Rechtsprechung zu Art. 87c GG
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BVerfG, 12.11.2008 - 1 BvR 2456/06

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im gleichnamigen Standortzwischenlager. Die Beschwerdeführerin ist (Mit-) Eigentümerin eines etwa 1, 1 km hiervon entfernt gelegenen Wohnhauses, das ...

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BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 33.06

Gründe: Die Kläger wenden sich gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den Kernkraftwerken Isar 1 und Isar 2 im Standortzwischenlager Niederaichbach. Nach der auf 40 Jahre befristeten Genehmigung dürfen bestrahlte Brennelemente in bis zu 152 Transport- und ...

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BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 35.06

Gründe: Die Klägerinnen wenden sich gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus dem Kernkraftwerk Grafenrheinfeld im gleichnamigen Standortzwischenlager. Nach der auf 40 Jahre befristeten Genehmigung dürfen bestrahlte Brennelemente in bis zu 88 Transport- und ...

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BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 38.06

Standortzwischenlager; Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen; Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz; Gebot der Schadensvorsorge; Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter; Restrisiko; Grenzen gerichtlicher Kontrolldichte; Drittschutz; Sachaufklärungspflicht des Gerichts.

Die Zuständigkeit des Bundesamts für Strahlenschutz für die Erteilung einer atomrechtlichen Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen in einem Standortzwischenlager i. S. d. § 9a Abs. 2 Satz 3 AtG ist verfassungsgemäß.

Das für Auslegungsstörfälle maßgebliche Konzept der Störfallplanungswerte ist auf Störmaßnahmen und sonstige Einwirkungen Dritter nicht anwendbar.

GG Art. 87 Abs. 3 Satz 1; Art. 87c; AtG § 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 und 4, Abs. 3; § 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und 5; § 9a Abs. 2 Satz 3, Abs. 3; § 23 Abs. 1 Nr. 4; AtVfV § 3 Abs. 2 Nr. 1; StrlSchV § 3 Abs. 1 Nr. 28 Satz 1; § 12 Abs. 1 Nr. 2 und 10; § 49 Abs. 1; VwGO § 86 Abs. 1, § 99 Abs. 1; § 108 Abs. 2

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BVerfG, 19.02.2002 - 2 BvG 2/00

Der Bund darf im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung (Art. 85 GG) alle Aktivitäten entfalten, die er für eine effektive und sachgerechte Vorbereitung und Ausübung seines grundsätzlich unbeschränkten Direktions- und Weisungsrechts für erforderlich hält, soweit er dadurch die Wahrnehmungskompetenz der Länder nicht verletzt.

Der Bund muss jedoch zuvor die ihm zunächst nur in Form einer "Reservezuständigkeit" verliehene Sachentscheidungsbefugnis erst aktualisieren, indem er diese auf sich überleitet.

Bestandteil der Aktivitäten des Bundes zur Vorbereitung und Ausübung seines Direktions- und Weisungsrechts können auch unmittelbare Kontakte nach außen, einschließlich etwaiger informaler Absprachen sein. Allerdings ist dem Bund auch auf dem Feld informalen Handelns ein Selbsteintrittsrecht (vgl. BVerfGE 81, 310 [332]) verwehrt.

Die Wahrnehmungskompetenz des Landes verletzt der Bund erst dann, wenn er nach außen gegenüber Dritten rechtsverbindlich tätig wird oder durch die Abgabe von Erklärungen, die einer rechtsverbindlichen Entscheidung gleichkommen, die Wahrnehmungskompetenz der Länder an sich zieht.

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BVerwG, 24.08.2006 - 7 B 39.06

Gründe: Die Kläger wenden sich gegen die atomrechtliche Genehmigung zur Aufbewahrung von Kernbrennstoffen aus den Blöcken B und C des Kernkraftwerks Gundremmingen II im Standortzwischenlager Gundremmingen. Nach der auf 40 Jahre befristeten Genehmigung dürfen bestrahlte Brennelemente in bis zu 192 ...

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BVerwG, 31.05.2006 - 8 B 100.05

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.

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BVerfG, 05.12.2001 - 2 BvG 1/00

Als Kompetenzausübungsschranke für den Bund setzt der Grundsatz bundesfreundlichen Verhaltens wegen seiner Akzessorietät eine korrespondierende Rechtsposition der Länder voraus. Allein der Umstand, dass das Land für den Vollzug bestimmter Gesetze zuständig ist, begründet noch keine solche Rechtsposition.

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BVerfG, 02.03.1999 - 2 BvF 1/94

Allgemeine Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der Bundesgesetze durch die Länder im Auftrage des Bundes können gemäß Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG ausschließlich von der Bundesregierung als Kollegium mit Zustimmung des Bundesrates erlassen werden (Abweichung von BVerfGE 26, 338 [399]).

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