Rechtsprechung zu § 14 GKG
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621
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633
BVerwG, 14.09.1999 - 5 B 57.99

Gründe: I. Die 1956 in Tadschikistan in der früheren Sowjetunion geborene Klägerin zu 1, deren 1922 in Czernowitz, Rumänien, geborener Vater im Jahre 1940 aus der Nordbukowina nach Oberschlesien umgesiedelt und 1945 als Kriegsgefangener in die frühere Sowjetunion deportiert wurde, reiste mit ihrem ...

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622
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633
BVerwG, 13.09.1999 - 11 B 14.99

Gerichtsverfahrensrecht; Verwaltungsverfahrensrecht

Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Verwaltungsrecht; Erhebung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt


Auch für die Auslegung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung im Verwaltungsrecht (hier: Erhebung des Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt) sind nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren.

BGB §§ 133, 157; VwGO §§ 70, 132 Abs. 2 Nr. 1

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623
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633
BVerwG, 10.09.1999 - 3 B 72.99

Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Die Verfahrensrügen der Klägerin gehen fehl.

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624
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633
BGH, 09.09.1999 - IX ZR 80/99

Im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis bei der Wertbestimmung nach § 148 KO, § 182 InsO hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Gegebenenfalls hat es die Konkursakten auszuwerten oder eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen.

KO § 148; InsO § 182; GesO § 11 Abs. 3; ZPO § 511 a

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625
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633
BVerwG, 19.04.1999 - 4 BN 10.99

Ein durch Rechtsverordnung der Landesregierung unter Geltung des Städtebauförderungsgesetzes (StBauFG) förmlich festgelegter städtebaulicher Entwicklungsbereich konnte, solange die städtebauliche Entwicklungsmaßnahme noch nicht abgeschlossen war, gemäß § 245 Abs. 9 BauGB 1986 (jetzt: § 235 Abs. 1 Satz 2 BauGB 1998) nach Maßgabe der §§ 53 und 1 StBauFG durch Änderungsverordnung erweitert werden.

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626
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633
BVerwG, 01.04.1999 - 4 B 26.99

Bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, ist das gerichtliche Verfahren zur Überprüfung von Entscheidungen der Enteignungsbehörde über die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 7 VerkPBG 1991, jetzt § 18 f FStrG) gemäß § 9 Abs. 3 VerkPBG in Verbindung mit § 217 BauGB den ordentlichen Gerichten (Baulandgerichten) zugewiesen.

Es liegt nahe, daß das zuständige Gericht im Verfahren der vorzeitigen Besitzeinweisung bei Straßen, für deren Planung das Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) gilt, die Zulässigkeit der Enteignung aus Gründen, die Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses und dessen enteignender Vorwirkung sind, nicht zu prüfen hat.

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627
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633
BVerfG, 26.03.1999 - 1 BvR 1431/90

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft Fragen der Streitwertfestsetzung im Planfeststellungsrecht.

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628
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633
BVerwG, 22.03.1999 - 8 B 249.98

Bei der Einzelrestitution von Grundstücken hat der Berechtigte für ein bei Überführung des Grundstücks in Volkseigentum untergegangenes dingliches Recht auch dann einen Ablösebetrag zu hinterlegen, wenn der Inhaber des Rechts unbekannt ist.

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629
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633
BVerwG, 15.03.1999 - 8 B 225.98

Auch nach § 38 Abs. 2 Satz 2 VermG ist die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren in der Regel nicht notwendig. Sie ist jedoch dann notwendig, wenn es dem Widerspruchsführer nach seinen persönlichen Verhältnissen und wegen der Schwierigkeit der Sache nicht zuzumuten ist, das Widerspruchsverfahren selbst zu führen.

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630
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633
BVerwG, 12.03.1999 - 4 BN 6.99

Bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehört das Interesse des Eigentümers eines außerhalb des Planbereichs gelegenen Grundstücks, bei der späteren Realisierung des Bebauungsplans nicht von den Auswirkungen (hier: Lärm und Staub) einer ebenfalls außerhalb des Planbereichs gelegenen Baustelleneinrichtung (hier: Baulogistikzentrum Potsdamer Platz) nicht beeinträchtigt zu werden, grundsätzlich nicht zu den Belangen, die in der Abwägung berücksichtigt werden müssen. Ein auf Nichtberücksichtigung dieses Belangs gestützter Normenkontrollantrag ist mangels Antragsbefugnis unzulässig.

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