Rechtsprechung zu Art. 90 GG
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BVerfG, 03.07.2000 - 2 BvG 1/96

Die Verwaltungszuständigkeit für "Bundesautobahnen und sonstige Bundesstraßen des Fernverkehrs" im Sinne von Art. 90 Abs. 2 GG reicht jedenfalls nicht weiter als die damit korrespondierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für "den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr" nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 22 GG. Dies begrenzt zugleich die Weisungsbefugnis im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung.

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BVerwG, 28.08.2003 - 4 C 9.02

Bundesfernstraße; Unterhaltung; Lichtzeichenanlage; Verpflichtung zur Aufstellung; Kosten der Aufstellung, Umstufung; Straßenbaulast; Übergang von Rechten und Pflichten bei Wechsel der.

Nach einem Wechsel der Straßenbaulast hat der alte Träger der Straßenbaulast dem neuen Träger nicht für die trotz straßenverkehrsrechtlicher Anordnung unterlassene Errichtung einer Lichtzeichenanlage einzustehen.

GG Art. 90 Abs. 2; BGB § 683; FStrG § 6 Abs. 1, 1a; StVG § 5b Abs. 1; StVO § 45

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BVerfG, 28.01.1998 - 2 BvF 3/92

Der Bundesgesetzgeber darf dem Bundesgrenzschutz über die in Art. 87 Abs. 1 Satz 2, 35 Abs. 2 und 3, 91 Abs. 1 und 2 und 115f Abs. 1 Nr. 1 GG genannten polizeilichen Aufgaben hinaus eine weitere Verwaltungsaufgabe zuweisen, wenn er sich für deren Wahrnehmung auf eine Kompetenz des Grundgesetzes stützen kann, die Aufgabe von Verfassungs wegen nicht einem bestimmten Verwaltungsträger vorbehalten ist und die Zuweisung der neuen Aufgabe das Gepräge des Bundesgrenzschutzes als einer Sonderpolizei zur Sicherung der Grenzen des Bundes und zur Abwehr bestimmter, das Gebiet oder die Kräfte eines Landes überschreitender Gefahrenlagen wahrt.

Der Bundesgrenzschutz darf nicht zu einer allgemeinen, mit den Landespolizeien konkurrierenden Bundespolizei ausgebaut werden und damit sein Gepräge als Polizei mit begrenzten Aufgaben verlieren.

Die Gesetzgebungs- und Verwaltungskompetenz des Bundes für die Bundeseisenbahnen gemäß Art. 73 Nr. 6, 87 Abs. 1 Satz 1 GG a. F. und für die Eisenbahnverkehrsverwaltung der Eisenbahnen des Bundes gemäß Art. 73 Nr. 6a, 87e Abs. 1 Satz 1 GG schließt die Wahrnehmung der Aufgaben mit ein, die herkömmlich der ehemaligen Bahnpolizei und dem Fahndungsdienst der Deutschen Bundesbahn zukommen.

Die Kompetenz des Bundes nach Art. 87d Abs. 2 GG, bundeseigene Aufgaben der Luftverkehrsverwaltung gemäß Art. 87d Abs. 1 Satz 1 GG den Ländern als Auftragsangelegenheiten zu übertragen, umfaßt auch die Befugnis, die übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise zurückzunehmen.

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BGH, 18.07.2002 - III ZR 287/01

Nimmt der Bund für die ihm obliegende Entwässerung von Bundesstraßen die gemeindliche Abwasserkanalisation in Anspruch, so kann die Gemeinde hierfür in Rheinland-Pfalz kein (privatrechtliches) Entgelt auf der Grundlage ihrer Entwässerungssatzung verlangen. Ihr kann jedoch gegen die Bundesrepublik Deutschland ein gesetzlicher Zahlungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne Auftrag oder in Gestalt eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zustehen.

Eine Änderung der Klage liegt nicht vor, wenn der Kläger, der eine vertragliche Vergütung fordert, sich nachträglich hilfsweise auf gesetzliche Anspruchsgrundlagen (Geschäftsführung ohne Auftrag, ungerechtfertigte Bereicherung) beruft. Das gilt auch dann, wenn gesetzliche Ausgleichsansprüche sich nach öffentlichem Recht beurteilen.

