Rechtsprechung zu Art. 97 GG
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BFH, 19.04.2005 - VIII R 12/04
Das Tatbestandsmerkmal des "zu erstattenden Betrages" in § 233a Abs. 3 Satz 3 AO 1977 umfasst auch den Betrag, der im Wege der Aufhebung der Vollziehung vorab erstattet wird, wenn die Steuer in einem nachfolgenden Änderungsbescheid tatsächlich herabgesetzt wird.
AO 1977 § 233a Abs. 3 und 5
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BGH, 24.09.2004 - IXa ZB 10/04
Der Gerichtsvollzieher kann nicht wegen Befangenheit abgelehnt werden.
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BVerfG, 29.07.2004 - 1 BvR 737/00
Gründe: Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Verfassungsbeschwerde gegen eine Verurteilung zu einer Geldbuße wegen unerlaubter geschäftsmäßiger Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten.
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BAG, 21.07.2004 - 7 ABR 62/03
Gesamtbetriebsausschuss - Wahl weiterer Mitglieder
Die weiteren Mitglieder des Gesamtbetriebsausschusses werden nach § 51 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 Satz 3 BetrVG in der Fassung vom 23. Juli 2001 vom Gesamtbetriebsrat nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Die Fassung der Normen beruht nicht auf einem Redaktionsversehen des Gesetzgebers.
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BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03
Zu den Rechtsfolgen fehlerhafter Rechnungslegung einer Partei gemäß Art. 21 Abs. 1 GG.
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BVerfG, 26.05.2004 - 1 BvR 2682/03
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.
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BVerfG, 26.05.2004 - 1 BvR 172/04
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Nichtzulassung der Berufung in einem Zivilrechtsstreit.
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BVerfG, 03.03.2004 - 1 BvR 2378/98
Art. 13 Abs. 3 GG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 13) vom 26. März 1998 (BGBl I S. 610) ist mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbar.
Zur Unantastbarkeit der Menschenwürde gemäß Art. 1 Abs. 1 GG gehört die Anerkennung eines absolut geschützten Kernbereichs privater Lebensgestaltung. In diesen Bereich darf die akustische Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung (Art. 13 Abs. 3 GG) nicht eingreifen. Eine Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zwischen der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Strafverfolgungsinteresse findet insoweit nicht statt.
Nicht jede akustische Überwachung von Wohnraum verletzt den Menschenwürdegehalt des Art. 13 Abs. 1 GG.
Die auf die Überwachung von Wohnraum gerichtete gesetzliche Ermächtigung muss Sicherungen der Unantastbarkeit der Menschenwürde enthalten sowie den tatbestandlichen Anforderungen des Art. 13 Abs. 3 GG und den übrigen Vorgaben der Verfassung entsprechen.
Führt die auf eine solche Ermächtigung gestützte akustische Wohnraumüberwachung gleichwohl zur Erhebung von Informationen aus dem absolut geschützten Kernbereich privater Lebensgestaltung, muss sie abgebrochen werden und Aufzeichnungen müssen gelöscht werden; jede Verwertung solcher Informationen ist ausgeschlossen.
Die Vorschriften der Strafprozessordnung zur Durchführung der akustischen Überwachung von Wohnraum zu Zwecken der Strafverfolgung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf den Schutz der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG), den vom Rechtsstaatsprinzip umfassten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, die Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in vollem Umfang.
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BVerfG, 30.04.2003 - 1 PBvU 1/02
Zur verfassungsrechtlichen Gewährleistung fachgerichtlichen Rechtsschutzes bei Verstößen gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG).
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BGH, 14.03.2003 - IXa ZB 27/03
Zur Ablehnung eines Rechtspflegers im Zwangsversteigerungsverfahren.
RechtspflegerG § 10; ZPO § 42
