Rechtsprechung zu Art. 9 GG
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BAG, 28.02.2006 - 1 AZR 460/04

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung in Betrieben

1. Die Mitgliederwerbung ist Teil der durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften.

2. Gewerkschaften haben grundsätzlich ein Zutrittsrecht zu Betrieben, um dort auch durch betriebsfremde Beauftragte um Mitglieder zu werben.

3. Das Zutrittsrecht ist nicht unbeschränkt. Ihm können die verfassungsrechtlich geschützten Belange des Arbeitgebers, insbesondere dessen Interesse an einem störungsfreien Arbeitsablauf und der Wahrung des Betriebsfriedens entgegenstehen. Maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls.

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BAG, 31.05.2005 - 1 AZR 141/04

Gewerkschaftliche Mitgliederwerbung - keine Anwendbarkeit des UWG

Die gewerkschaftliche Mitgliederwerbung ist durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt. Die Grenzen zulässiger Werbung werden überschritten, wenn sie mit unlauteren Mitteln erfolgt oder auf die Existenzvernichtung einer konkurrierenden Gewerkschaft gerichtet ist.

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BVerfG, 06.02.2007 - 1 BvR 978/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob das im Ausgangsverfahren beklagte Land vor dem Hintergrund des Art. 9 Abs. 3 GG verpflichtet ist, gewerkschaftliche Unterschriftenaktionen zu dulden, mit denen in den Polizeidienststellen beim ...

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BVerfG, 11.07.2006 - 1 BvL 4/00

Bei strittiger gemeinschaftsrechtlicher und verfassungsrechtlicher Rechtslage gibt es keine feste Rangfolge unter den vom Gericht gegebenenfalls einzuleitenden Zwischenverfahren (Vorabentscheidung nach Art. 234 EG und Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG).

Die Tariftreueregelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 VgG Bln berührt das Grundrecht der Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG nicht und verletzt nicht das Grundrecht der Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG.

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BVerfG, 27.04.1999 - 1 BvR 2203/93

Gesetzliche Regelungen, die befristet Zuschüsse für Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen an die Vereinbarung von untertariflichen Entgelten knüpfen (Lohnabstandsklauseln), greifen zwar in die Tarifautonomie der Arbeitnehmerkoalitionen ein, können aber zur Schaffung zusätzlicher Arbeitsplätze in Zeiten hoher Arbeitslosigkeit gerechtfertigt sein.

§ 275 Abs. 2 in Verbindung mit § 265 Abs. 1 Satz 1 SGB III ist ebenso wie seine Vorläuferregelungen mit Art. 9 Abs. 3 GG vereinbar.

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BAG, 25.01.2005 - 1 AZR 657/03

Betätigungsfreiheit der Gewerkschaften

Eine Polizeigewerkschaft darf in Dienstgebäuden der Polizei keine Unterschriftenlisten auslegen, mit denen beim Publikum um Unterstützung der Forderung nach einer Vermehrung der Planstellen für Polizeibeamte geworben wird. Die durch Art. 9 Abs. 3 GG gewährleistete Betätigungsfreiheit der Koalitionen muss insoweit gegenüber dem durch Art. 20 Abs. 3 GG garantierten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung zurücktreten.

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BAG, 19.01.2000 - 4 AZR 752/98

Besitzstandswahrung im Rahmen der gesetzlichen Neuorganisation des Postwesens

1. a) Für die gem. § 5 Abs. 2 PostSVOrgG von der Ausführungsbehörde für Unfallversicherung auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Angestellten und Arbeiter gelten nach § 5 Abs. 3 PostSVOrgG seit 1. Januar 1995 der Bundes-Angestelltentarifvertrag - Bund, Länder, Gemeinden - (BAT) und der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II). b) § 5 Abs. 4 PostSVOrgG enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne der Fortgeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge. c) Diese Regelung verstößt nicht gegen Art 9 Abs. 3 GG.

2. a) Die auf die Unfallkasse Post und Telekom übergeleiteten Arbeitnehmer besitzen keinen Anspruch auf den dynamischen Fortbestand der im Zeitpunkt des Übergangs der Arbeitsverhältnisse bestehenden tarifvertraglichen Regelungen. b) Die Angestellten steigen nach dem 1. Januar 1995 nicht mehr nach den Regelungen des Tarifvertrages für Angestellte der Deutschen Bundespost auf. Ihnen bleiben jedoch die im Zeitpunkt der Überleitung gewährten Vergütungen als Besitzstände erhalten.

3. § 5 Abs. 5 PostSVOrgG iVm § 28 Abs. 2 BAPostG sieht nur den Besitzstand im sozialen Bereich ("Sozialbesitzstand") vor. Diese Bestimmung enthält keine Besitzstandsregelung im Sinne einer Weitergeltung der bisher einschlägigen Posttarifverträge wie zB Tarifvertrag für Angestellte.

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BVerfG, 29.09.1998 - 2 BvL 64/93

Das Recht auf Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1 und Art. 28 Abs. 1 Satz 2 GG) ist verletzt, wenn kommunale Wählervereinigungen und ihre Dachverbände zur Körperschaft- und Vermögensteuer herangezogen werden, Parteien und deren Untergliederungen dagegen nicht.

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BAG, 16.03.2005 - 7 ABR 40/04

Betriebsratswahl - Geschlechterquote

Die auf Betriebsratswahlen in Postunternehmen nach § 24 Abs. 1, § 26 PostPersRG, § 4 Abs. 1 Satz 2, § 6 Nr. 9 Buchst. e WahlO Post entsprechend anzuwendenden Regelungen in § 15 Abs. 2 BetrVG und § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO sind verfassungsgemäß. Die Anordnung in § 15 Abs. 2 BetrVG, dass das Geschlecht, das in der Belegschaft in der Minderheit ist, mindestens entsprechend seinem zahlenmäßigen Verhältnis im Betriebsrat vertreten sein muss, und der in § 15 Abs. 5 Nr. 2 Satz 1 WO bestimmte Listensprung verstoßen weder gegen den aus Art. 3 Abs. 1 GG resultierenden Grundsatz der Wahlrechtsgleichheit, noch verletzen sie das durch Art. 9 Abs. 3 GG geschützte Recht der Gewerkschaften auf Gewährung gleicher Wettbewerbschancen bei Betriebsratswahlen.

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BAG, 16.06.1999 - 4 AZR 191/98

1. Eine längere tarifvertragliche Kündigungsfrist für Arbeitsverhältnisse wird bei einer Kündigung durch den Konkurs-/ Insolvenzverwalter durch die in § 113 Abs. 1 Satz 2 InsO vorgesehene Höchstfrist von drei Monaten zum Monatsende verdrängt.

2. Diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 3 GG.

InsO § 113 Abs. 1, Abs. 2; KO § 22

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