Rechtsprechung zu § 1 GKG
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BGH, 22.02.2006 - RiZ (R) 1/05
a) Über die Erinnerung gegen den Kostenansatz in dienstgerichtlichen Verfahren entscheidet das Dienstgericht des Bundes in der Besetzung mit fünf Richtern, nicht der Einzelrichter.
b) In Verfahren vor den Richterdienstgerichten werden Gerichtskosten nicht erhoben.
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BGH, 12.03.2007 - II ZR 19/05
Entscheidet der Bundesgerichtshof über eine Nichtzulassungsbeschwerde durch Beschluss nach § 544 Abs. 7 ZPO können Gerichtsgebühren nicht erhoben werden, weil dafür eine gesetzliche Grundlage im Gerichtskostengesetz fehlt und eine analoge Anwendung anderer Kostenvorschriften zu Lasten der Parteien ausscheidet.
ZPO § 544 Abs. 7; GKG §§ 1, 3, 66; GKVerz Nr. 1230, 1242, 1243
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BAG, 04.06.2008 - 3 AZB 37/08
Wert der Beschwer
Gründe: I. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Beschluss, mit dem das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat.
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BVerfG, 28.06.2006 - 2 BvR 1596/01
Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen im Vollstreckungsverfahren.
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BVerwG, 03.03.2006 - 4 KSt 1000.06
Gründe: Die Erinnerung der Kläger vom 3. Februar 2006 gegen den Kostenansatz des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Januar 2005 über die Festsetzung der Gerichtskosten für die so genannten Passivkläger, ist dahin gehend auszulegen, dass sie sich gegen alle Kostenansätze richtet, die gegen die Kläger ...
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BVerwG, 29.12.2004 - 9 KSt 6.04
Kosten; Kostenfestsetzungsbeschluss; Erinnerung; Zuständigkeit; Berichterstatter/ Spruchkörper; vorbereitendes Verfahren; Kostenerstattung; Entschädigung; Gerichtstermin; Zeitversäumnis; Verdienstausfall; juristische Person des öffentlichen Rechts; Behörde; Behördenvertreter; Terminswahrnehmung.
1. Die Zuständigkeit des Berichterstatters/ Vorsitzenden für Entscheidungen gemäß § 87a Abs. 1, 3 VwGO (hier: über Kosten) ist nicht mehr gegeben, wenn eine mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper stattgefunden hat und das Verfahren darin - streitig oder unstreitig - beendet worden ist.
2. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden haben keinen Anspruch auf Entschädigung für die Zeitversäumnis wegen der Wahrnehmung eines Gerichtstermins vor den Verwaltungsgerichten durch einen Bediensteten (§ 162 Abs. 1, § 173 VwGO i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO, §§ 19 ff. JVEG).
VwGO § 87a Abs. 1 Nr. 5, Abs. 3, § 151, § 152 Abs. 2, § 162 Abs. 1, § 164, § 165, § 173 Satz 1; ZPO § 91 Abs. 1 Satz 2; ZSEG § 2 Abs. 1 bis 3; JVEG §§ 19, 20, 22, 25
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BGH, 25.09.2003 - IX ZB 459/02
1. Die Verfahrenskosten sind auch dann zu stunden, wenn der Schuldner die in dem maßgebenden Verfahrensabschnitt anfallenden Kosten nur im Wege von Ratenzahlungen, nicht aber in einer Einmalzahlung aufbringen kann.
2. Im Verbraucherinsolvenzverfahren bildet das Eröffnungsverfahren neben dem eröffneten (vereinfachten) Insolvenzverfahren, dem gerichtlichen Schuldenbereinigungsplanverfahren und dem Restschuldbefreiungsverfahren einen besonderen Verfahrensabschnitt.
InsO § 4a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 2
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BVerfG, 27.09.2002 - 2 BvR 705/02
Gründe: Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil ein Annahmegrund gemäß § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegt. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen sind entschieden (§
