Rechtsprechung zu Art. 9 GG
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BGH, 14.11.2007 - IV ZR 74/06
a) Die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes von einem endgehaltsbezogenen Gesamtversorgungssystem auf ein auf dem Erwerb von Versorgungspunkten beruhendes Betriebsrentensystem durch den Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 (ATV) und die Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22. November 2002 (BAnz. Nr. 1 vom 3. Januar 2003) ist als solche mit höherrangigem Recht vereinbar.
b) Die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den §§ 32, 33 Abs. 1 ATV, 78, 79 Abs. 1 VBLS i. V. mit § 18 Abs. 2 BetrAVG ist im Grundsatz nicht zu beanstanden.
c) Die nach der Satzung vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2, 25 % der Vollrente erworben werden, führt jedoch zu einer sachwidrigen, gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten und damit zur Unwirksamkeit der sie betreffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung.
d) Zum Maßstab der Rechtskontrolle bei gerichtlicher Überprüfung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder.
VBLS §§ 78, 79 Abs. 1; ATV 32, 33 Abs. 1; BetrAVG §§ 2, 18; GG Artt. 3 Abs. 1, 9 Abs. 3, 14 Abs. 1 A, 20 Abs. 3
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BVerwG, 25.01.2006 - 6 A 6.05
Vereinsverbot; religiöse und weltanschauliche Vereinigungsfreiheit; Anwendbarkeit von Art. 9 Abs. 2 GG; Sich-Richten gegen den Gedanken der Völkerverständigung; Aufforderung zur Beseitigung des Staates Israel und zur Tötung von Menschen.
Eine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft kann unter den Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 GG verboten werden.
GG Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 2, Art. 140 i. V. m. Art 137 Abs. 2 und 3 WRV; VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1 3. Alternative und Satz 2, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 18 Satz 2
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BAG, 20.04.1999 - 1 ABR 72/98
Die Regelungssperre des § 77 Abs. 3 BetrVG betrifft nicht Regelungsabreden und vertragliche Einheitsregelungen, sondern nur Betriebsvereinbarungen. Eine vertragliche Einheitsregelung, die das Ziel verfolgt, normativ geltende Tarifbestimmungen zu verdrängen, ist geeignet, die Tarifvertragsparteien in ihrer kollektiven Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) zu verletzen. Das liegt insbesondere dann nahe, wenn ein entsprechendes Regelungsziel zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in Form einer Regelungsabrede vereinbart wird. Zur Abwehr von Eingriffen in die kollektive Koalitionsfreiheit steht der betroffenen Gewerkschaft ein Unterlassungsanspruch entsprechend § 1004 BGB zu. Diese kann ggf. auch verlangen, daß der Arbeitgeber die Durchführung einer vertraglichen Einheitsregelung unterläßt. § 4 Abs. 3 TVG läßt es nicht zu, daß Tarifbestimmungen über die Höhe des Arbeitsentgelts und die Dauer der regelmäßigen Arbeitszeit mit einer betrieblichen Arbeitsplatzgarantie verglichen werden (Leitsätze gekürzt).
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 3, § 77 Abs. 3; BGB §§ 823, 1004
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BAG, 19.09.2006 - 1 ABR 2/06
Negative Koalitionsfreiheit
Jede privatrechtliche Vereinbarung, die einen Arbeitgeber verpflichtet, auf Dauer Mitglied eines Arbeitgeberverbands zu bleiben, verletzt seine durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte negative Koalitionsfreiheit und ist nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 GG nichtig.
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BGH, 18.01.2000 - KVR 23/98 - Tariftreueerklärung II
a) Geht es um die Marktstellung eines Nachfragers von Bauleistungen, beschränkt sich der räumlich relevante Markt nicht auf das Gebiet, in dem die nachgefragte Leistung erbracht werden soll. Zum räumlich relevanten Markt gehören auch andere Nachfrager, soweit die von ihnen nachgefragten Leistungen aus der Sicht der Marktgegenseite als Ausweichmöglichkeit in Betracht kommen.
b) Sind die öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe von Straßenbauleistungen bemüht, durch das Verlangen der Abgabe von Tariftreueerklärungen die heimischen Anbieter vor auswärtiger Konkurrenz zu schützen, kann dies darauf hindeuten, daß zwischen ihnen als Nachfragern kein wesentlicher Wettbewerb besteht.
c) Die Praxis des Landes Berlin, nur an solche Unternehmen Straßenbauaufträge zu vergeben, die sich zur Einhaltung der geltenden Lohntarife verpflichten (sog. Tariftreueerklärung), verstößt soweit es ohne eine gültige gesetzliche Grundlage geschieht gegen das Diskriminierungsverbot des § 20 Abs. 1 GWB.
d) Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage eingeholt, ob § 1 Abs. 1 Satz 2 des Berliner Vergabegesetzes mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG, mit Art. 31 GG i. V. mit § 5 TVG und i. V. mit § 20 Abs. 1 GWB sowie mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar ist.
