Rechtsprechung zu Art. 91b GG
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BVerfG, 19.10.2006 - 2 BvF 3/03
1. Ergänzungszuweisungen des Bundes gemäß Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG sind abschließender Bestandteil des mehrstufigen Systems zur Verteilung des Finanzaufkommens im Bundesstaat. Diese Verteilung zielt insgesamt darauf ab, Bund und Ländern die Erfüllung ihrer verfassungsmäßigen Aufgaben in staatlicher Eigenständigkeit und Eigenverantwortung finanziell zu ermöglichen.
2. Sanierungspflichten des Bundes und korrespondierende Ansprüche eines Not leidenden Landes erweisen sich nach Zweck und Systematik des Art. 107 Abs. 2 Satz 3 GG als Fremdkörper innerhalb des geltenden bundesstaatlichen Finanzausgleichs. Bundesergänzungszuweisungen zum Zwecke der Sanierung eines Not leidenden Landeshaushalts unterliegen einem strengen Ultima-Ratio-Prinzip.
a) Sanierungshilfen sind nur dann verfassungsrechtlich zulässig und geboten, wenn die Haushaltsnotlage eines Landes relativ - im Verhältnis zu den übrigen Ländern - als extrem zu werten ist, und absolut - nach dem Maßstab der dem Land ver fassungsrechtlich zugewiesenen Aufgaben - ein so extremes Ausmaß erreicht hat, dass ein bundesstaatlicher Notstand eingetreten ist.
b) - Ein bundesstaatlicher Notstand im Sinne einer nicht ohne fremde Hilfe abzuwehrenden Existenzbedrohung des Landes als verfassungsgerecht handlungsfähigen Trägers staatlicher Aufgaben setzt voraus, dass das Land alle ihm verfügbaren Möglichkeiten der Abhilfe erschöpft hat, so dass sich eine Bundeshilfe als einzig verbliebener Ausweg darstellt.
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BAG, 22.06.2005 - 7 AZR 499/04
Befristung des Arbeitsvertrages mit einem wissenschaftlichen Mitarbeiter
Tatbestand: Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis auf Grund Befristung am 30. April 2003 geendet hat.
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BVerfG, 12.04.2005 - 2 BvQ 6/05
Gründe: A. I. 1. In einem Bund-Länder-Streit wendet sich die hessische Landesregierung gegen den Bund mit dem Antrag, der Bundesregierung im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, ohne Beteiligung der Länder den Aufbau eines Kompetenzzentrums und die Einrichtung eines Expertenpools zur ...
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BAG, 19.03.2008 - 7 AZR 1100/06
Befristung - staatliche Forschungseinrichtung
Eine dem Geschäftsbereich eines Bundesministeriums angehörende Einrichtung der Ressortforschung ist eine Forschungseinrichtung iSv. § 57d HRG, wenn sie über eine eigene Organisation verfügt, die eine freie wissenschaftliche Betätigung iSv. Art. 5 Abs. 3 GG ermöglicht.
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BAG, 24.06.2004 - 8 AZR 357/03
Eingruppierung einer Lehrerin in Mecklenburg-Vorpommern
Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung und Vergütung der Klägerin.
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BAG, 05.06.2002 - 7 AZR 241/01
Rechtfertigung einer Befristung nach dem BeschFG
1. Liegt der Sachgrund, den die Parteien im Arbeitsvertrag genannt haben, nicht vor, kann die Befristung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG in der vom 1. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung (BeschFG 1996) gerechtfertigt sein. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 setzt keine Vereinbarung der Parteien voraus, die Befristung auf das Beschäftigungsförderungsgesetz zu stützen. Es ist lediglich erforderlich, daß die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BeschFG 1996 bei Vertragsschluß vorlagen und das Anschlußverbot des § 1 Abs. 3 BeschFG 1996 nicht verletzt ist.
2. Die Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1 BeschFG 1996 kann ausdrücklich oder konkludent abbedungen werden. Die Benennung eines Sachgrunds für die Befristung reicht allein für die Annahme einer konkludenten Vereinbarung über die Abbedingung nicht aus.
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BAG, 17.05.2001 - 8 AZR 429/00
Eingruppierung - Lehrer an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt
Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 476/00
Eingruppierung - Realschullehrerin im Land Sachsen-Anhalt
Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin. Die Klägerin hat im Jahre 1972 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Realschulen vor dem Landesprüfungsamt des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus bestanden und dadurch die Befähigung für ...
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BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 475/00
Eingruppierung - Lehrer an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt
Tatbestand: Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
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BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 427/00
Eingruppierung - Lehrer an Sekundarschulen in Sachsen-Anhalt
1. Die Sekundarschule in Sachsen-Anhalt ist eine gegenüber Haupt- und Realschulen eigenständige Schulform. Ein an einer Sekundarschule beschäftigter Lehrer mit der Zweiten Staatsprüfung für das "Lehramt Haupt- und Realschule an Sekundarschulen" besitzt deshalb keine Lehrbefähigung, die sich im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A auf Haupt- und Realschulen erstreckt.
2. Die Landesbesoldungsordnung A Sachsen-Anhalt ordnet die an Sekundarschulen verwendeten Lehrer nicht generell der Besoldungsgruppe A 13 zu, sondern trifft lediglich eine Regelung für nach dem Recht der ehemaligen DDR ausgebildete Diplomlehrer und vergleichbare Lehrkräfte.
