Rechtsprechung zu Art. 91b GG
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BAG, 12.12.2000 - 9 AZR 598/99

Aufwandsentschädigung - Hochschullehrer

Tatbestand: Die Parteien streiten über die Verpflichtung des beklagten Freistaates, an den Kläger für September 1993 eine steuerfreie Aufwandsentschädigung von 2. 400, 00 DM zu zahlen. Diese monatliche Zahlung beansprucht der Kläger bis einschließlich Dezember 1996. Die Parteien haben hierüber eine ...

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BAG, 15.11.2000 - 10 AZR 588/99

Eingruppierung - Realschullehrer im Land Brandenburg

Im Land Brandenburg ist das Amt eines Realschullehrers laufbahnrechtlich nicht ausgebracht. Deshalb hat ein in Brandenburg beschäftigter Lehrer, der in den alten Bundesländern die Befähigung für das Lehramt der Realschullehrer erworben hat, keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr II a BAT-O iVm § 11 Satz 2 BAT-O, Besoldungsgruppe A 13 der BBesO A ("Realschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei einer dieser Befähigung entsprechenden Verwendung").

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BVerfG, 11.11.1999 - 2 BvF 2/98

Gründe: A. Die Antragsteller zu 1. bis 3. wenden sich mit ihren Normenkontrollanträgen gegen das Finanzausgleichsgesetz i. d. F. vom 23. Juni 1993 - FAG - (BGBl I S. 944), zuletzt - nach Eingang der Anträge - geändert durch Art. 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes und Gesetz ...

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BVerfG, 14.07.1998 - 1 BvR 1640/97

Der Staat ist von Verfassungs wegen nicht gehindert, Regelungen über die richtige Schreibung der deutschen Sprache für den Unterricht in den Schulen zu treffen. Das Grundgesetz enthält auch kein generelles Verbot gestaltender Eingriffe in die Schreibung.

Regelungen über die richtige Schreibung für den Unterricht in den Schulen fallen in die Zuständigkeit der Länder.

Für die Einführung der von der Kultusministerkonferenz am 30. November/ 1. Dezember 1995 beschlossenen Neuregelung der deutschen Rechtschreibung an den Schulen des Landes Schleswig-Holstein bedurfte es keiner besonderen, über die allgemeinen Lernzielbestimmungen des Landesschulgesetzes hinausgehenden gesetzlichen Grundlage.

Grundrechte von Eltern und Schülern werden durch diese Neuregelung nicht verletzt.

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