Bln VergabeG v. 9. Juli 1999 (GVBl. S. 369) § 1 Abs. 1 Satz 2; GG Art. 74 Abs. 1 Nr. 12, Art. 9 Abs. 3; GWB § 19 Abs. 2, § 20 Abs. 1, § 97 Abs. 4
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BVerwG, 03.12.2004 - 6 A 10.02
Vereinsverbot; Beeinträchtigung des Gedankens der Völkerverständigung; mittelbare Unterstützung von Gewalt durch finanzielle Zuwendungen; Beschlagnahme und Einziehung des Vermögens "in der Regel"; Absehen von der Einziehung des Vermögens.
Ein Verein richtet sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 GG, wenn er durch finanzielle Zuwendungen über einen langen Zeitraum und in beträchtlichem Umfang eine Gruppierung unterstützt, die Gewalt in das Verhältnis von Völkern hineinträgt, und wenn die dadurch eintretende Beeinträchtigung des friedlichen Miteinanders der Völker von einem entsprechenden Willen des Vereins getragen ist.
GG Art. 9 Abs. 2, Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2; VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 4 Satz 1; BGB §§ 47 ff.; VwVfG § 28 Abs. 2 Nr. 1
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BVerwG, 27.11.2002 - 6 A 4.02
Demokratie; "Kalifatsstaat"; Menschenwürde; Rechtsstaat; Religionsgemeinschaft; Vereinsverbot; Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.
Eine Religionsgemeinschaft kann nach dem seit dem 8. Dezember 2001 geänderten Vereinsgesetz verboten werden, wenn sie sich in kämpferisch-aggressiver Weise gegen die Prinzipien von Demokratie und Rechtsstaat oder den in Art. 1 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Menschenwürde richtet.
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und 2, Art. 9 Abs. 1 und 2, Art. 20 Abs. 1 und 2, Art. 79 Abs. 3, Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 2; VereinsG §§ 3, 14, 15; VwVfG §§ 28, 37
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BVerwG, 09.11.2005 - 6 VR 6.05
Vereinsverbot; Betätigungsverbot; Gesellschaft mit beschränkter Haftung; Strafvorschrift; "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen".
Eine Strafvorschrift ist nur dann im Sinne von § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative VereinsG "aus Gründen des Staatsschutzes erlassen", wenn sie allein dem Schutz des Staates dient; das ist bei § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative VereinsG nicht der Fall.
GG Art. 9 Abs. 1 und Abs. 2 VereinsG § 3 Abs. 1 Satz 1, 3, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 17 Satz 1 Nr. 1 3. Alternative, § 18 Satz 2, § 20 Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative BVerfSchG § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 StGB § 85 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 G 10 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GVG § 74 a Abs. 1 Nr. 4 2. Alternative
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BAG, 19.06.2007 - 1 AZR 396/06
Rechtmäßigkeit eines Unterstützungsstreiks
1. Gewerkschaftliche Streiks, die der Unterstützung eines in einem anderen Tarifgebiet geführten Hauptarbeitskampfs dienen, unterfallen der durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleisteten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.
2. Die Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks richtet sich - wie bei anderen Arbeitskampfmaßnahmen - nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Er ist rechtswidrig, wenn er zur Unterstützung des Hauptarbeitskampfs offensichtlich ungeeignet, offensichtlich nicht erforderlich oder unangemessen ist.
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BAG, 24.04.2007 - 1 AZR 252/06
Streik um Tarifsozialplan
1. Ein Arbeitgeberverband kann firmenbezogene Verbandstarifverträge schließen, mit denen die Nachteile aus konkreten Betriebsänderungen ausgeglichen oder gemildert werden sollen. Für den Abschluss solcher Tarifverträge kann eine Gewerkschaft zum Streik aufrufen.
2. Eine gerichtliche Kontrolle des Umfangs von Streikforderungen, die auf tariflich regelbare Ziele gerichtet sind, ist mit Art. 9 Abs. 3 GG nicht zu vereinbaren.
