Rechtsprechung zu § 15 GKG
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BFH, 26.09.2006 - X S 4/06
Wird der durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Steuerschuldners unterbrochene Rechtsstreit über die Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids vom Insolvenzverwalter aufgenommen, so bestimmt sich der Wert des Streitgegenstands für das weitere Verfahren ab Aufnahme des Rechtsstreits nach dem Betrag, der bei der Verteilung der Insolvenzmasse für die noch unerfüllte Steuerforderung zu erwarten ist.
InsO § 180 Abs. 2, § 182, § 185; GKG a. F. § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, § 15; ZPO § 240; FGO § 155
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BVerwG, 09.09.2003 - 7 KSt 8.03
Gründe: Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Kläger für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Die Kläger wandten sich gegen die Rücknahme eines Bescheides, durch den die Beklagte ihnen ein bebautes Grundstück nach dem ...
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BGH, 09.09.1999 - IX ZR 80/99
Im Rahmen seiner Schätzungsbefugnis bei der Wertbestimmung nach § 148 KO, § 182 InsO hat das Gericht sämtliche Erkenntnismöglichkeiten auszuschöpfen. Gegebenenfalls hat es die Konkursakten auszuwerten oder eine Auskunft des Insolvenzverwalters einzuholen.
