Rechtsprechung zu Art. 87e GG
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BVerwG, 25.10.2007 - 3 C 51.06
Eisenbahn; Eisenbahninfrastruktur; Eisenbahninfrastruktureinrichtung; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Eisenbahnverkehr; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Schienenweg; Betrieb; dauernde Einstellung des Betriebes; Betriebspflicht; Betriebssicherheit; betriebssicherer Zustand; Unterhaltungspflicht; Instandhaltung; Instandsetzung; Instandhaltungspflicht; Instandsetzungspflicht; Stilllegung einer Strecke; schwarze Stilllegung; faktische Stilllegung; vorübergehende Einstellung des Betriebes; Zugangsrecht.
Die Eisenbahninfrastrukturunternehmen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz (AEG) verpflichtet, ihre Strecken in einem betriebssicheren Zustand für den Eisenbahnverkehr vorzuhalten und nicht betriebssichere Strecken wieder in einen betriebssicheren Zustand zu versetzen. Die Infrastrukturunternehmen können sich von dieser Pflicht nicht durch eine betriebliche Sperrung der Strecke befreien.
Eine genehmigungsbedürftige dauerhafte Einstellung des Betriebes einer Eisenbahnstrecke im Sinne des § 11 AEG liegt auch dann vor, wenn das Eisenbahninfrastrukturunternehmen sich vorbehält, die Strecke möglicherweise wieder in Betrieb zu nehmen.
Ist einem Eisenbahninfrastrukturunternehmen der weitere Betrieb einer Strecke wirtschaftlich nicht mehr zumutbar, ist es darauf verwiesen, dies in dem nach § 11 AEG vorgeschriebenen Stilllegungsverfahren geltend zu machen; der Einwand der Unwirtschaftlichkeit kann grundsätzlich nicht gegen die Durchsetzung einer bestehenden Betriebspflicht geltend gemacht werden.
GG Art. 87e Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1; AEG §§ 4, 5 Abs. 1, § 5a Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 1 und 2; BSchwAG §§ 8, 9a
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BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92
Der Bundesgesetzgeber darf dem Bundesgrenzschutz über die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des Bundesgrenzschutzes als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen wahrt.
Der Bundesgrenzschutz darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren.
Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für die Bundeseisenbahnen gemäß Art. 73 Nr. 6, 87 Abs. 1 Satz 1 GG a. F. und für die Eisenbahnverkehrsverwaltung der Eisenbahnen des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 6a, 87e Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Wahrnehmung der Aufgaben mit ein, die herkömmlich der ehemaligen Bahnpolizei und dem Fahndungsdienst der Deutschen Bundesbahn zukommen.
Die Kompetenz des Bundes nach Art. 87d Abs. 2 GG, bundeseigene Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung gemäß Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG den Ländern als Auftragsangelegenheiten zu übertragen, umfaßt auch die Befugnis, die übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise zurückzunehmen.
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BVerwG, 19.01.2000 - 11 C 6.99
Verwaltungsgebührenrecht
Vollzug von Bundesgesetzen als eigene Angelegenheit der Länder; Eisenbahnverkehrsverwaltung als bundeseigene Verwaltung; eisenbahnrechtliches Anhörungsverfahren; eisenbahnrechtliche Planfeststellung; Verwaltungsgebühr; Heranziehung des Bundes; Verwaltungsausgaben; Verbot eines Finanztransfers; Prinzip der Vollzugskausalität
Die Länder sind nicht befugt, vom Bund für die Durchführung des Anhörungsverfahrens im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens eine Verwaltungsgebühr zu erheben.
AEG § 20; EVerkVerwG § 3 Abs. 3 Satz 1; GG Art. 31, 84 Abs. 1, Art. 87 e, 104 a; LGebG Rhld. - Pf. § 13 Abs. 1 Nr. 1; VwKostG § 1 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2; VwVfG § 73
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BVerwG, 17.04.2000 - 11 B 19.00
Schienenwegerecht; Naturschutzrecht
Eisenbahnrechtliche Planfeststellung; naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen; Biotopflächen auf Bahngelände; Standortentscheidung; Planungshoheit
1. Eine Gemeinde hat nicht die Befugnis, die Frage gerichtlich überprüfen zu lassen, ob Eingriffe in auf dem Bahngelände entstandene Biotopflächen im Rahmen eines eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahrens einen naturschutzrechtlichen Kompensationsbedarf auslösen.
2. Das allgemeine Interesse, das Gemeindegebiet vor einem Vorhaben der Fachplanung zu verschonen, reicht für die Geltendmachung einer Verletzung der Planungshoheit nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - BVerwG 4C 14. 95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 107). Das gilt auch dann, wenn sich die Gemeinde dadurch beschwert sieht, daß naturschutzrechtliche Kompensationsmaßnahmen allein auf ihrem Gebiet - und nicht auch auf dem Gebiet einer Nachbargemeinde - angeordnet worden sind.
