Rechtsprechung zu Art. 92 GG
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BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 8.04

Zinsanspruch; Verjährung; Bestimmtheit; Nebenbestimmungen; Bekanntgabe; Verwendung.

Das Bestimmtheitsgebot erfordert nicht, dass in einem Bescheid Allgemeine oder Zusätzliche Nebenbestimmungen unmittelbar aufgeführt werden. Es reicht eine ausdrückliche Bezugnahme aus.

VwVfG § 49 a Abs. 4; § 53; VwGO § 137 Abs. 1

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BVerwG, 27.04.2005 - 8 C 5.04

Zinsanspruch: Verzögerungs-; Entstehung -; Fälligkeit -; Verjährung eines Zinsanspruchs; Revisibilität landesrechtlicher Verjährungsvorschriften; - des BGB.

1. Der Verzögerungszinsanspruch nach § 49 a Abs. 4 VwVfG entsteht in dem Zeitpunkt, zu dem die Leistung nicht "alsbald" nach Auszahlung bestimmungsgemäß verwendet worden ist, und wird mit Erlass des Feststellungsbescheides (oder dem darin genannten Zeitpunkt) fällig.

2. Die auf diesen Zinsanspruch als Landesrecht angewandten Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Verjährung (§§ 194 ff.) stellen kein revisibles Recht dar.

VwVfG § 49 a Abs. 4; § 53; VwGO § 137 Abs. 1

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BGH, 26.04.2005 - X ZB 17/04

Eine fehlerhafte Auswahl der richterlichen Mitglieder eines Richterwahlausschusses führt nicht dazu, daß von diesem gewählte und dann ernannte Berufsrichter nicht gesetzliche Richter sein können und der Spruchkörper, dem sie angehören, nicht ordnungsgemäß besetzt ist.

Es kann regelmäßig keine Erstattung von Kosten verlangt werden, die ein Prozeßbevollmächtigter späterer Instanz für die Anfertigung von Ablichtungen von Bestandteilen von Gerichtsakten verauslagt hat, über welche die Handakten eines früheren Prozeßbevollmächtigten nach § 50 Abs. 1 BRAO ein geordnetes Bild geben müssen.

GG Art. 101 Abs. 1 Satz 2; ZPO § 91 Abs. 2 Satz 1 1. Halbs., § 579 Abs. 1 Nr. 1; BRAGO § 27 Abs. 1 Nr. 1

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BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

Zur Bindung an Gesetz und Recht (Art. 20 Abs. 3 GG) gehört die Berücksichtigung der Gewährleistungen der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung. Sowohl die fehlende Auseinandersetzung mit einer Entscheidung des Gerichtshofs als auch deren gegen vorrangiges Recht verstoßende schematische "Vollstreckung" können gegen Grundrechte in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip verstoßen.

Bei der Berücksichtigung von Entscheidungen des Gerichtshofs haben die staatlichen Organe die Auswirkungen auf die nationale Rechtsordnung in ihre Rechtsanwendung einzubeziehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem einschlägigen nationalen Recht um ein ausbalanciertes Teilsystem des innerstaatlichen Rechts handelt, das verschiedene Grundrechtspositionen miteinander zum Ausgleich bringen will.

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BSG, 25.08.2004 - B 12 KR 22/02 R

Krankenversicherung - Altersteilzeit - Freistellungsphase - entgeltliche Beschäftigung - Ruhen - Anspruch auf Krankengeld - geminderter Beitragssatz

Besteht im Rahmen der Altersteilzeit während einer Zeit der vollständigen Freistellung von der Arbeitsleistung eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt fort und ruht daher insofern der Anspruch auf Krankengeld, sind Beiträge nach dem geminderten Beitragssatz zu entrichten.

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BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 496/01

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen.

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BVerfG, 27.01.2004 - 2 BvR 1978/00

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Reichweite des allgemeinen Justizgewährungsanspruchs bei der Überprüfung kirchlicher Maßnahmen.

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BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03

Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.

RechtspflegerG § 10; ZPO § 42

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BVerfG, 12.02.2003 - 2 BvR 709/99

Der Ausschluss von Richtern, die nicht alle laufbahnrechtlichen Vor- und Ausbildungsvoraussetzungen im bisherigen Bundesgebiet erworben haben, von der Gewährung eines Zuschusses gemäß § 4 der 2. BesÜV ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Das mit Erfolg absolvierte rechtswissenschaftliche Studium vermittelt grundlegende fachbezogene Inhalte, die im späteren Amt fortwirken; ihm kommt deshalb laufbahnrechtlich ein bedeutendes Gewicht zu.

Eine Besoldungsdifferenzierung, die der Bewältigung von Transformationsproblemen im Zuge der Wiedervereinigung dient, verstößt nicht deshalb gegen das Verbot der Diskriminierung wegen der Heimat (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG), weil Personen davon je nach Ausbildung im früheren Bundesgebiet oder im Beitrittsgebiet in unterschiedlicher Weise betroffen sind.

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BVerwG, 30.10.2002 - 2 C 23.01

Pfarrerdienstverhältnis, kein Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten für Klagen eines evangelischen Geistlichen betreffend sein; Rechtsweg, kein zu den staatlichen Gerichten für die Klage eines evangelischen Geistlichen betreffend sein Pfarrerdienstverhältnis.

Für die Klage eines evangelischen Geistlichen, die sein Pfarrerdienstverhältnis betrifft (hier: Klage gegen die Versetzung in den Ruhestand), ist der Rechtsweg zu den staatlichen Gerichten nicht eröffnet (Bestätigung der stRspr, zuletzt im Urteil vom 28. April 1994 BVerwG 2 C 23. 92 BVerwGE 95, 379 [381 ff.]).

GG Art. 140; WRV Art. 137 Abs. 3; VwGO § 40

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