Rechtsprechung zu Art. 97 GG
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BVerfG, 08.02.2001 - 2 BvF 1/00
1. Die Tatbestandsmerkmale "gegen die guten Sitten verstoßende Handlungen, die das Wahlergebnis beeinflussen" in Artikel 78 Absatz 2 der Verfassung des Landes Hessen verweisen auf die in der wahlprüfungsrechtlichen Spruchpraxis allgemein geteilten Rechtsüberzeugungen. Eine sittenwidrige Wahlbeeinflussung setzt danach voraus, dass in erheblicher Weise gegen die Grundsätze der Freiheit oder der Gleichheit der Wahl verstoßen wurde. Je weiter die Wirkungen einer wahlprüfungsrechtlichen Entscheidung reichen, desto schwerer muss der Wahlfehler wiegen, auf den der Eingriff gestützt wird.
2. Rechtsprechende Gewalt im Sinne des Artikel 92 des Grundgesetzes ist auch dann gegeben, wenn der Gesetzgeber für einen Sachbereich eine Ausgestaltung wählt, die bei funktioneller Betrachtung nur der rechtsprechenden Gewalt zukommen kann. In funktioneller Hinsicht handelt es sich um Rechtsprechung, wenn der Gesetzgeber ein gerichtsförmiges Verfahren hoheitlicher Streitbeilegung vorsieht und den dort zu treffenden Entscheidungen eine Rechtswirkung verleiht, die nur unabhängige Gerichte herbeiführen können.
3. Die Prüfung der Gültigkeit der Wahl zum Hessischen Landtag ist in funktioneller Hinsicht teilweise als rechtsprechende Tätigkeit ausgeformt. § 17 des Wahlprüfungsgesetzes des Landes Hessen misst der Entscheidung des Wahlprüfungsgremiums eine Rechtswirkung zu, die nur von unabhängigen staatlichen Gerichten herbeigeführt werden kann.
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BSG, 22.04.2008 - B 1 SF 1/08 R
Tatbestand: Klägerinnen sind 15 (vormals 16) Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKn). Beklagte ist die Bezirksregierung Düsseldorf, bei der die Vergabekammer Düsseldorf errichtet ist. Letztere hat den Klägerinnen die Erteilung von Zuschlägen auf Angebote verschiedener Pharmaunternehmen zum Abschluss ...
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BGH, 17.04.2008 - RiZ (R) 3/07
Bei der in einem anhängigen Gerichtsverfahren prozessleitend zur Vorbereitung einer richterlichen Entscheidung angeordneten Aktenversendung an das Landesjustizministerium muss der Richter nicht den Dienstweg einhalten.
DRiG § 26 Abs. 3
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BVerfG, 19.12.2007 - 1 BvR 620/07
Zur Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG beim Erlass sitzungspolizeilicher Anordnungen über Ton- und Bildaufnahmen unmittelbar vor und nach einer mündlichen Verhandlung sowie in Sitzungspausen.
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BVerwG, 12.07.2007 - 9 B 18.07
Flurbereinigung; Wertermittlung; Wertsteigerung; Wertzuwachs; Einlagegrundstück; Altbesitz; vorläufige Besitzeinweisung; neuer Rechtszustand; Ausführungsanordnung; Flurbereinigungsplan; längerer Zeitraum, Zwischenzeit; Chance; Verfassungsmäßigkeit; Eigentumsgarantie; Inhalts- und Schrankenbestimmung.
Mit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG ist es vereinbar, dass im Rahmen der wertgleichen Abfindung der Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens eine eventuelle Wertsteigerung des Einlagegrundstücks im Zeitraum zwischen der vorläufigen Besitzeinweisung (§ 44 Abs. 1 Satz 4 FlurbG) und dem in der Ausführungsanordnung zum Flurbereinigungsplan bestimmten Eintritt des neuen Rechtszustands (§ 44 Abs. 1 Satz 3, § 61 Satz 2 FlurbG) nicht zugunsten des Alteigentümers berücksichtigt wird. Das gilt auch dann, wenn sich dieser Zeitraum über mehrere Jahre erstreckt (hier rund elf Jahre).
