Rechtsprechung zu Art. 97 GG
bei lexetius.com (Sortierung: relevantere zuerst)
von
66
BGH, 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 - LG Leipzig
a) Die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befaßt, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (st. Rspr.).
b) Das Dienstgericht hat ausschließlich darüber zu entscheiden, ob eine Maßnahme der Dienstaufsicht die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Die allgemeine Rechtmäßigkeitskontrolle obliegt den Verwaltungsgerichten (st. Rspr.).
c) Dienstliche Beurteilungen der Richter sind grundsätzlich mit ihrer verfassungsrechtlich garantierten Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) vereinbar. Art. 97 GG hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, der obersten Landesbehörde dienstaufsichtliche Befugnisse gegenüber den Richtern einzuräumen (vgl. BVerfGE 38, 139 [151 f.]).
d) Im Rahmen der landesgesetzlichen Regelungen, nach denen dem Dienstherrn die dienstliche Beurteilung der Richter obliegt, kann die zuständige oberste Landesbehörde Beurteilungsrichtlinien erlassen, ohne dazu einer weiteren gesetzlichen Ermächtigung zu bedürfen. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit kann darin nicht erblickt werden (wie BGHZ 77, 111 [112 f.]).
e) Die Dienstaufsicht des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts als übergeordneter Dienstaufsichtsbehörde für das Verwaltungsgericht (§ 38 Abs. 2 VwGO) erstreckt sich auf dessen Richter. Die Beteiligung des Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts an den dienstlichen Beurteilungen der erstinstanzlichen Richter trägt dem aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden verfassungsrechtlichen Gebot Rechnung, daß der Dienstherr in seinem Bereich die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe sicherstellen muß.
GG Art. 31, Art. 33 Abs. 2, Art. 97; DRiG §§ 26, 62 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. e, 66 Abs. 1, 71 Abs. 3, 78 Nr. 4 Buchst. e, 80; BRRG § 126 Abs. 3; SächsRiG §§ 3, 6, 34 Nr. 4 f, 45; SächsJustAG § 16 Abs. 1; VwGO §§ 38, 55, 68 Abs. 1 Satz 1, 86 Abs. 1, 92 Abs. 1 Satz 2, 105, 116 Abs. 2, 117 Abs. 4, 138 Nr. 5 und 6, 139 Abs. 3 Satz 4, 173; ZPO §§ 159 Abs. 1 Satz 1, 160, 160 a Abs. 2 Satz 1, 314; GVG §§ 17 Abs. 2, 169 Satz 1
von
66
BGH, 15.11.2007 - RiZ (R) 3/06
1. § 34 Nr. 4 g) und § 50 Abs. 2 SächsRiG sind ergänzend dahin auszulegen, dass sie auch eine Zuständigkeit des Dienstgerichts für Klagen begründen, mit denen die Verpflichtung des Dienstherrn zur Gewährung von Teilzeitbeschäftigung nach § 8 Abs. 1 SächsRiG erstritten werden soll, und eine entsprechende Urteilsformel zulassen.
2. a) Eine landesgesetzliche Regelung, nach der ein Antrag eines Richters auf Lebenszeit oder Zeit auf Gewährung von Teilzeitbeschäftigung aus familiären Gründen nur genehmigt werden darf, wenn der Richter zugleich zustimmt, mit Beginn oder bei Änderung der Teilzeitbeschäftigung und beim Übergang zur Vollzeitbeschäftigung auch bei einem anderen Gericht derselben Gerichtsbarkeit verwendet zu werden, verstößt nicht gegen die Garantie der richterlichen Unabhängigkeit.
b) Eine anderweitige Verwendung des Richters nach dieser Regelung darf nur erfolgen, wenn und soweit sie notwendig ist, den durch die genehmigte Teilzeitbeschäftigung bewirkten Schwierigkeiten bei einer ordnungsgemäßen Besetzung der Gerichte zu begegnen.
c) Eine derartige Regelung verstößt weder gegen das Verbot der indirekten Benachteiligung von Frauen, Art. 3 Abs. 2 und 3 GG, noch gegen Art. 6 GG.