FStrG §§ 3, 5; RhPfKAG § 8; ZPO § 263

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BVerwG, 09.07.2008 - 9 A 14.07

Erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts; oberster Gerichtshof; Revisionsgericht; sachlicher Grund; Verkehrsprojekte; Straßenbauvorhaben; Verfahrensbeschleunigung; bundesstaatliches Interesse; unzulässige Rechtsausübung; Rechtsmissbrauch; Sperrgrundstück; Einwendung; Darlegungslast; Detailliertheit; Artenschutz; Bestandsaufnahme; Ermittlungstiefe; Bewertung; FFH-Gebietsschutz; wissenschaftliche Erkenntnisse; gerichtliche Kontrolle; Prüfungsmaßstab; naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative; Verbotstatbestand; Zugriffsverbote; Tötungsverbot; Kollisionsverluste; Kollisionsrisiko; signifikante Erhöhung; Individuenbezug; Populationsbezug; Befreiung; Abweichungsprüfung; objektive Befreiungslage; Begründung; Begründungsmangel; Verfahrensmangel; Entscheidungserheblichkeit; Fehlerbehebung; Heilung; Planergänzung; Alternativenprüfung; Trassenvarianten; Grobanalyse; Risiko; Heilquellenschutz; Untersuchungstiefe; finanzieller Aufwand; straßenentwurfstechnische Beurteilung; Netzfunktion; Planungsziel; Lückenschluss; Lärmschutz; Verkehrsprognose; Schwerlastverkehr; Lkw-Anteil.

1. Die erstinstanzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO, § 17e Abs. 1 FStrG (nebst Anlage) für bestimmte Straßenverkehrsprojekte begegnet im Grundsatz keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken.

2. Der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung unter dem Gesichtspunkt eines vom Kläger erworbenen sog. "Sperrgrundstücks" im Trassenbereich ist nur begründet, wenn hinreichende tatsächliche Umstände die Schlussfolgerung tragen, das Eigentum an dem Grundstück diene nur dazu, die Voraussetzungen für eine andernfalls nicht mögliche Prozessführung zu schaffen.

3. Die Anforderungen an Umfang und Detailliertheit der Einwendung eines Planbetroffenen richten sich nach der Konkretheit der ausgelegten Planunterlagen. Wird der Aspekt des Artenschutzes in den Planunterlagen selbst nur rudimentär behandelt, kann einem Planbetroffenen nicht entgegengehalten werden, dass seine Einwendung keine konkreten artenschutzrechtlichen Beanstandungen (zu einzelnen Tier- und Pflanzenarten) enthalte, sondern sich in einer allgemeinen Kritik der bisherigen Untersuchungen erschöpfe.

4. Die für den Habitatschutz geltenden Anforderungen können nicht unbesehen und unterschiedslos auf den allgemeinen Artenschutz übertragen werden.

5. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände erfüllt sind, steht der Planfeststellungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative sowohl bei der ökologischen Bestandsaufnahme als auch bei deren Bewertung zu, namentlich bei der Quantifizierung möglicher Betroffenheiten und bei der Beurteilung ihrer populationsbezogenen Wirkungen. Die gerichtliche Kontrolle ist darauf beschränkt, ob die Einschätzungen der Planfeststellungsbehörde im konkreten Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und nicht auf einem unzulänglichen oder gar ungeeigneten Bewertungsverfahren beruhen.

6. Der Tatbestand des Tötungsverbots gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 BNatSchG ist bei der Gefahr von Kollisionen im Straßenverkehr nur dann erfüllt, wenn sich durch das Straßenbauvorhaben das Kollisionsrisiko für die geschützten Tiere unter Berücksichtigung der vorgesehenen Schadensvermeidungsmaßnahmen signifikant erhöht.

7. Die Anfechtungsklage eines von der enteignungsrechtlichen Vorwirkung des Planfeststellungsbeschlusses Betroffenen kann keinen Erfolg haben, wenn - bei objektiv gegebener Befreiungslage i. S. v. § 62 Abs. 1 BNatSchG a. F. - die erteilte Befreiung allein an einem Mangel leidet, der durch eine schlichte Planergänzung zu beheben oder für die Sachentscheidung nicht von Einfluss gewesen ist i. S. v. § 17e Abs. 6 FStrG.

8. Die Planfeststellungsbehörde darf im Rahmen der Alternativenprüfung eine Trassenvariante bereits dann auf der Grundlage einer Grobanalyse aus der weiteren Prüfung ausscheiden, wenn deren Verwirklichung mit einem nicht völlig auszuschließenden Risiko für einen öffentlichen Belang von überragend wichtiger Bedeutung verbunden ist (hier: präventiver Schutz der Heilquellen einer Kur- und Bäderstadt) und weitere Untersuchungen, die zu größerer Erkenntnissicherheit führen sollen, mit einem nicht vertretbaren finanziellen Aufwand verbunden wären.

9. Die Planfeststellungsbehörde darf eine Alternativtrasse ferner verwerfen, wenn sie in ihrer straßenentwurfstechnischen Beurteilung Nachteile von solchem Gewicht aufweist, dass sich mit ihr das angestrebte Planziel (hier: eines Lückenschlusses im nationalen und transeuropäischen Verkehrsnetz) in einem der Netzfunktion des Vorhabens entsprechenden Ausbaustandard nicht verwirklichen lässt.

