Landbau-Unternehmen, also derjenigen Unternehmen, die Erzeugnisse aus ökologischem Landbau herstellen, aufbereiten, lagern oder einführen. Mit ihrem Antrag gemäß §

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BVerfG, 18.07.2005 - 2 BvR 2236/04

1. Art. 16 GG gewährleistet als Grundrecht mit seinem Ausbürgerungs- und Auslieferungsverbot die besondere Verbindung der Bürger zu der von ihnen getragenen freiheitlichen Rechtsordnung. Der Beziehung des Bürgers zu einem freiheitlichen demokratischen Gemeinwesen entspricht es, dass der Bürger von dieser Vereinigung grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann.

2. Die in der "Dritten Säule" der Europäischen Union praktizierte Zusammenarbeit einer begrenzten gegenseitigen Anerkennung ist ein auch unter Subsidiaritätsgesichtspunkten (Art. 23 Abs. 1 GG) schonender Weg, um die nationale Identität und Staatlichkeit in einem einheitlichen europäischen Rechtsraum zu wahren.

3. Der Gesetzgeber war beim Erlass des Umsetzungsgesetzes zum Rahmenbeschluss über den Europäischen Haftbefehl verpflichtet, das Ziel des Rahmenbeschlusses so umzusetzen, dass die Einschränkung des Grundrechts auf Auslieferungsfreiheit verhältnismäßig ist. Insbesondere hat der Gesetzgeber über die Beachtung der Wesensgehaltsgarantie hinaus dafür Sorge zu tragen, dass der Eingriff in den Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 GG schonend erfolgt. Dabei muss er beachten, dass mit dem Auslieferungsverbot gerade auch die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes für den von einer Auslieferung betroffenen Deutschen gewahrt werden sollen.

4. Das Vertrauen des Verfolgten in die eigene Rechtsordnung ist von Art. 16 Abs. 2 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip dann in besonderer Weise geschützt, wenn die dem Auslieferungsersuchen zu Grunde liegende Handlung einen maßgeblichen Inlandsbezug hat.

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BVerwG, 30.06.2005 - 7 C 26.04

Treibhausgas-Emissionen; Emissionshandel; Einführung eines Emissionshandelssystems; Emissionsgenehmigung; Emissionsberechtigung; Emissionszertifikate; Anfechtungsklage; Verwaltungsakt; fingierter Verwaltungsakt; Feststellungsantrag; konkretes Rechtsverhältnis; Passivlegitimation; europäischer Grundrechtsschutz; Eigentumsrecht; Enteignung; Regelung zur Benutzung des Eigentums; Vertrauenstatbestand; Verhältnismäßigkeit; Berufsfreiheit; Berufsausübungsregelung; immissionsschutzrechtliche Genehmigung; Gestattungswirkung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung; Zuteilungsregelungen für Emissionsberechtigungen; nationaler Zuteilungsplan; Verwaltungszuständigkeiten; verfassungswidrige Doppelzuständigkeit; Bundesoberbehörde.

Die Einführung eines Emissionshandelssystems für Treibhausgase durch die Richtlinie 2003/ 87/ EG ist mit den europarechtlich gewährleisteten Rechten auf Eigentum und freie Berufsausübung vereinbar.

Die im TEHG getroffenen Zuständigkeitsregeln verstoßen nicht gegen die Kompetenzbestimmungen des Grundgesetzes.

Richtlinie 2003/ 87/ EG Art. 6 Abs. 2, Art. 8 Satz 2, Art. 9, 10; GG Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Satz 1, Art. 87 Abs. 3 Satz 1; BImSchG § 5 Abs. 1, §§ 17, 20, 21; TEHG § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 5, §§ 4, 5, 6 Abs. 1, §§ 7, 17, 18, § 20 Abs. 1; VwGO § 42 Abs. 1, § 43; VwVfG § 35; ZuG 2007

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BVerfG, 07.10.2003 - 2 BvG 1/02

Wird in einer Streitigkeit zwischen dem Bund und einem Land zunächst das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 1 VwGO angerufen und stellt das Bundesverfassungsgericht auf Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 3 VwGO den verfassungsrechtlichen Charakter der Streitigkeit fest, ist die für verfassungsrechtliche Streitigkeiten im Sinne von § 13 Nr. 7 BVerfGG geltende Antragsfrist gemäß § 69, § 64 Abs. 3 BVerfGG nur dann gewahrt, wenn die Klage zum Bundesverwaltungsgericht binnen sechs Monaten nach Bekanntwerden der beanstandeten Maßnahme oder Unterlassung erhoben worden ist.

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BVerwG, 03.07.2003 - 3 C 26.02

Schwangerschaftskonfliktberatung; Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Förderung von -; angemessene Förderung; Anspruch auf angemessene Förderung; erforderliche Beratungsstellen.

Anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen, die zur Sicherstellung eines ausreichenden Angebots wohnortnaher pluraler Beratungsstellen erforderlich sind, haben nach § 4 Abs. 2 SchKG einen Rechtsanspruch auf Übernahme von mindestens 80 % ihrer notwendigen Personal- und Sachkosten durch den Staat.

SchKG §§ 2, 3, 4, 6, 8, 9

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