GG Art. 14 Abs. 1; FlurbG § 44 Abs. 1 Satz 3 und 4, § 61 Satz 2
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BAG, 06.06.2007 - 4 AZR 411/06
Feststellungsinteresse bei Verbandsklage - Erledigung
1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz kann auch dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützt, die das Revisionsgericht von Amts wegen hätte ermitteln müssen, zB zu dem Fortbestand eines erforderlichen Feststellungsinteresses bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG.
2. Ein Kläger kann sich nach Erlass eines abweisenden Berufungsurteils, das auf einen unbedingten Feststellungsantrag ergangen ist, in der Revisionsinstanz nicht mehr auf ein - den Rechtsstreit seiner Meinung nach erledigendes - Ereignis berufen, das vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung stattgefunden hat. Ob diese Präklusionswirkung nicht bereits generell durch den jeweils letzten Sachantrag eines Klägers eintritt, brauchte nicht entschieden zu werden.
3. Eine Partei hat an der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nach dem Ende des Tarifvertrages in der Regel kein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse mehr.
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BSG, 26.04.2007 - B 4 R 89/06 R
Tatbestand: Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 959, 79 EUR zu zahlen hat, den die Klägerin für Bezugszeiten nach dem Tode des Rentenbeziehers (Versicherter) auf dessen Konto bei der Beklagten überwiesen hatte.
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BGH, 05.10.2006 - III ZR 283/05
a) Die nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 198 Abs. 3 UmwG erforderliche Negativerklärung der Vertretungsorgane des formwechselnden Rechtsträgers kann wirksam erst nach Ablauf der Frist für die Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit des Umwandlungsbeschlusses abgegeben werden. Vor dieser Erklärung darf die Umwandlung, sofern die klageberechtigten Anteilsinhaber nicht auf die Klage verzichtet haben, nicht eingetragen werden (§ 16 Abs. 2 Satz 2 UmwG).
b) Bei Entscheidungen des Rechtspflegers ist mit Rücksicht auf dessen sachliche Unabhängigkeit (§ 9 RpflG) ein Schuldvorwurf wegen einer der Amtsausübung zugrunde liegenden Rechtsanwendung und Gesetzesauslegung nur zu erheben, wenn die Rechtsauffassung unvertretbar erscheint (im Anschluss an BGHZ 155, 306).
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BVerfG, 15.08.2006 - 2 BvR 1441/06
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die Verfassungsbeschwerde hat keine Aussicht auf Erfolg (vgl.
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BGH, 13.07.2006 - IX ZB 104/05
a) Auch nach der Änderung der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung durch die Verordnung vom 4. Oktober 2004 werden Gegenstände mit Aus- und Absonderungsrechten bei der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters nur berücksichtigt, wenn dieser sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang genügt nicht.
b) Die erhebliche Befassung mit fremden oder mit Gegenständen, die wertausschöpfend belastet sind, schlägt sich nach altem wie nach neuem Vergütungsrecht nicht bei der Berechnungsgrundlage nieder, sondern führt zu einem Zuschlag zur Regelvergütung (Bestätigung von BGH, Beschl. v. 14. Dezember 2005 - IX ZB 256/ 04, WM 2006, 530).
c) Besteht das Vermögen des Schuldners, auf welches sich die Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters bezieht, nur aus schuldnerfremden oder wertausschöpfend belasteten Gegenständen, stehen dem vorläufigen Insolvenzverwalter die ungekürzte Mindestvergütung und die auf diesen Betrag bezogene Auslagenpauschale zu.
InsVV §§ 10, 11 Abs. 1 Satz 2, §§ 1, 2, 3, 8 Abs. 3