GG Art. 3 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 92, 95; VwGO § 50 Abs. 1 Nr. 6; FStrG n. F. § 17 Satz 1, § 17a Nr. 7, § 17e Abs. 1 und Abs. 6, Anlage zu § 17e Abs. 1 InfrPBG Art. 2 Nr. 3 und 9, Art. 9 Nr. 2; VerkPBG § 5 Abs. 1, § 11 Abs. 2; BNatSchG a. F. § 42 Abs. 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2; BNatSchG n. F. § 42 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2; EG Art. 5 Abs. 3, Art. 174 Abs. 2 Satz 2; FFH-RL Art. 3, 6 Abs. 3 und 4, Art. 12 Abs. 1; VRL Art. 5, 9 Abs. 1; BImSchG §§ 41, 42

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BVerwG, 29.08.2007 - 9 C 2.07

Landesbetrieb Straßen und Verkehr; Halteranfrage; Amtshandlung; persönliche Gebührenbefreiung; Bundesbetrieb; Sondervermögen des Bundes; Gleichartigkeit des Landesbetriebes; erwerbswirtschaftliche Ausrichtung; Binnenmodernisierung der Verwaltung.

1. Das Land Rheinland-Pfalz kann für von seinem Landesbetrieb Straßen und Verkehr beantragte Amtshandlungen, die nach § 6a StVG und § 1 GebOSt gebührenpflichtig sind, gemäß § 5 Abs. 1 GebOSt persönliche Gebührenfreiheit beanspruchen. Der Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 4 GebOSt greift nicht ein, weil der Landesbetrieb keine Einrichtung des Landes darstellt, die einem Bundesbetrieb im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG gleichartig ist.

2. Bundesbetriebe im Sinne von Art. 110 Abs. 1 GG sind rechtlich unselbständige abgesonderte Teile der Bundesverwaltung, deren Tätigkeit erwerbswirtschaftlich ausgerichtet ist. Dafür ist ein Angebot von Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt mit einem Geschäftsbetrieb kennzeichnend, der über eine bloße Vermögensverwaltung hinausgeht.

GG Art. 110 Abs. 1; BHO § 26 Abs. 1, 2; HGrG § 18; RHO § 15 Abs. 1; GebOSt § 5 Abs. 1, 3, 4; VwKostG § 8 Abs. 2, 3; StVG § 6a

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BGH, 06.07.2006 - I ZR 175/03 - Vergaberichtlinien

a) Der Begriff des Erlasses in § 5 Abs. 1 UrhG ist kein verwaltungsrechtlicher, sondern ein urheberrechtlicher Begriff, der entsprechend dem Zweck der Vorschrift auszulegen ist. Zu den amtlichen Erlassen gehören deshalb auch allgemeine Regelungen, die zwar formal nur an andere Behörden gerichtet sind, denen aber zumindest eine gewisse Außenwirkung zukommt.

b) Wegen des durch § 5 Abs. 1 UrhG geschützten Publizitätsinteresses der Allgemeinheit kann die Vorschrift auch eingreifen, wenn das Werk im urheberrechtlichen Sinn, das der Hoheitsträger zum Inhalt seiner - vom Gesetz als "amtliches Werk" bezeichneten - Willensäußerung gemacht hat, nicht aus dem Amt selbst herrührt und von dessen Mitarbeitern im dienstlichen Auftrag geschaffen worden ist, sondern von Mitarbeitern eines anderen Amtes oder privaten Urhebern. Entscheidend ist, ob und inwieweit die Verlautbarung dem Hoheitsträger als eigenverantwortliche Willensäußerung zuzurechnen ist.

c) Nach dem Regelungszweck des § 5 Abs. 1 UrhG kommt es nicht darauf an, ob die von dem Hoheitsträger als amtlicher Erlass getroffene Regelung rechtlich zulässig und wirksam ist, sofern sie nur nach seinem Willen die Verwaltungspraxis bestimmen soll.

UrhG § 5 Abs. 1

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BVerwG, 21.03.2006 - 9 B 19.05

Gründe: Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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BVerwG, 21.03.2006 - 9 B 18.05

Gründe: Die auf sämtliche Revisionszulassungsgründe (§ 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

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BGH, 02.12.2005 - V ZR 35/05

Eine in einem Straßengrundstück verlegte Versorgungsleitung kann nach denselben Grundsätzen zum Scheinbestandteil bestimmt und auf den neuen Versorgungsträger übereignet werden, nach denen ein Scheinbestandteil nach § 95 Abs. 1 BGB wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden kann. Auch hier erfolgt die sachenrechtliche Umwandlung von einem ehemals wesentlichen Bestandteil zu einer selbständigen Sache durch eine Übereignung entsprechend § 929 Satz 2 BGB, ohne dass es dazu einer Trennung der Leitung vom Straßengrundstück bedarf (Fortführung von BGHZ 37, 353, 359).

BGB §§ 94 Abs. 1, 95 Abs. 1, 929 Satz 2

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