Rechtsprechung zu Art. 9 GG
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BAG, 31.05.2000 - 7 ABR 8/99
Kosten der Betriebsratswahl
Zu den vom Arbeitgeber nach § 20 Abs. 3 Satz 1 BetrVG zu tragenden Kosten einer Betriebsratswahl gehören auch die erforderlichen außergerichtlichen Kosten einer Gewerkschaft, die ihr durch die Beauftragung eines Rechtsanwalts in einem Beschlußverfahren zur gerichtlichen Bestellung eines Wahlvorstands entstanden sind.
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BAG, 24.05.2000 - 10 AZR 629/99
Teilzeitbeschäftigte - Benachteiligung bei der Berechnung eines tariflichen Weihnachtsgeldes
1. Eine tarifliche Regelung (hier: Tarifvertrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit, Beschäftigung und Besitzstandswahrung - Zusatzabkommen für die Arbeitnehmer/ innen der MITROPA AG - West idFv 27. Juni 1997 § 3 Nr. 5), die eine Kürzung des Weihnachtsgeldes um DM 1. 000, - einheitlich für Voll- und Teilzeitbeschäftigte vorsieht, führt zu einer Benachteiligung der Teilzeitbeschäftigten iSd § 2 Abs. 1 BeschFG, weil der auf diese Weise errechnete Betrag unter der Summe liegt, die dem Anteil der Teilzeitarbeit im Verhältnis zur Vollzeitarbeit entspricht.
2. Der Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot führt zur Unwirksamkeit dieser tariflichen Berechnungsweise und damit zur Wiederherstellung der tariflichen Grundregelung, wonach Teilzeitbeschäftigte einen Anspruch auf ein Weihnachtsgeld haben, das sich nach dem Verhältnis ihrer vertraglichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten bemißt.
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BAG, 30.03.2000 - 6 AZR 645/98
Überbrückungsbeihilfe - Ausschluß bei vorgezogenem Altersruhegeld
Die Regelung in § 2 Ziff 2d TV des Tarifvertrages vom 31. August 1971 zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland - TV Soziale Sicherung - (TV SozSich), nach der ein Schwerbehinderter, der die Voraussetzungen zum Bezug eines vorgezogenen Altersruhegelds nach § 37 SGB VI erfüllt, keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich hat, ist wirksam.
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BAG, 22.03.2000 - 7 AZR 225/98
Befristeter Arbeitsvertrag mit einer polnischen Lektorin - Gemeinschaftsrechtliches Diskriminierungsverbot
Der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts ruft gemäß Art 234 Abs. 1 Buchst b und Abs. 3 EG-Vertrag den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zur Vorabentscheidung folgender Fragen an:
1. Steht Art 37 Abs. 1 des Europa-Abkommens vom 16. Dezember 1991 zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften sowie ihren Mitgliedstaaten und der Republik Polen der Anwendung einer nationalen Rechtsvorschrift - auf polnische Staatsangehörige - entgegen, nach welcher die Stellen von Fremdsprachenlektoren mittels befristeter Arbeitsverträge besetzt werden können, während der Abschluß derartiger Verträge mit sonstigen Lehrkräften für besondere Aufgaben im Einzelfall durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sein muß?
2. Falls der Gerichtshof die erste Frage bejaht: Steht Art 37 Abs. 1 des Europa-Abkommens der Anwendung der nationalen Rechtsvorschrift auch dann entgegen, wenn der befristete Arbeitsvertrag vor dem Inkrafttreten des Europa-Abkommens abgeschlossen wurde und das vereinbarte Fristende nach dem Inkrafttreten liegt?
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BAG, 22.02.2000 - 9 AZR 107/99
Mehrarbeit und Urlaubsvergütung - MTV Metall NRW
1. § 1 BUrlG erhält dem Arbeitnehmer für die Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs den Anspruch auf die Vergütung der ausfallenden Arbeitszeit einschließlich der Mehrarbeitsstunden (Bestätigung der Rechtsprechung des Senats 9. November 1999 - 9 AZR 771/ 98 - zur Veröffentlichung vorgesehen). Demgegenüber beschränkt § 16 Nr. 1a Abs. 2 MTV für die Arbeiter, Angestellten und Auszubildenden in der Eisen-, Metall-, Elektro- und Zentralheizungsindustrie Nordrhein-Westfalen in der Fassung des Tarifvertrages vom 11. Dezember 1996 die Anzahl der je Urlaubstag zu vergütenden Arbeitsstunden für gewerbliche Arbeitnehmer im Stundenentgelt auf 1/ 5 der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit unter Herausnahme der Mehrarbeitsstunden (sog Zeitfaktor).
