Rechtsprechung zu § 14 GKG
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633
BVerwG, 12.03.1999 - 4 B 112.98
Ob Art. 6 Abs. 1 EMRK stets Genüge getan ist, wenn zwar im erstinstanzlichen Verfahren des Verwaltungsgerichts, nicht aber im Berufungsverfahren des Oberverwaltungsgerichts die Möglichkeit der mündlichen Verhandlung bestand, bleibt offen.
Eine mündliche Verhandlung ist nach Art. 6 Abs. 1 EMRK jedenfalls dann im allgemeinen nicht im verwaltungsgerichtlchen Berufungsverfahren zwingend geboten, wenn eine Beweisaufnahme vor der voll besetzten Richterbank des Berufungsgerichts an Ort und Stelle stattgefunden hat, den Beteiligten hierbei Gelegenheit zur Äußerung gegeben war, das Berufungsgericht seine Auffassung über das Ergebnis der Beweisaufnahme mitgeteilt hat und - aus einem anderen Gesichtspunkt heraus - nur noch Rechtsfragen zu entscheiden waren.
Zur Auslegung und Anwendung des § 130 a VwGO im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK.
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633
BVerwG, 08.03.1999 - 8 B 252.98
1. Der Bescheid gemäß Art. 14 Abs. 6 Satz 6 2. VermRÄndG über die Kündigung der Sicherungshypothek nach § 18 Abs. 1 Satz 3 VermG (F. 1991) ist dinglicher Titel auf Duldung der Zwangsvollstreckung wegen der in der Hypothek genannten Geldsumme aus dem Grundstück.
2. Eines besonderen Leistungsbescheides für die durch Kündigung fällig gestellte Forderung bedarf es insofern nicht.
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633
BVerwG, 28.07.1989 - 4 B 18.89
Großflächiger Einzelhandelsbetrieb; Verkaufsfläche
Die Regelvermutung des § 11 Abs. 3 Satz 3 BauNVO 1977 gilt auch bei einer nur geringfügigen Überschreitung der Geschoßfläche von 1 500 qm, selbst wenn die Verkaufsfläche um wenige Quadratmeter unter 1 000 qm liegt.
BauNVO § 11 Abs. 3
