Rechtsprechung zu § 12 GKG
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BGH, 17.03.2004 - XII ZR 162/00

a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.

b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.

c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.

ZPO § 3, § 9; GKG § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1

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BGH, 06.12.2001 - VII ZR 420/00

Verlangt der Kläger die Zustimmung des Beklagten zum Vollzug einer Auflassung, die wegen einer umstrittenen Restgegenforderung verweigert wird, so ist der Gebührenstreitwert nicht nach § 6 ZPO zu bestimmen, sondern gemäß § 3 ZPO unter Berücksichtigung des Werts der streitigen Gegenforderung zu schätzen.

GKG § 12 Abs. 1 Satz 1; ZPO §§ 3, 6

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BVerfG, 23.08.2005 - 1 BvR 46/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in Ehesachen, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.

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BVerfG, 22.02.2006 - 1 BvR 2139/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.

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BVerfG, 28.03.2006 - 1 BvR 838/05

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Streitwertfestsetzung in einer Ehesache, wenn beiden Parteien Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung gewährt worden ist.

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BAG, 09.11.2004 - 1 ABR 11/02

Gegenstandswert bei Anfechtung eines Sozialplans

Gründe: Der Verfahrensbevollmächtigte des Betriebsrats hat die Festsetzung des Werts der anwaltlichen Tätigkeit im zu Grunde liegenden Beschlussverfahren zum Zwecke der Gebührenberechnung beantragt. Gegenstand des Verfahrens war die Anfechtung des Spruchs einer Einigungsstelle wegen Überdotierung ...

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BGH, 15.04.2008 - X ZB 12/06

Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungsbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.

BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1

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BGH, 09.06.2005 - III ZR 21/04

Bei Streitigkeiten über den Bestand eines privatrechtlichen dauernden Dienstverhältnisses vor den ordentlichen Gerichten (hier: Hauptgeschäftsführer einer Handwerkskammer) bestimmt sich der Gebührenstreitwert grundsätzlich in Anlehnung an § 17 Abs. 3 GKG a. F. (§ 42 Abs. 3 n. F.).

§ 13 Abs. 4 GKG a. F. und § 12 Abs. 7 ArbGG a. F. (§ 52 Abs. 4 GKG n. F. und § 42 Abs. 4 GKG n. F.) sind nicht entsprechend anwendbar (Bestätigung von BGH, Beschluß vom 13. Februar 1986 - IX ZR 114/ 85 - NJW-RR 1986, 676). Das verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

GKG a. F. § 17 Abs. 3; ZPO § 3; GG Art. 3 Abs. 1

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BGH, 11.05.2005 - XII ZB 242/03

a) Im Verfahren der Rechtsbeschwerde nach § 574 ZPO i. V. mit § 127 Abs. 3 ZPO ist der Bezirksrevisor postulationsfähig und muß sich nicht nach § 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO durch einen am Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen.

b) Im Rahmen einer auch außerhalb des Scheidungsverbundes in gesetzlicher Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 Satz 1 BGB erhobenen Klage auf Kindesunterhalt ist für die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisses des klagenden Elternteils und nicht auf diejenigen des Kindes abzustellen.

BGB § 1629 Abs. 3; ZPO §§ 78 Abs. 1, 115, 127 Abs. 3

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BGH, 18.11.2004 - IX ZR 229/03

Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird.

ZPO § 529 Abs. 1, § 531 Abs. 2

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