Rechtsprechung zu Art. 92 GG
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BVerfG, 18.01.2000 - 1 BvR 321/96
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen des rechtlichen Gehörs, des fairen Verfahrens und des effektiven Rechtsschutzes bei nachlassgerichtlicher Genehmigung eines von dem Nachlasspfleger abgeschlossenen Grundstücksgeschäfts.
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BVerfG, 06.05.2008 - 2 BvR 337/08
Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob und inwieweit ehrenamtliche Richter in ihrem außerdienstlichen Verhalten einer Pflicht zur Verfassungstreue unterliegen können.
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BVerwG, 24.11.2005 - 2 C 32.04
Rahmengesetzgebung; allgemeine Handlungsfreiheit; Freiheit der Berufsausübung; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Nebentätigkeitsgenehmigung; Nebentätigkeitsvergütung; jährliche Vergütungsgrenze; Beeinträchtigung dienstlicher Interessen; Ansehen der Justiz; Integrität des öffentlichen Dienstes.
Die Regelungen gemäß § 7 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 7 i HRiG, wonach Richtern die Nebentätigkeitsgenehmigung zu versagen ist, wenn die Vergütungsgrenze von 30 v. H. eines Richtergrundgehalts der Besoldungsgruppe R 2 im Kalenderjahr überschritten wird, ist dann, wenn sie mit einer Härte- oder Billigkeitsregelung einhergeht, mit Bundesrahmenrecht (§ 71 Abs. 1 DRiG, § 42 Abs. 2 BRRG) und mit den Grundrechten gemäß Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar.
GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 75, Art. 98 Abs. 3; DRiG §§ 40, 71 Abs. 1; BRRG § 42 Abs. 2; HRiG § 7 h Abs. 1, § 7 i
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BVerwG, 23.04.2008 - 6 PB 7.08
Fortbestehen eines Gesamtpersonalrats
In einem Beschlussverfahren um das Fortbestehen eines Gesamtpersonalrats sind die formellen und materiellen Voraussetzungen nach § 6 Abs. 3, § 55 BPers VG zu prüfen; für Vermutungen in der einen oder anderen Richtung ist auch dann kein Raum, wenn das Fortbestehen eines Außenstellenpersonalrats Gegenstand eines eigenständigen Beschlussverfahrens vor einem anderen Gericht ist.
BPersVG § 6 Abs. 3, § 55
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BVerwG, 11.03.2008 - 6 PB 16.07
Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters; befristetes Arbeitsverhältnis; Weiterbeschäftigung außerhalb der Ausbildungsdienststelle.
1. Die Weiterbeschäftigung des Jugendvertreters ist unzumutbar, wenn diesem im maßgeblichen Zeitpunkt des Ausbildungsendes lediglich vorübergehend ein Arbeitsplatz bereitgestellt werden kann; daran ändert sich nichts, wenn später der Wechsel auf einen Dauerarbeitsplatz in Betracht kommt.
2. Das Auflösungsbegehren des öffentlichen Arbeitgebers kann keinesfalls mit der Begründung abgelehnt werden, der Jugendvertreter könne außerhalb der Ausbildungsdienststelle weiterbeschäftigt werden.
BPersVG § 9
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BVerwG, 13.02.2008 - 2 WD 5.07
Reisekostenbetrug; Gehaltskürzung; Einstellung des Verfahrens; Vermögen des Dienstherrn; Bagatellgrenze; Dienstvergehen; Ansehen der Bundeswehr; Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung.
Zur Bemessung der gerichtliche Disziplinarmaßnahme bei einem auf eine Reisebeihilfe von 33 € gerichteten versuchten Betrug eines Berufssoldaten zum Nachteil des Dienstherrn.
StGB § 263; WDO § 38 Abs. 1, § 58 Abs. 7
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BVerfG, 04.07.2007 - 2 BvE 1/06
Gründe: A. Der Organstreit betrifft die Frage, ob die durch das Sechsundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Abgeordnetengesetzes (AbgG) vom 22. August 2005 (BGBl I S. 2482) getroffenen Neuregelungen über die Ausübung des Mandats des Bundestagsabgeordneten (§ 44 a Abs. 1 Abgeordnetengesetz - AbgG), ...
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BVerwG, 26.04.2007 - 3 A 5.05
Finanzverfassung; Lastentragung; Lastentragungsgesetz; Altfälle; Rückwirkung; Pflichtverletzung; Menschenrechtskonvention; Konventionsverstoß; EGMR; Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte; Völkerrecht; Verletzung völkerrechtlicher Verpflichtungen; überlange Verfahrensdauer; Erstattung; Mitverursachung; Vergleich.
Das Lastentragungsgesetz wirkt zeitlich unbegrenzt zurück.
Bei Verletzungen völkerrechtlicher Verpflichtungen durch Gerichte ist § 4 LastG auch dann anzuwenden, wenn die Entschädigung an den Verletzten nicht aufgrund eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, sondern aufgrund eines Vergleichs gezahlt wurde, durch den ein solches Urteil abgewendet werden sollte.
Worin die lastenbegründende Pflichtverletzung zu sehen ist, richtet sich allein nach dem in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs festgestellten oder, wenn eine solche durch Vergleich abgewendet wurde, nach dem diesem Vergleich zugrundegelegten Sachverhalt.
Ein Bundesgericht hat die Entscheidung des Gerichts eines Landes nur dann im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 LastG "bestätigt", wenn es die Entscheidung in einem Rechtsbehelfsverfahren sachlich geprüft und gebilligt, nicht dagegen, wenn es das Rechtsmittel als unzulässig verworfen oder nicht zugelassen oder einen Rechtsbehelf nicht zur Entscheidung genommen hat.
Lasten aus Verurteilungen Deutschlands wegen überlanger Verfahrensdauer bei Landes- wie bei Bundesgerichten sind grundsätzlich schematisch nach Zeitanteilen aufzuteilen.
