Rechtsprechung zu Art. 83 GG
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BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98

Zur Zulässigkeit einer Übertragung aller Bundesaufgaben von der Oberfinanzdirektion eines Landes auf die eines anderen Landes durch Rechtsverordnung des Bundes.

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BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 670/91

Das Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG bietet keinen Schutz dagegen, dass sich der Staat und seine Organe mit den Trägern dieses Grundrechts sowie ihren Zielen und Aktivitäten öffentlich - auch kritisch - auseinander setzen. Diese Auseinandersetzung hat allerdings das Gebot religiös-weltanschaulicher Neutralität des Staates zu wahren und muss daher mit Zurückhaltung geschehen. Diffamierende, diskriminierende oder verfälschende Darstellungen einer religiösen oder weltanschaulichen Gemeinschaft sind dem Staat untersagt.

Die Bundesregierung ist aufgrund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.

Für das Informationshandeln der Bundesregierung im Rahmen der Staatsleitung bedarf es über die Zuweisung der Aufgabe der Staatsleitung hinaus auch dann keiner besonderen gesetzlichen Ermächtigung, wenn es zu mittelbar-faktischen Grundrechtsbeeinträchtigungen führt.

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BVerfG, 26.06.2002 - 1 BvR 558/91

Marktbezogene Informationen des Staates beeinträchtigen den grundrechtlichen Gewährleistungsbereich der betroffenen Wettbewerber aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht, sofern der Einfluss auf wettbewerbserhebliche Faktoren ohne Verzerrung der Marktverhältnisse nach Maßgabe der rechtlichen Vorgaben für staatliches Informationshandeln erfolgt. Verfassungsrechtlich von Bedeutung sind dabei das Vorliegen einer staatlichen Aufgabe und die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung sowie die Beachtung der Anforderungen an die Richtigkeit und Sachlichkeit von Informationen.

Die Bundesregierung ist auf Grund ihrer Aufgabe der Staatsleitung überall dort zur Informationsarbeit berechtigt, wo ihr eine gesamtstaatliche Verantwortung zukommt, die mit Hilfe von Informationen wahrgenommen werden kann.

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BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01

Art. 106 Abs. 3 GG verteilt Einnahmen, deren Rechtsqualität feststeht. Nichtsteuerliche Einnahmen können sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge, wie sie herkömmlich nur bei Steuern anfallen, nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln.

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BSG, 27.02.2002 - B 9 SB 6/01 R

Schwerbehindertenrecht - sozialgerichtliches Verfahren - Prozeßvertretung - Bezirksregierung Münster - Auflösung des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen - Bewertung von Umweltkrankheiten - Vergleichsmaßstab

Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob der Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin mit mehr als 60 festzustellen ist und bei ihr die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens "G" vorliegen.

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BSG, 07.11.2001 - B 9 SB 1/01 R

Sozialgerichtliches Verfahren - Schwerbehindertenrecht - Prozeßvertretung - Nordrhein-Westfalen - Auflösung des Landesversorgungsamtes - Bezirksregierung Münster - Behörde - GdB-Feststellung - Funktionsbeeinträchtigung - Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft - Ablösung des alten Rechts durch neues Recht

Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG).

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BFH, 23.08.2001 - VII R 96/00

1. Es ist gerichtlich in vollem Umfang überprüfbar, ob sich die Prüfungsbehörde an die Maßstäbe gehalten hat, nach denen erfahrungsgemäß der Ausgleich für eine erhebliche Störung durch Lärm oder ähnliche äußere Einwirkungen zu bemessen ist (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).

2. Von einer solchen Störung zu unterscheiden ist aber die Beeinträchtigung der Prüflinge durch die Art und Weise der Aufgabenstellung selbst.

3. Die Berichtigung der für eine Aufsichtsarbeit gestellten Aufgabe durch die Prüfungsbehörde noch während der Bearbeitungszeit ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.

4. Die Prüfungsbehörde hat einen weiten Bewertungsspielraum bei ihrer Entscheidung über die Frage, welcher Ausgleich in Anbetracht einer für notwendig gehaltenen Berichtigung des Sachverhalts der Aufgabe einer Aufsichtsarbeit angemessen ist.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3; DVStB § 18 Abs. 1 Satz 3, § 21, § 25 Abs. 2 und 4

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BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

Gründe: A. Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung richten sich gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften zum 1. August 2001.

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BSG, 12.06.2001 - B 9 V 5/00 R

Kriegsopferversorgung - Prozeßvertretung - Landesversorgungsamt - Bezirksregierung Münster - Behörde - kriegseigentümlicher Gefahrenbereich - Munitionsfund - Polen - Jugendlicher - Selbstschädigung - Verantwortungsreife - allgemeine Erfahrungssätze - Kausalitätsnorm

1. Die Bezirksregierung Münster (Abt 10) ist Landesversorgungsamt iS des § 71 Abs. 5 SGG.

2. Hantiert ein 15-Jähriger mit einem von ihm gefundenen Sprengkörper und wird er durch dessen Explosion verletzt, so ist in der Regel davon auszugehen, daß er die erforderliche Verantwortungsreife hatte, um die Gefahr zu erkennen und zu vermeiden.

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BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 8.00

Reichsvermögen-Überleitungsrecht

Rückübertragungsanspruch (Art. 134 Abs. 3 GG); Reichsvermögen, zum Bundesvermögen gewordenes - und Rückübertragungsanspruch von Ländern und Gemeinden; Gemeinden, Rückübertragungsanspruch gemäß Art. 134 Abs. 3 GG; Bund, Rückübertragungsanspruch und Gegenrecht des - es; gesetzlicher Vermögensübergang; Vermögensübergang, gesetzlicher; Übertragungsakt, gemäß Art. 134 Abs. 3 GG notwendiger - für Rückübertragung; Verwaltungsbedarf des Bundes; Bedarf, Verwaltungs- des Bundes; Aufgabe, des Bundes; Bundesaufgabe; Fristen, gesetzliche - zur Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen und entgegenstehenden Bundesbedarfen; Zeitpunkt, maßgeblicher für die Beurteilung eines Bundesverwaltungsbedarfs; Bundesgrenzschutz, Bundesaufgabe; Verteidigung, Bundesaufgabe; Stationierung verbündeter Streitkräfte im Bundesgebiet; verbündete Streitkräfte, Stationierung; NATO; System gegenseitiger kollektiver Sicherheit; Liegenschaften, Überlassung von - zur Nutzung durch fremde Streitkräfte; Landbeschaffung; Dauerbedarf; vorübergehender Bedarf; nicht nur vorübergehender Bedarf


Ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Rückfallrechts nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Reichsvermögen-Gesetzes (RVG) in Verbindung mit Art. 134 Abs. 3 GG gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bedarfsanmeldung durch den Bund.

Der Bund benötigte im maßgeblichen Zeitpunkt einen Vermögensgegenstand für eigene Verwaltungsaufgaben (Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann, wenn er ihn nach dem Ende der Besatzungszeit einer verbündeten Streitmacht völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechend zur militärischen Nutzung zur Verfügung stellte.

GG Art. 24 Abs. 2; Art. 73 Nr. 1; Art. 83 ff.; Art. 134 Abs. 1, 2, 3 und 4; LBG § 1 Abs. 1 Nr. 2; RVG § 5 Abs. 1, 2 und 3

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