2. § 16 Nr. 1a Abs. 2 MTV Metallindustrie NRW idF vom 11. Dezember 1996 weicht zu Ungunsten des Arbeitnehmers von § 1 BUrlG ab, soweit dort bestimmt ist, daß der Zeitfaktor für die Vergütung des gesetzlichen Mindesturlaubs ohne Mehrarbeitsstunden zu ermitteln ist. Diese von § 1 BUrlG abweichende, geringere Bemessung des Urlaubsentgelts ist nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG nur auf tarifvertragliche Urlaubsansprüche anwendbar, die über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen. Ansonsten ist die Tarifvorschrift unwirksam.
3. Eine tarifvertragliche Bestimmung, die den Arbeitnehmer berechtigt, den Mindesturlaub auch nach Ablauf des gesetzlichen Übertragungszeitraums (§ 7 Abs. 3 BUrlG) in Anspruch zu nehmen, begünstigt den Arbeitnehmer. Die Tarifvertragsparteien sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 BUrlG befugt, die Bemessung des Entgelts für diesen Urlaub frei zu regeln, weil ohne diese tarifvertragliche Bestimmung der Urlaubsanspruch untergegangen wäre.
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BAG, 16.02.2000 - 4 AZR 422/99
Eingruppierung eines Spenglers im Dachdeckerhandwerk
1. Der Lohntarifvertrag für das Dachdeckerhandwerk in Bayern vom 8. Juli 1997 enthält keine Tätigkeitsmerkmale für Facharbeiter mit bestandener Gesellenprüfung in einem anderen Beruf als demjenigen des Dachdeckers (hier: in demjenigen des Spenglers) und einer ihrem Beruf entsprechenden Tätigkeit.
2. Er enthält insoweit eine bewußte Regelungslücke, die nicht durch Heranziehung der Tätigkeitsmerkmale für Dachdecker in entsprechender Anwendung geschlossen werden darf.
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BAG, 27.01.2000 - 6 AZR 471/98
Zeitzuschläge - Besitzstandswahrung
1. Ein nach dem Vergütungstarifvertrag (Allgemeiner Vergütungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 in die Vergütungsgruppe C eingruppierter Arbeitnehmer hat nach § 4 Vergütungstarifvertrag (Überleitungstarifvertrag) DeutschlandRadio vom 17. Mai 1995 keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. Dieser Tarifvertrag garantiert den Besitzstand bei Überführung der Arbeitnehmer in die neue Vergütungsstruktur in Bezug auf das von der Eingruppierung abhängige Grundgehalt und die ausdrücklich in der Protokollnotiz genannte Treueprämie. Auf die nach dem eMTV DeutschlandRadio in Anknüpfung an die Eingruppierung zu gewährenden Zeitzuschläge erstreckt sich die Besitzstandsregelung nicht.
2. Die Tarifvertragsparteien haben dadurch, daß sie in der neuen Tarifregelung ebenso wie in der alten in den drei höchsten Vergütungsgruppen Zeitzuschläge ausgeschlossen haben, nicht gegen den Gleichheitssatz verstoßen. Die Erschwernisse, die in den unteren Gruppen durch die Zeitzuschläge ausgeglichen werden, sind in den höheren Gruppen durch die höhere Grundvergütung abgegolten.
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BGH, 06.12.1999 - II ZR 169/98
Schadensersatzansprüche wegen verweigerter Eintragung eines gekörten Hengstes in das Zuchtbuch einer Züchtervereinigung.
TierzuchtG § 4 Nr. 2, § 5 Abs. 6 J: 1976
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BGH, 27.10.1999 - VIII ZR 184/98
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils bei einer Mehrheit von Klage- und Aufrechnungsforderungen.
ZPO § 301 Abs. 1
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