Rechtsprechung zu § 19 GKG
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BGH, 27.02.2003 - III ZR 115/02

Zur Zusammenrechnung von Haupt- und Hilfsansprüchen im Rahmen einer erhobenen Teilklage.

GKG § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3

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BGH, 17.03.2004 - XII ZR 162/00

a) Im Falle einer Klage auf künftige Miete bestimmt sich der Gebührenstreitwert nach §§ 12 Abs. 1 GKG, 9 ZPO; eingeklagte Mietrückstände sind entsprechend § 17 Abs. 4 GKG hinzuzurechnen.

b) Der Gebührenstreitwert einer Feststellungsklage über die Höhe der Miete richtet sich nach § 3 ZPO, begrenzt durch den Wert einer entsprechenden Leistungsklage.

c) Zur Streitwertberechnung bei Leistungsklage und wechselseitig erhobenen Feststellungsklagen im Rahmen eines Mietverhältnisses.

ZPO § 3, § 9; GKG § 17 Abs. 4, § 19 Abs. 1

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BGH, 31.07.2001 - XI ZR 217/01

Im Falle einer hilfsweisen Aufrechnung des Beklagten mit einer Gegenforderung stellt es keine der Rechtskraft fähige und deshalb für den Beklagten mit einer zusätzlichen Beschwer verbundene Entscheidung dar, wenn das Gericht die hilfsweise Aufrechnung - zu Recht oder zu Unrecht - in Anwendung von § 390 Satz 2 BGB für unzulässig erklärt.

ZPO §§ 322 Abs. 2, 390 Satz 2, 546 Abs. 1; GKG § 19 Abs. 3

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BGH, 25.09.2008 - VII ZB 99/07

Zur Bestimmung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit wird der Wert einer nicht beschiedenen Hilfsaufrechnung dem Wert der Klageforderung nicht hinzugerechnet.

BRAGO §§ 7, 8, 9

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BVerwG, 28.10.2004 - 2 C 38.03

Besondere Fachkenntnisse; Ermessen; Fachhochschule; Lehr- und Rektorentätigkeit; nichtöffentliche Schule; ruhegehaltfähige Dienstzeit; Versorgungsbezüge; Vordienstzeit.

Die Tätigkeit als Professor und Rektor an einer privaten Fachhochschule ist keine Tätigkeit im nichtöffentlichen Schuldienst im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b BeamtVG.

Bei der Entscheidung darüber, in welchem Umfang eine Vordiensttätigkeit bei der Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berücksichtigt werden soll, darf das Ermessen nicht in der Weise ausgeübt werden, dass bei den Beamten der einzelnen Laufbahngruppen festgelegte Obergrenzen starr eingehalten werden, die unter der gesetzlichen Höchstgrenze bleiben.

GG Art. 7 Abs. 4 und 5; BeamtVG (1991) § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1, §§ 10, 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 3 Buchst. a; SchulG NW § 36 Abs. 2 bis 4

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BFH, 06.04.2000 - IV R 31/99

Die strafrechtliche Anordnung des Verfalls der Gewinne aus einer Straftat hat jedenfalls bei einer Verfallsanordnung nach dem bis 1992 geltenden Nettoprinzip keinen strafähnlichen Charakter. Die zu erwartende Verfallsanordnung ist durch Bildung einer Rückstellung gewinnmindernd zu berücksichtigen.

EStG §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 8, § 12 Nr. 4; StGB §§ 73, 73a; HGB § 249 Abs. 1 Satz 1, § 253 Abs. 1 Satz 2

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BVerfG, 27.06.2006 - 2 BvR 1392/02

Gründe: I. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Auferlegung von Gutachterkosten bei gerichtlichen Entscheidungen über die Fortdauer des Maßregelvollzugs.

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BGH, 22.02.2006 - XII ZR 134/03

a) Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines Mietverhältnisses richtet sich der Gebührenstreitwert nach § 41 Abs. 1 GKG, nicht nach § 8 ZPO. Die Wertberechnung nach § 8 ZPO ist nur für den Zuständigkeits- und Rechtsmittelwert (Beschwer) maßgeblich.

b) Zur Identität des Streitgegenstandes bei einer Klage auf Zahlung von Mietzins und Feststellung des Fortbestehens des Mietverhältnisses im Umfang der zeitlichen Kongruenz (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. März 2004 - XII ZR 162/ 00 - NZM 2004, 423).

GKG §§ 41 Abs. 1, 45; ZPO § 8

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BGH, 21.09.2005 - XII ZR 256/03

a) Zur Wertberechnung nach § 41 GKG bei gestaffeltem Mietentgelt in der streitigen Zeit.

b) Der auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Mietpreisvereinbarung gerichtete Antrag fällt in den Anwendungsbereich des § 41 Abs. 1 GKG, wenn sich aus der Begründung ergibt, dass die behauptete Unwirksamkeit der Entgeltvereinbarung voraussichtlich die Nichtigkeit des gesamten Rechtsgeschäfts zur Folge haben würde (hier: wucherische Überhöhung einer Geschäftsraummiete).

GKG § 41

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BGH, 20.01.2004 - X ZR 167/02

Für den Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer kommt es auf einen lediglich hilfsweise, etwa für ein Zurückbehaltungsrecht, geltend gemachten Gegenanspruch des revisionsführenden Beklagten grundsätzlich nicht an.

EGZPO § 26 Nr. 8

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