AEG § 18 Abs. 1 Satz 1; BNatSchG § 8; EVerkVerwG § 3 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 28 Abs. 2, Art. 87 e Abs. 1
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BGH, 16.07.2004 - 2 StR 486/03
a) Ein im Zuge der Bahnreform nach § 12 Abs. 1 DBGrG aus dienstlichen Gründen beurlaubter Bundesbahnbeamter, der mit der Deutschen Bahn AG einen privatrechtlichen Anstellungsvertrag abgeschlossen hat und in dieser Funktion tätig wird, ist kein Amtsträger nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) StGB.
b) Eine im Rahmen eines betriebsinternen, dem eigentlichen Vergabeverfahren vorgeschalteten Zulassungsverfahrens mit unlauteren Mitteln erstrebte Förderung von neuen Produkten erfolgt aufgrund des engen Zusammenhangs mit der Auftragsvergabe schon zu Zwecken des Wettbewerbs im Sinne des § 299 Abs. 2 StGB.
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BGH, 19.06.2008 - 3 StR 490/07
Zur Amtsträgereigenschaft eines selbständigen Ingenieurs, der aufgrund eines Dienstvertrages langfristig bei einer 100-prozentigen Tochter der Deutsche Bahn AG im Konzernbereich Fahrweg (jetzt: DB Netz AG) beim Um- oder Ausbau des Streckennetzes tätig ist (Fortführung von BGHSt 49, 214).
StGB § 11 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c; §§ 331 - 334
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BVerwG, 17.05.2006 - 6 C 22.04
Bundesgrenzschutz; Bahnpolizei; Bundespolizei; Deutsche Bahn AG; Verkehrsunternehmen; Eisenbahnverkehrsunternehmen; Eisenbahninfrastrukturunternehmen; Ausgleichsbetrag; Vorteilsabschöpfung; Ausgleichspflicht.
Das Bundesgrenzschutzgesetz (heute: Bundespolizeigesetz) gestattet es nicht, allein die Deutsche Bahn AG mit einem Ausgleichsbetrag für die Kosten der Erfüllung der Aufgaben der Bahnpolizei zu belasten. Ausgleichspflichtig sind auch die anderen Eisenbahnverkehrsunternehmen, deren Züge auf dem Netz der Deutsche Bahn AG verkehren.
BGSG § 3; BGSGAusglVO § 1
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BVerwG, 12.06.2002 - 9 C 6.01
Herstellung von Überführungsbauwerken; kreuzungsrechtliches Gemeinschaftsverhältnis; Kreuzungsbeteiligte; Kreuzungsvereinbarung; Kreuzungsrechtsverfahren; Kostenerstattung; Kostendrittelung; Entstehung des Erstattungsanspruchs; Fälligkeit des Erstattungsanspruchs; Übergang der Straßenbaulast; frühere Baumaßnahmen; Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme; Kostenmasse; Ausschluss von Kreditkosten; Ausschluss von Verzugszinsen; Eintritt der Fälligkeit nach Klageerhebung; Prozesszinsen ab Fälligkeit.
1. Ein Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs. 1 EKrG, der weder den Abschluss einer Kreuzungsvereinbarung noch die vorherige Durchführung eines Kreuzungsrechtsverfahrens voraussetzt, entsteht jeweils mit der Bezahlung kreuzungsbedingt anfallender Unternehmerleistungen durch den bauausführenden Kreuzungsbeteiligten. Die Fälligkeit der Forderung tritt erst drei Monate nach dem Zeitpunkt ein, in dem sie erhoben worden ist.
2. Kreditkosten sind im Kreuzungsrechtsverhältnis nicht erstattungsfähig. Unter dem Gesichtspunkt des Verzuges können Zinsen nicht beansprucht werden.
EKrG § 1 Abs. 6, §§ 3, 5, 6, 13, 17; 1. EKrV §§ 1 ff.; BGB a. F. §§ 284 ff.; StrG LSA § 11
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BGH, 31.01.2002 - III ZR 136/01
a) Zugunsten des Betreibers einer Abwasserleitung, die eine im Beitrittsgebiet gelegene Bahnlinie kreuzt, konnte an dem Trassengrundstück keine beschränkte persönliche Dienstbarkeit nach § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG i. V. m. §§ 1 und 4 SachenR-DV entstehen, da zu den öffentlichen Verkehrswegen und Verkehrsflächen, bei denen diese Bestimmungen nach § 9 Abs. 2 GBBerG keine Anwendung finden, auch Bahnlinien (Schienenwege i. S. d. § 2 Abs. 3 Satz 1 AEG) gehören.
b) Auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift für die Kreuzung und Näherung fremder Versorgungs-, Informations- und Verkehrsanlagen mit Bahnanlagen der Deutschen Reichsbahn und Anschlußbahnen vom 29. Dezember 1967 hat ein Wasserversorgungsunternehmen ohne den Nachweis einer ihm günstigen (gestattungs-) vertraglichen Folgekostenregelung die Kosten zu tragen, die dadurch entstehen, daß durch den Ausbau der Bahnlinie eine die Trasse querende Abwasserleitung verlegt werden muß. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, daß vor dem 3. Oktober 1990 zugunsten des Versorgungsunternehmens ein wasserrechtliches Mitnutzungs- oder Mitbenutzungsrecht i. S. d. § 40 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c DDR-WasserG 1982 begründet worden war.
GBBerG § 9; SachenR-DV § 1; DDR: WasserG § 40 F: 2. Juli 1982
