Rechtsprechung zu Art. 87a GG
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BVerwG, 23.09.2004 - 2 A 8.03
Gründe: I. Die Klägerin ist als Leitende Regierungsdirektorin Leiterin eines Referats in der Abteilung I "…" des Bundesnachrichtendienstes. Sie wendet sich gegen ihre Regelbeurteilung für den Beurteilungszeitraum 1. Oktober 1997 bis 30. September 2000 sowie gegen die Entscheidung der Beklagten, ...
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BVerwG, 19.05.2003 - 6 P 16.02
Schutzzweckgrenze; innerdienstliche Maßnahme; Dienstkraftfahrzeuge; Förderung des Selbstfahrens; Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen; Mitbestimmung bei Unfallverhütungsmaßnahmen; Unfallverhütungsmaßnahme als Teilregelung einer Verwaltungsvorschrift.
1. Unter dem Gesichtspunkt der sog. Schutzzweckgrenze (BVerfGE 93, 37, 70) ist die Mitbestimmung des Personalrats nur ausgeschlossen, wenn die in Rede stehende Maßnahme keinen innerdienstlichen Charakter aufweist.
2. Eine Verwaltungsvorschrift zur Förderung des Steuerns von Dienstkraftfahrzeugen durch sog. Selbstfahrer ist eine innerdienstliche Maßnahme, die der Mitbestimmung des Personalrats grundsätzlich zugänglich ist.
3. Die Beschränkung der Beteiligung des Personalrats auf ein Mitwirkungsrecht bei der Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG schließt nicht aus, dass die Verwaltungsanordnung ganz oder teilweise der Mitbestimmung unterliegt.
4. Die die Unfallverhütung bezweckende Teilregelung einer Verwaltungsvorschrift unterliegt jedenfalls dann der Mitbestimmung nach § 75 Abs. 3 Nr. 11 BPersVG, wenn die Teilregelung nicht nur von untergeordneter Bedeutung ist.
BPersVG §§ 75, 76, 78
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BVerfG, 20.02.2002 - 2 BvL 5/99
Gründe: A. Die Vorlage betrifft die Verfassungsmäßigkeit der allgemeinen Wehrpflicht (§ 1 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Satz 1 WPflG) und der Strafbarkeit der Dienstflucht (§ 53 Abs. 1 ZDG).
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BVerwG, 23.01.2002 - 6 P 2.01
Wahl von Vertrauenspersonen und Personalvertretungen durch Soldaten; Stäbe von Verbänden und Großverbänden; ortsfeste Einrichtungen; nicht aktive Truppenteile.
1. Brigaden und Divisionen sind Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, so dass die Soldaten ihrer Stäbe Vertrauenspersonen wählen.
2. Der Stab einer Brigade unterfällt auch dann § 2 Abs. 1 Nr. 3 SBG, wenn ihm nicht nur Einheiten und Verbände im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 3 SBG, sondern auch Einrichtungen unterstellt sind, in denen die Soldaten Personalräte wählen.
3. Die Abgrenzung zwischen den Einheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SBG und den Dienststellen und Einrichtungen nach § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG erfolgt am Maßstab der Mobilität einerseits und des administrativen Charakters der Tätigkeit andererseits; bei nicht aktiven Truppenteilen ist der Einsatzfall in die Beurteilung einzubeziehen.
SBG §§ 2, 49
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BAG, 22.02.2001 - 6 AZR 398/99
Abmahnung - Nebentätigkeit eines Polizeimusikers
Tatbestand: Die Parteien streiten über die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte des Klägers.
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BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 8.00
Reichsvermögen-Überleitungsrecht
Rückübertragungsanspruch (Art. 134 Abs. 3 GG); Reichsvermögen, zum Bundesvermögen gewordenes - und Rückübertragungsanspruch von Ländern und Gemeinden; Gemeinden, Rückübertragungsanspruch gemäß Art. 134 Abs. 3 GG; Bund, Rückübertragungsanspruch und Gegenrecht des - es; gesetzlicher Vermögensübergang; Vermögensübergang, gesetzlicher; Übertragungsakt, gemäß Art. 134 Abs. 3 GG notwendiger - für Rückübertragung; Verwaltungsbedarf des Bundes; Bedarf, Verwaltungs- des Bundes; Aufgabe, des Bundes; Bundesaufgabe; Fristen, gesetzliche - zur Geltendmachung von Rückübertragungsansprüchen und entgegenstehenden Bundesbedarfen; Zeitpunkt, maßgeblicher für die Beurteilung eines Bundesverwaltungsbedarfs; Bundesgrenzschutz, Bundesaufgabe; Verteidigung, Bundesaufgabe; Stationierung verbündeter Streitkräfte im Bundesgebiet; verbündete Streitkräfte, Stationierung; NATO; System gegenseitiger kollektiver Sicherheit; Liegenschaften, Überlassung von - zur Nutzung durch fremde Streitkräfte; Landbeschaffung; Dauerbedarf; vorübergehender Bedarf; nicht nur vorübergehender Bedarf
Ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Rückfallrechts nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Reichsvermögen-Gesetzes (RVG) in Verbindung mit Art. 134 Abs. 3 GG gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bedarfsanmeldung durch den Bund.
Der Bund benötigte im maßgeblichen Zeitpunkt einen Vermögensgegenstand für eigene Verwaltungsaufgaben (Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann, wenn er ihn nach dem Ende der Besatzungszeit einer verbündeten Streitmacht völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechend zur militärischen Nutzung zur Verfügung stellte.
GG Art. 24 Abs. 2; Art. 73 Nr. 1; Art. 83 ff.; Art. 134 Abs. 1, 2, 3 und 4; LBG § 1 Abs. 1 Nr. 2; RVG § 5 Abs. 1, 2 und 3
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BVerwG, 18.05.2000 - 3 C 39.99
Reichsvermögen-Überleitungsrecht
Ob die Voraussetzungen für den Ausschluss des Rückfallrechts nach § 5 Abs. 2 Satz 1 des Reichsvermögen-Gesetzes (RVG) in Verbindung mit Art. 134 Abs. 3 GG gegeben sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Bedarfsanmeldung durch den Bund.
Der Bund benötigte im maßgeblichen Zeitpunkt einen Vermögensgegenstand für eigene Verwaltungsaufgaben (Art. 134 Abs. 3 GG und § 5 Abs. 2 Satz 1 RVG) auch dann, wenn er ihn nach dem Ende der Besatzungszeit einer verbündeten Streitmacht völkerrechtlichen Verpflichtungen entsprechend zur militärischen Nutzung zur Verfügung stellte (wie Urteil vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3C 8. 00 -).
