Rechtsprechung zu Art. 86 GG
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BSG, 24.04.2002 - B 7 A 1/01 R
Selbstverwaltungsrecht der Sozialversicherungsträger - Aufsicht - Aufsichtsmaßstab - Aufsichtsanordnung - Rechtsverletzung - "sonstiges" Recht - allgemeine Verwaltungsvorschriften - Dienstkraftfahrzeug - Richtlinien - Autonomie - bundesunmittelbare Selbstverwaltungskörperschaft
1. Zu dem für bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger geltenden und der Aufsicht unterliegenden "sonstigen" Recht gehören grundsätzlich auch allgemeine Verwaltungsvorschriften, die die Bundesregierung nach Art 86 S 1 GG erlassen hat.
2. Dies gilt nicht für Richtlinien (hier: die Richtlinien für die Nutzung von Dienstkraftfahrzeugen in der Bundesverwaltung), die die interne Verwaltung der Sozialversicherungsträger betreffen, weil sich aus dem SGB 4 ergibt, dass der Gesetzgeber in Ausübung des Gesetzesvorbehalts in Art 86 S 1 GG den Erlass entsprechender Richtlinien den zuständigen Organen der Sozialversicherungsträger übertragen hat (§§ 29, 35 Abs. 2 SGB 4).
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BVerfG, 15.07.2003 - 2 BvF 6/98
Der Gesetzgeber muss bei Regelungen zur Bestimmung von Verwaltungszuständigkeiten nach Art. 30 und Art. 83 ff. GG die rechtsstaatlichen Grundsätze der Normenklarheit und Widerspruchsfreiheit beachten, um die Länder vor einem Eindringen des Bundes in den ihnen vorbehaltenen Bereich der Verwaltung zu schützen.
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BVerfG, 27.06.2002 - 2 BvF 4/98
Zur Zulässigkeit einer Übertragung aller Bundesaufgaben von der Oberfinanzdirektion eines Landes auf die eines anderen Landes durch Rechtsverordnung des Bundes.
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BSG, 17.05.2001 - B 7 AL 42/00 R
Arbeitslosengeldanspruch - Anwartschaftszeit - Beitragspflicht begründende Beschäftigung - Gleichstellung - Bezug von Unterhaltsgeld aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds - Anspruch auf Unterhaltsgeld nach § 44 AFG - Berechnung von Zeiten
1. Zeiten des Bezugs von Unterhaltsgeld nach den "Richtlinien für aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF) mitfinanzierte zusätzliche arbeitsmarktpolitische Maßnahmen im Bereich des Bundes" (ESF-Uhg) begründeten auch nach dem AFG keine Anwartschaft für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
2. Wurden 360 Kalendertage in einem Versicherungspflichtverhältnis zurückgelegt, so ist damit die zwölfmonatige Anwartschaftszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosengeld (§ 123 S 1 Nr. 1 SGB 3) erfüllt (§ 339 S 2 SGB 3).
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BVerfG, 05.12.2002 - 2 BvL 5/98
Außerhalb der unmittelbaren Staatsverwaltung und der gemeindlichen Selbstverwaltung ist das Demokratiegebot des Art. 20 Abs. 2 GG offen für Formen der Organisation und Ausübung von Staatsgewalt, die vom Erfordernis lückenloser personeller demokratischer Legitimation aller Entscheidungsbefugten abweichen. Es erlaubt, für abgegrenzte Bereiche der Erledigung öffentlicher Aufgaben durch Gesetz besondere Organisationsformen der Selbstverwaltung zu schaffen.
Die funktionale Selbstverwaltung ergänzt und verstärkt das demokratische Prinzip. Der Gesetzgeber darf ein wirksames Mitspracherecht der Betroffenen schaffen und verwaltungsexternen Sachverstand aktivieren, einen sachgerechten Interessenausgleich erleichtern und so dazu beitragen, dass die von ihm beschlossenen Zwecke und Ziele effektiver erreicht werden.
Verbindliches Handeln mit Entscheidungscharakter ist den Organen von Trägern funktionaler Selbstverwaltung aus verfassungsrechtlicher Sicht nur gestattet, weil und soweit das Volk auch insoweit sein Selbstbestimmungsrecht wahrt. Das erfordert, dass die Aufgaben und Handlungsbefugnisse der Organe in einem von der Volksvertretung beschlossenen Gesetz ausreichend vorherbestimmt sind und ihre Wahrnehmung der Aufsicht personell demokratisch legitimierter Amtswalter unterliegt.
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BVerfG, 28.03.2002 - 2 BvG 1/01
Art. 106 Abs. 3 GG verteilt Einnahmen, deren Rechtsqualität feststeht. Nichtsteuerliche Einnahmen können sich auch durch außergewöhnlich hohe Erträge, wie sie herkömmlich nur bei Steuern anfallen, nicht in steuergleiche Einnahmen verwandeln.
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BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92
Der Bundesgesetzgeber darf dem Bundesgrenzschutz über die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des Bundesgrenzschutzes als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen wahrt.
Der Bundesgrenzschutz darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren.
Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für die Bundeseisenbahnen gemäß Art. 73 Nr. 6, 87 Abs. 1 Satz 1 GG a. F. und für die Eisenbahnverkehrsverwaltung der Eisenbahnen des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 6a, 87e Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Wahrnehmung der Aufgaben mit ein, die herkömmlich der ehemaligen Bahnpolizei und dem Fahndungsdienst der Deutschen Bundesbahn zukommen.
Die Kompetenz des Bundes nach Art. 87d Abs. 2 GG, bundeseigene Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung gemäß Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG den Ländern als Auftragsangelegenheiten zu übertragen, umfaßt auch die Befugnis, die übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise zurückzunehmen.