SächsRiG § 8 Abs. 3 Satz 1, § 34 Nr. 4 lit. g, § 50 Abs. 2; GG Art. 97, Art. 3 Abs. 2 und 3, Art. 6
von
66
BGH, 16.03.2005 - RiZ (R) 2/04 - Dienstgerichtshof für Richter beim Oberlandesgericht Hamm
a) Das Prüfungsverfahren ist mit der Behauptung zulässig, eine Beurteilung des Dienstherrn beeinträchtige den Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit, soweit ihm deshalb die Eignung zum Richter am Oberlandesgericht abgesprochen wird, weil er sich einer in der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen zwingend vorgesehenen Erprobung nicht unterzogen habe.
b) Der Richter ist nicht dadurch in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt, daß die Übertragung eines Richteramts mit höherem Endgrundgehalt nach der AV des Justizministers von Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 1972 (2010 - I B. 61), JMBl. NW S. 37, u. a. von der Erprobung bei einem Oberlandesgericht abhängig gemacht wird.
von
66
BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 41.04
Arbeitszeit; Dienststunden; Gehorsamspflicht; Gewaltentrennung; gleitende Arbeitszeit; Rechtspfleger; Rechtspflegergesetz; Richter; richterliche Unabhängigkeit; Richterstatus; sachliche Unabhängigkeit; Weisungsunabhängigkeit.
Rechtspfleger sind bei ihrer Tätigkeit von der Einhaltung gesetzlicher Dienststundenregelungen nicht befreit.
GG Art. 92, 97, 114; RPflG § 9; LBG NRW § 58; AZVO NRW § 1 Abs. 1 und 2, § 7
von
66
BGH, 03.11.2004 - RiZ (R) 2/03
a) Ein auf die Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit gestützter Prüfungsantrag nach § 26 Abs. 3 DRiG setzt die Darlegung konkreter, gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern gerichteter Maßnahmen einer dienstaufsichtführenden Stelle voraus.
b) Eine unzureichende haushaltsmäßige Ausstattung der Justiz durch den Haushaltsgesetzgeber stellt keine "Maßnahme der Dienstaufsicht" dar.
GG Art. 97 Abs. 1; DRiG § 25, § 26
von
66
BVerwG, 21.02.2007 - 20 F 9.06
Vorlage von Behördenakten im Prozess; Akten des Bundesrechnungshofs; Mitglieder des Bundesrechnungshofs; Prüfungsbeamter; richterliche Unabhängigkeit; Beratungsgeheimnis; Gegenstand der gebotenen Verschwiegenheit.
Der Bundesrechnungshof kann die Vorlage seiner Akten verweigern, soweit darin Äußerungen von Mitgliedern des Bundesrechnungshofs niedergelegt sind, die den Meinungsbildungsprozess zwischen den Mitgliedern in einem Prüfungsverfahren erkennen lassen.
GG Art. 97 Abs. 1, Art. 114 Abs. 2; VwGO § 99; BRHG §§ 3, 4, 8 ff., § 20; DRiG § 43; BVerfGG § 30 Abs. 2
von
66
BVerwG, 30.03.2006 - 2 C 23.05
Richterliche Unabhängigkeit; Teilzeitbeschäftigung; Sabbatjahrmodell; zwingende dienstliche Gründe.
Der Teilzeitbeschäftigung von Richtern stehen zwingende dienstliche Gründe im Sinne von § 6c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LRiG NRW (§ 76c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 DRiG) nur entgegen, wenn die Teilzeitbeschäftigung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechtsprechungstätigkeit an demjenigen Gericht führen würde, an dem der Richter tätig ist.
GG Art. 97 DRiG § 76c Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2; LRiG NRW § 6c Abs. 1 und 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
von
66
BVerwG, 04.08.2004 - 2 WDB 2.04
Unbenannter Rechtsbehelf wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit; außerordentliche Beschwerde; endgültige Entscheidung durch Truppendienstgericht; Missbilligung.
Einen "unbenannten Rechtsbehelf" wegen greifbarer Gesetzeswidrigkeit (außerordentliche Beschwerde) kennt das geltende Recht für Verfahren nach der Wehrdisziplinarordnung nicht. Das Truppendienstgericht entscheidet "endgültig", ob ein Dienstvergehen vorliegt und eine missbilligende Äußerung gegen einen Soldaten angebracht war.
GG Art. 20 Abs. 1, 3, Art. 97; WDO § 23 Abs. 3 Satz 1, § 42 Nr. 11, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 4 Satz 4; VwGO § 173
von
66
BGH, 25.09.2002 - RiZ (R) 2/01
Eine Maßnahme des Dienstherren, die den Zugang des Richters zu seinem Dienstzimmer außerhalb der üblichen Bürozeiten beschränkt, verstößt gegen dessen richterliche Unabhängigkeit, wenn die Beschränkung nicht durch die Notwendigkeit eines geregelten und finanzierbaren Dienstbetriebs gerechtfertigt ist.
GG Art. 97 Abs. 1, DRiG §§ 25, 26
von
66
BVerfG, 14.07.2006 - 2 BvR 1058/05
Gründe: I. Der Beschwerdeführer, ein Richter am Finanzgericht Berlin, wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen den Staatsvertrag über die Errichtung gemeinsamer Fachobergerichte der Länder Berlin und Brandenburg vom 26. April 2004 in Verbindung mit dem Gesetz zu dem Staatsvertrag über die ...
