Rechtsprechung zu Art. 87a GG
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BVerwG, 23.09.2004 - 6 P 2.04

Soldatenbeteiligung; Vertrauenspersonen oder Personalvertretungen; Stäbe der Divisionen; Stäbe der Korps; Gleichbehandlungsgrundsatz.

1. Die Stäbe der Divisionen sind Wahlbereiche nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG; sie sind keine den Stäben der Korps entsprechende Dienststellen im Sinne von § 49 Abs. 1 Satz 2 SBG.

2. Die beteiligungsrechtliche Sonderbehandlung der Korpsstäbe gegenüber den Divisionsstäben verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.

SBG §§ 2, 49, 53

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28
BVerwG, 07.07.2004 - 6 C 17.03

Wehrdienst; militärische Ordnung; Pflicht der Soldaten zur Verfassungstreue; Bindung der Streitkräfte an die verfassungsmäßige Ordnung; Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei; Nationaldemokratische Partei Deutschlands (NPD).

Die Entlassung eines im Jahre 1998 Grundwehrdienst leistenden Soldaten, der Mitglied und Kreisvorsitzender der NPD war, war wegen ernstlicher Gefährdung der militärischen Ordnung im Sinne von § 29 Abs. 1 Nr. 6 WPflG rechtmäßig.

WPflG § 29 Abs. 1 Nr. 6

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BVerwG, 29.10.2002 - 6 P 5.02

Personalvertretung für Soldaten in militärischen Dienststellen; mobile Einheit; ortsfeste Anlage der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung.

Eine ortsfeste Anlage der Fernmelde- und elektronischen Aufklärung der Luftwaffe ist keine Einheit im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG, sofern die sie prägenden Aufgaben nicht aus militärischen Gründen von Soldaten wahrgenommen werden müssen.

SBG §§ 2, 49

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28
BVerwG, 14.12.2000 - 4 C 13.99

Recht der deutschen Einheit; Verfassungsrecht; Verteidigungswesen

Militärisch genutzte Liegenschaften; Inanspruchnahme durch DDR-Behörden; Nutzung durch sowjetische Streitkräfte; Wiedervereinigung; Übergang des Eigentums auf den Bund; Weiternutzung des Geländes durch die Bundeswehr; verteidigungspolitische Erwägungen; neues militärfachliches Konzept; Berücksichtigung der Belange betroffener Gemeinden; Anhörungspflicht


Liegenschaften, die auf der Grundlage des Verteidigungsgesetzes der DDR in Anspruch genommen und den sowjetischen Streitkräften für militärische Zwecke zur Verfügung gestellt wurden, sind in aller Regel als Teil des Verwaltungsvermögens nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 EV Eigentum des Bundes geworden.

Sie dürfen von der Bundeswehr nach Maßgabe des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weiter militärisch genutzt werden, ohne dass ein Verfahren nach § 1 Abs. 3 LBG durchgeführt zu werden braucht.

Entwickelt der Bund aufgrund einer veränderten Bedarfslage ein neues Konzept für die Nutzung vorhandener Truppenübungsplätze, so hat er die betroffenen Gemeinden anzuhören und die gemeindlichen Belange in seine Entscheidung einzustellen.

GG Art. 28 Abs. 2 Satz 1; EV Art. 19, 21 Abs. 1; GzDSTrV Art. 2; LBG § 1 Abs. 2 und 3

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28
BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

Der wehrverfassungsrechtliche Parlamentsvorbehalt greift ein, wenn nach dem jeweiligen Einsatzzusammenhang und den einzelnen rechtlichen und tatsächlichen Umständen die Einbeziehung deutscher Soldaten in bewaffnete Auseinandersetzungen konkret zu erwarten ist. Diese Voraussetzung ist gerichtlich voll überprüfbar.

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28
BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 3.07

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28
BVerwG, 08.10.2007 - 6 P 2.07

Militärische Dienststellen und Einrichtungen; Wahlrecht der Soldaten zu Personalvertretungen; ortsfeste Dienststelle der Luftwaffe.

Die Soldaten des Einsatzführungsbereichs 2 der Luftwaffe wählen Personalvertretungen.

SBG §§ 2, 49

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28
BVerwG, 14.06.2006 - 6 P 13.05

Arbeitsrechtliche Grundschulung für Arbeitnehmervertreter im Personalrat; Kostenübernahme durch die Dienststelle.

1. Die Arbeitnehmervertreter im Personalrat müssen über Grundkenntnisse im Arbeitsrecht verfügen; der dahingehende Schulungsbedarf eines neu gewählten Personalratsmitgliedes ist daher anzuerkennen, wenn und soweit die entsprechenden Kenntnisse nicht in einer Grundschulung zum Personalvertretungsrecht vermittelt worden sind.

2. Vermittelt eine Schulungsveranstaltung nur teilweise für die Personalratstätigkeit erforderliche Inhalte, so sind die Kosten anteilig von der Dienststelle zu übernehmen.

BPersVG §§ 44, 46

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19
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28
BVerwG, 16.03.2006 - 6 P 12.05

Soldatenbeteiligung; Personalrat oder Vertrauensperson; militärische Dienststellen und Einrichtungen; Marinemusikkorps.

Das Marinemusikkorps Ostsee ist eine militärische Dienststelle, in welcher die Soldaten Personalvertretungen wählen.

SBG §§ 2, 49

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20
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28
BVerwG, 19.01.2005 - 6 C 9.04

Wehrpflicht; allgemeine Wehrpflicht; Wehrgerechtigkeit.

Vermindert sich der Bedarf der Bundeswehr an Wehrpflichtigen, kann dies dazu führen, dass sich zwischen der Zahl der für die Bundeswehr verfügbaren und der Zahl der tatsächlich einberufenen Wehrpflichtigen eine Lücke auftut, die mit dem Grundsatz der Wehrgerechtigkeit nicht mehr vereinbar ist. Unter solchen Voraussetzungen muss der Gesetzgeber reagieren, um durch eine Neuregelung der Verfügbarkeitskriterien oder auf andere Weise für verfassungsgemäße Zustände zu sorgen.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 12 a; WPflG §§ 5, 8 a, 9, 21

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