Rechtsprechung zu § 2 GKG
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BGH, 18.12.2002 - VIII ZB 97/02

a) Die im selbständigen Beweisverfahren entstandenen und von einer Partei gezahlten Gerichtskosten (insbesondere Gerichtsgebühren und Kosten eines Sachverständigen) zählen zu den Gerichtskosten des nachfolgenden Hauptsacheverfahrens.

b) Ist eine Partei gemäß § 2 GKG von der Zahlung von Gerichtskosten befreit, so kann die ganz oder teilweise obsiegende Gegenpartei von ihr nicht die Erstattung des nach der Kostenentscheidung des Hauptsacheverfahrens auf sie entfallenden Gerichtskostenanteils des selbständigen Beweisverfahrens verlangen. Die Gegenpartei hat jedoch gegebenenfalls in dieser Höhe einen Anspruch auf Rückzahlung durch die Landeskasse.

ZPO §§ 91, 485 ff., GKG § 2

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BAG, 02.10.2007 - 1 ABR 59/06

Kostenerstattung im Beschlussverfahren

Der Beteiligte eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens kann vom Arbeitgeber die Erstattung seiner außergerichtlichen Verfahrenskosten regelmäßig nur verlangen, wenn Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes dies vorsehen. Die Verfahrenskosten sind kein nach § 280 Abs. 1 BGB erstattungsfähiger Schaden.

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BGH, 10.11.2005 - IX ZR 189/02

Die Träger der Sozialhilfe sind in streitigen Verfahren vor den ordentlichen Gerichten von den Gerichtskosten befreit, wenn das Verfahren einen engen, sachlichen Zusammenhang mit ihrer gesetzlichen Tätigkeit als Sozialhilfeträger hat.

SGB X § 64 Abs. 3 Satz 2

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BVerfG, 07.02.2000 - 1 BvR 1344/99

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten durch eine im Zivilrechtsstreit teilweise unterlegene Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

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BVerfG, 14.09.1999 - 1 BvR 1497/98

Gründe: Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Tragung von Gerichtskosten.

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BAG, 02.06.2008 - 3 AZB 24/08

Zwangsvollstreckung im Beschlussverfahren

Gründe: I. Die Verfahrensbeteiligten streiten über die Festsetzung eines Ordnungsgeldes.

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BVerfG, 31.01.2008 - 1 BvR 1806/02

Gründe: A. Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Kostenrecht im Verfahren nach dem Sozialgerichtsgesetz (SGG). Konkret wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erhöhung der von so genannten nichtprivilegierten Beteiligten im Sozialgerichtsverfahren zu leistenden Pauschgebühr sowie gegen den ...

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BGH, 25.10.2007 - I ZB 19/07

Nimmt eine Behörde die Zwangsvollstreckung aus einem Verwaltungsakt (Leistungsbescheid) gemäß § 66 Abs. 4 Satz 1 SGB X nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung vor, so gelten hierfür die §§ 704 ff. ZPO in entsprechender Anwendung. Die Durchführung der Zwangsvollstreckung erfordert die Vorlage der mit einer Vollstreckungsklausel nach § 725 ZPO versehenen vollstreckbaren Ausfertigung des Leistungsbescheides (§ 724 Abs. 1 ZPO analog).

SGB X § 66 Abs. 4 Satz 1; ZPO § 724 Abs. 1, § 725

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BVerwG, 21.03.2007 - 6 PB 17.06

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BAG, 17.08.2005 - 7 ABR 56/04

Rechtsanwaltskosten des Betriebsrats - Insolvenz

Nimmt der Insolvenzverwalter ein vom Arbeitgeber eingeleitetes, in erster Instanz anhängiges, durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers nach § 240 ZPO unterbrochenes arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren auf und führt dieses fort, sind die dem Betriebsrat entstandenen, nach § 40 Abs. 1 BetrVG vom Arbeitgeber zu tragenden Rechtsanwaltskosten Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO. Das gilt auch für Rechtsanwaltsgebühren, die bereits vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden sind.

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